Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Place of publication:
Heidelberg
Publisher:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
baden
Publication year:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Fortbildungsschule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • a. Gesetz den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 18. Februar 1874
  • b. Verordnung (Ministerial-), den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 24. März 1874
  • c. Verordnung (Ministerial-), die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend, vom 5. Februar 1875
  • d. Verordnung (Ministerial-), den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend, vom 5. Februar 1875
  • e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Allg. Fortbildungsschulen. e. Schulordnung. 751 
Dabei ist die Anschaffung einer angemessenen Anzahl von Exemplaren zu ver- 
anlassen, sofern die fraglichen Lehrmittel bei der Unterrichtserteilung den Schülern 
selbst zur Hand sein müssen. 
III. Schulzucht und Beförderungsmittel des Tleißes. 
§ 25. [Aufgabe der Schulzucht.] Die Aufgabe der Sch lzucht und 
die Mittel zur Lösung derselben sind im Allgemeinen dieselben, wie * sichund 
§ 38) der Schulordnung für die Volksschule bezeichnet. 
Von besonderer Wichtigkeit ist aber bei Erteilung des Fortbildungsunterrichtes 
die erziehliche Seite, insofern durch solche auf Stärkung der Gesittung der Schul- 
jugend überhaupt und auf Achtung vor der Obrigkeit und vor dem Gesetz hin- 
gewirkt wird. 
Die Lehrer werden zur Erreichung dieser Zwecke insbesondere das Ehr= und 
Rechts-Gefühl und den Sinn für das Schöne und Gute bei den Schülern zu wecken 
und zu pflegen haben und sich selbst sorgfältig aller Handlungen und Maßregeln 
enthalten, welche in dieser Richtung die Schüler irreleiten oder schädigen könnten. 
§ 26. [Aufsicht über die Schüler außerhalb der Schule.] Die 
örtlichen Aufsichtsbehörden und die Lehrer haben die ihnen obliegende ständige ÜUber- 
wachung der Schüler der Fortbildungsschule auch auf deren Verhalten außerhalb 
der Schule auszudehnen. 
Vergehen und grobe Ungehörigkeiten, durch welche die in allgemeinen Ver- 
fügungen der oberen Schulbehörden und in den besonderen Schulgesetzen — § 27 — 
ausgesprochenen Verpflichtungen der Schüler bezüglich ihres Verhaltens übertreten 
werden, unterliegen somit auch dann der Bestrafung durch die örtliche Aufsichtsbehörde, 
wenn sie außerhalb der Schule vorkommen. 
§ 27. [Schulgesetze für die Fortbildungsschule.] Die Kreis- 
schulräte werden dafür Sorge tragen, daß die für jede Volksschule vorgeschriebenen 
Schulgesetze — § 45 (jetzt: § 39, Ziffer 2) der Schulordnung für die Volksschule 
— soweit sie auch für die Fortbildungsschule Anwendung finden sollen, entsprechend 
geändert und ergänzt werden. 
§ 28. [Bestrafung durch Schulstrafen und deren Vollzug.] 
Bei Bestrafung der Fortbildungsschulpflichtigen durch Schulstrafen haben sich die 
Aufsichtsbehörden und Lehrer insbesondere hinsichtlich der Art der Strafen, der Zu- 
ständigkeit zum Ausspruch derselben und bezüglich des Vollzuges genau nach den Be- 
stimmungen der Verordnung des Gr. Ministeriums des Innern vom 5. Februar 
1875, die in den Fortbildungsschulen zulässigen Strafen betreffend, zu benehmen. 
Sie haben bei aller Strenge der Handhabung der Schulzucht stets besonders 
darauf zu achten, daß durch die Bestrafung das Ehrgefühl der Schüler nicht ver- 
letzt wird. 
§ 29. [Zeugnisse.] Auch den Schülern der Fortbildungsschule werden 
Zeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 (jetzt: § 45) der Schulordnung 
für die Volksschule ausgestellt. 
In der Regel sollen hierzu die in der Volksschule gebrauchten Büchlein fort- 
verwendet werden. · 
Schulstrafen — mit Ausnahme des Verweises vor der Schule, — sind in den 
Zeugnissen ausdrücklich namhaft zu machen. 
Das Setzen der Schüler nach ihrem Fleiß u. s. w. findet in der Fortbildungs- 
schule nicht statt.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.