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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Aufwands-Bestreitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

696 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
1. Beiträge aus Orts= oder Distriktsfonds nach Maßgabe der 5§ 62—65 
des Elementarunterrichtsgesetzes; 
Beiträge der Gemeinden und der Staatskasse nach Maßgabe der 
§§ 66—71 beziehungsweise 72—74 des Elementarnnterrichtsgesetzes; 
Bürgernutzungen (§§ 104 und 124 der Gemeindcordnung). 
10 
1 
82 
Die Ablösung kann von jedem Pflichtigen und Berechtigten jederzeit 
verlangt werden. Berechtigt sind: 
1. die Behörde jeder politischen Gemeinde, welche bei Nichtbestehen der 
Schulkompetenz für den Betrag, mit welchem dieselbe am Lehrer— 
gehalt aufgerechnet ist, ganz oder teilweise aufzukommen hätte 
(§ 66 des Elementarunterrichtsgesetzes): 
2. die Behörde, welcher die obere Aufsicht über die Verwaltung des 
örtlichen Schulvermögens übertragen ist. 
Jede dieser Behörden kann für sich allein, von der andern unabhängig, 
die Ablösung beantragen. z8 
Die Ablösung erfolgt durch Gewährung des gemäß den nachfolgenden 
Bestimmungen zu berechnenden Ablösungskapitals. 
Das Ablösungskapital ist als eine dem gleichen Zwecke, für welchen 
die Kompetenz bestimmt war, gewidmete Ortsstiftung nach Maßgabe der das 
örtliche Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen gesondert zu 
verwalten. 
Festsetzung und Abtragung des Ablösungskapitals. 
84. 
Das Ablösungskapital besteht: 
bei Geldleistungen im 25fachen des jährlichen Betrages; 
bei Kompetenzen an Wein, Frucht, Holz oder anderen Naturalien 
im 25fachen Durchschnittsbetrag der in den 20 Jahren, von 1863 bis 
einschließlich 1882, jeweils geleisteten Geldvergütung. 
85. 
Befinden sich unter den Kompetenzen Naturalien, welche nicht in Geld 
vergütet, sondern in Natur verabreicht wurden, so wird ihr Preis für die 
betreffenden Jahre aufgrund der in anderen Fällen zur Vergütung gelangten 
Marktdurchschnittspreise oder erforderlichensfalls durch Schätzung bestimmt. 
86. 
Sind Kompetenzen im Verlauf der der Berechnung zugrunde zu legenden 
Jahre oder später neu reguliert worden, so sind der Berechnung des Ab-
	        

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