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Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Die Lage in Ostafrika. Ereignisse im Monat November 1890.
  • Bauthätigkeit in Dar-es-Salaam.
  • Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Bericht des Dr.Zintgraff.
  • Ziegeleien in Kamerun, Hinaussendung deutscher Ziegler.
  • Baumwollenkultur in Togo.
  • Erdbeben in Togo.
  • Statistische Nachrichten über die englische Goldküsten-Kolonie. Zolltarif.
  • Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
  • Tod Mahareros.
  • Zeichnung der Antisklaverei-Akte durch Holland.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

bei ihren Eroberungen überall das Prinzip 
schneller Amalgamirung mit den einheimischen 
Rassen versolgt haben, an die Seite des „lumo“ 
einen portugiesischen Residenten, dem dieses 
Amt als eine Art von Kronlehen und meist 
für geleistete Dienste im Kriege übertragen 
wurde. Diese Donationen, „PDragos da 
corba“ genannt, wurden ursprünglich für drei 
Generationen (em tres vidas) verliehen und 
hatten die eigenthümliche Bestimmung, daß sie 
in der weiblichen Linie erblich waren und zwar 
mit der Verpflichtung für die Erbtöchter, sich 
mit Portugiesen aus dem Mutterlande zu ver- 
heirathen. Außerdem war dem Donatar die 
Bedingung auferlegt, auf dem ihm verliehenen 
prago seinen dauernden Wohnsitz zu haben 
und dessen Kultur zu fördern. 
Sachlich war, wie gesagt, an der muhame- 
danischen Institution damit nicht viel geändert; 
es blieb nicht allein die alte Hörigkeit der 
Einwohner des praco, welche ihren Herren 
zu willkürlichen und ungemessenen Diensten ver- 
pflichtet waren, bestehen, sondern auch die terri- 
toriale Eintheilung blieb unverändert, genau 
entsprechend den alten einheimischen Fürsten- 
thümern, von denen einige nur den Umfang 
weniger Ouadrat-Leguas hatten, andere aber 
den großer Königreiche. Zu diesen letzteren 
zählen z. B. die Pracos von Gorongoza und 
Cheringoma im Distrilte Manica. 
Die Aenderungen im Wesentlichen der 
Justitution traten ersl im Verlauf der späteren 
Entwickelung ein. Zunächst war es die Be- 
dentung des einheimischen Elements in den 
pragos, welche in den Hintergrund trat; der 
portugiesische Donatar oder „emphyteuta“ 
wurde mehr und mehr der eigentliche Herr 
über Land und Leute, während der lumo, der 
Nachlomme der einheimischen Dynasten, in die 
Stellung eines mit der Steuererhebung und 
gewissen friedensrichterlichen Besugnissen beauf- 
tragten Vogtes zurücktrat. 
Späterhin verlor die Einrichtung der pragos 
überhaupt ihren Charakter. Die Bestimmung, 
daß der Inhaber auf dem Krongute selbst 
dauernd wohnen und dasselbe kultiviren sollte, 
kam bald in Vergessenheit. Aus jenen Lehns- 
männern, die zugleich Kolonen und Kapitäne 
sein und das Land mil Pflug und Schwert 
gewinnen und sichern sollten, hatte sich eine Art 
14 
müßiger und hochmüthiger Kolonialaristokratie 
gebildet; diese Seigneurs, die auch oft mehr 
als eines dieser Kronlehen in ihrer Person 
vereinigten, zogen es vor, mit ihren Familien 
in den Hauptstädten oder auch in Lissabon 
selbst die Ueberschüsse 
zu verzehren, welche die 
(mussoco) einzuführenden 
ihnen abwarf, ohne sich um die Kultur des 
Landes und seinen Zustand zu lümmern. 
An anderen Stellen wieder kam die Vor- 
schrist in Vergessenheit, daß die Erbtöchter sich 
mit Europäern verheirathen sollten, und der 
Besitz der pracos ging daher vielfach in die 
Hände von Schwarzen und Mischlingen über, 
die in der Kolonie geboren waren. 
Endlich begannen die unabhängigen Kassern- 
stämme des Innern das Gebiet der Kolonie 
in immer steigendem Grade einzudämmen, und 
eine Menge der alten pracos gingen damit 
der portugiesischen Verwaltung verloren. So 
waren z. B. um das Jahr 1850 im Distrikt 
Sosala von 21 pragos 8 und im Distrikt 
Tete von 72 pragos 511 in den Händen der 
Kaffern. 
In diesem Zustande zunehmenden Verfalls 
erhielt sich die Institution der pracos da coröa 
bis in die Mitte unseres Jahrhunderts. Zwar 
war der gesetzliche Boden ihr eigentlich mit 
der liberalen Legislation von 1832 entzogen 
worden, da diese weder Emphyteusen noch 
Frohndienste mehr anerkannte, doch kam es 
erst im Jahre 185/1 zu einem praktischen Akte 
der Gesetzgebung, durch welchen an Stelle jener 
sendalen Institution eine moderne Einrichtung 
gesetzt werden sollte. Es bestimmte nämlich 
das Königliche Dekret vom 22. Dezember 1851, 
indem es die emphytentischen Kontrakte gegen 
Entschädigung aufhob und zugleich den Kolonen, 
d. h. den innerhalb der pragos wohnenden 
Eingeborenen, den Greibrief ausstellte, daß 
sortan die pragos im Wege des Meistgebotes 
auf eine kurze Neihe von Jahren verpachtet 
werden und daß den Pächtern dafür der Be- 
an der Stelle der alten Kopfsteuer 
Feuerstellenabgabe 
zug der 
zustehen sollte. 
Die vorstehenden Neuerungen blieben jedoch 
zunächst nur auf dem Papier bis zum Jahre 
1880. Erst als um diese Epoche herum die 
Provinz Mozambique sich auf neuen wirth- 
schaftlichen Grundlagen wieder zu heben begann, 
wurde die Verpachtung der Krongüter (das 
arrendamento) faktisch und allgemein durch- 
geführt. Und zwar wurden durch die König- 
lichen Dekrete vom 27. Oktober 1880 und 
13. Mai 1883 die dem Pächter (arrendatario) 
überwiesenen Rechte folgendermaßen präzisirt: 
1. Jeder Kolone über 16 Jahre hat an 
ihn den „mussoco“ im Betrage von 800 Reis 
in Geld oder Landesprodutten zu zahlen (die 
Feuerstellenabgabe war wieder sallen gelassen 
worden). 
2. Jeder Kolonc, gleichviel welchen Alters 
—. 
Verwaltung des inussoco, per las ct nelas, und Geschlechtes, hat gegen einen Wochenlohn
	        

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