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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Militärdienst der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Landesherrliche),die Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes betreffend, vom 28. November 1889
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • Verordnung (Landesherrliche),die Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes betreffend, vom 28. November 1889
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

668 
VIII. Lehramt an Volksschulen. 
werden oder, sofern sic in ihrer Zikilstellung abkömmlich sind, freiwillig 
eintreten, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 
1. Jedem etatmässig angestellten Staatsbeamten bleibt während des 
Kriegsdienstes seine Zivilstelle gewahrt. 
2. Den etatmässig angestellten oder ständig gegen Entgelt beschäftigten 
Staatsbeamten wird wührend der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches 
Diensteinkommen unverkürzt fortgewäührt. 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören: 
a. Gehalt und Wohnungsgeld der etatmässigen Beamten; 
b. die den nicht etatmässigen Beamten unter der Bezeichnung als 
Gehalt oder an Stelle des letzteren gewährten Bezüge (auch Tag-- 
gelder, soweit sie nicht eine Vergütung für Dienstaufwand sind); 
c. Nebengehalt (Dienst-, Alters-, Orts- 
Zulagen) für den Hauptdienst; 
d. Einkommen aus einem Nebenamt, soweit es bei der Bemessung 
des Ruhegehalts angerechnet wird; 
c. die einem etatmässigen Beamten zugesicherte freie Wohnung, 
beziehungsweise die statt derselben nach dem Beamtengesectz zu 
gewährende Mietzinsentschädigung; 
das wandelbare Diensteinkommen eincs etatmüssigen Beamten, 
welches diesem nach Vorschrift des Gchaltstarifs auf den Gehalt 
angerechnet oder als Bestandteil des Einkommensanschlags neben 
dem Gehalt oder (nümlich bei den Notaren und Gerichtsvollziehern) 
an Stelle des Gehalts gewährt ist, übecrall jedoch nur insoweit, 
als für den Ausfall am angerechneten beziehungsweise anschlags- 
müssigen Betrag solcher Bezüge nach den hierwegen geltenden 
Bestimmungen im Falle einer unverschuldeten Erkrankung des 
Beamten Ersatz geleistet werden könnte. 
Notare und Gerichtsvollzieher können, wenn sie dies der Gewührung 
einer Entschädigung nach der Bestimmung unter f. vorziehen, im Bezug 
der Geschäftsgebühren belassen werden, wogegen sie neben den etwaigen. 
Kosten ihrer Stellvertretung die gewönlichen Lasten des Dienstes forthin. 
zZu tragen haben. 
und andere persünliche 
Zu dem persönlichen Diensteinkommen werden Repräüsentations- und. 
Dienstaufwandsgelder sowie die sogenannten Mankogelder der Kassen- 
bDeamten nicht gerechnet. 
3. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen 
Beamten der Militürverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als 
welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angeschen werden, auf das 
Zivildiensteinkommen angerechnet. Das Diensteinkommen eines Unter- 
offiziers in einer vakanten Leutnantsstelle gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Haus- 
stande Wohnung und Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen oder moralischen. 
Unterstützungsverbindlichkeit gewährt, so findet für die Dauer seiner 
Abwesenheit aus dem Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als 
das Zivildiensteinktommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung 
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Dienst- 
wohnungen oder Mietzinsentschüdigungen werden hierbei stets zum tarif- 
mässigen Betrage des Wohnungsgeldes angerechnet. Die Einschrünkung
	        

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