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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

X. Fortbildungsunterricht. 719 
ebenfalls unentgeltlich zu versehenden Meßner- und Organistendienst — des einzigen 
freien Tages der Woche beraubte, sich der Erteilung dieses Unterrichts nicht mit 
der nötigen Freudigkeit unterzogen. 
Das Elementarunterrichtsgesetz vom 8. März 1868 enkkleidete sodann die 
Fortbildungsschulen ihres obligatorischen Charakters, indem es den Gemeinden 
deren Beibehaltung, den Schülern deren Besuch freistellte und nur die Lehrer ver- 
pflichtete, auf Verlangen der Gemeinde neben dem sonstigen Stundendeputat noch 
weitere vier Stunden wöchentlich Unterricht „au der einfachen oder erweiterten 
Volksschule oder an der Fortbildungsschule“ gegen besondere Vergütung 
zu erteilen. Ein Antrag der Kommission der zweiten Kammer, die Gemeinden für 
verpflichtet zu erklären, „bei den Volksschulen die Einrichtung zu treffen, daß 
den schulentlassenen jungen Leuten noch zur Befestigung und Vervollständigung ihrer 
Schulkenntnuisse mit besonderer Rücksicht auf deren Anwendung im Berufsleben 
wöchentlich ein mehrstündiger Unterricht geboten ist“ — welche Verpflichtung indessen 
ruhen sollte, „wenn und solange die Zahl der zum Besuche der Fortbildungsschule 
Angemeldeten jeweils beim Beginn des Sommer= und beziehungsweise des Winter- 
halbjahres auf fünf herabgesunken ist“ — hatte nicht Annahme gefunden. 
Die mit der völligen Freigebung eines Fortbildungsunterrichts gemachten Er- 
fahrungen führten aber bald zur Erkenutnis der Notwendigkeit, für die Gemeinden 
die Verpflichtung zur Unterhaltung von Fortbildungsschulen und für die aus der 
Volksschule entlassene Ingend die Verbindlichkeit zum Besuch eines Fortbildungs- 
unterrichts wieder herzustellen. Zu diesem Behufe wurde dem Landtage von 1873/74 
— gleichzeitig mit der eine Aufbesserung des Einkommens der Volksschullehrer be- 
zweckenden Gesetzesvorlage (geschichtliche Einleitung, S. 42) — der Entwurf eines 
Gesetzes, betreffend den Fortbildungsunterricht, vorgelegt. Im Eingang der 
dem Entwurf beigegebenen Begründung war bemerkt: 
„Als man bei der Erlassung des Gesetzes vom 8. März 1868 über den 
Elementarunterricht die sogenannten Fortbildungöschulen ihres obligatorischen 
Charakters entkleidete, war keineswegs die Meinung maßgebend, daß der Fort- 
bildungsunterricht als Ergänzung des Elementarunterrichts überhaupt entbehrlich 
sei. Aber man hoffte, daß die Gemeinden den ihnen offen gelassenen Weg, durch 
ihre Lehrer gegen besondere Vergütung Fortbildungsunterricht an freiwillige Teil- 
nehmer erteilen zu lassen, aus eigenem Antrieb auch fernerhin gerne betreten 
werden und daß einerseits die Volksschule durch ihre gesteigerten Leistungen, ander- 
seits die erhöhten Bildungsansprüche an die Berufsklassen jeder Art in den be- 
füähigten Schülern den nötigen Bildungstrieb erwecken würden, um sie zu einem 
regelmäßigen freiwilligen Besuch der Fortbildungschulen zu veraulassen. 
Diese Hoffnungen gingen nicht in Erfüllung. Am 15. Dezember 1871 hatten 
von den 1586 Gemeinden des Landes nur noch 323, d. h. etwas über 20% solche 
Schulen. — — 
Die Ursachen dieses wenig erfreulichen Ergebnisses, liegen teils in der Schen 
einzelner Gemcinden vor dem obwohl geringen Geldaufwand, teils in dem Mangel 
an Verständnis für die Wichtigkeit dieses Unterrichts, vor allem aber in der Un- 
Möglichkeit, einen regelmäßigen Besuch der Schule herbeizuführen, so lange der- 
selbe nicht durch Gesetz für obligatorisch erklärt ist. 
Nach solchen Erfahrungen hat sich cus allen Landesteilen und aus allen 
Bepölkerungskreisen immer lauter der Nuf nach Wiedereinführung der Fortbildungs- 
schulen erhoben. Derselbe erscheint in der That vollkommen berechtigt, und der 
vorlicgende Gesetzentwurf ist dazu bestimmt, auf einem der wichtigsten Gebiete des
	        

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