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Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Die Lage in Ostafrika. Ereignisse im Monat November 1890.
  • Bauthätigkeit in Dar-es-Salaam.
  • Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Bericht des Dr.Zintgraff.
  • Ziegeleien in Kamerun, Hinaussendung deutscher Ziegler.
  • Baumwollenkultur in Togo.
  • Erdbeben in Togo.
  • Statistische Nachrichten über die englische Goldküsten-Kolonie. Zolltarif.
  • Die praços da corôa in der Provinz Mozambique und ihre Reform.
  • Tod Mahareros.
  • Zeichnung der Antisklaverei-Akte durch Holland.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

Herrschaft, noch in dem der Kultur liege, und 
daß vielmehr die Methode der Verpachtung, 
wenn auch unter gewissen Abänderungen gegen 
das bisherige System, beibehalten werden sollte. 
Auf Grund der Erwägungen der Kom- 
mission ist unter dem 18. November 1890 ein 
Dekret erlassen worden, welches die Verhältnisse 
der pragos neu regelt. 
Nach Inhalt dieses Dekrets werden die 
Draçgos als gesetzliche Institutionen anerkannt 
und sollen auch fernerhin der Regel nach in 
Pacht ausgegeben werden. Für die Modalitäten 
werden zwei verschiedene Gruppen dieser pragos 
unterschieden. Die eine besteht aus denjenigen 
Krongütern, welche im gesicherten Machtbereich 
der poriugiesischen Behörden liegen und wo 
also eine landwirthschaftliche oder industrielle 
Ausnutzung möglich ist. Zur Förderung dieser 
ihrer Verpachlung so umgesormt werden, 
die altbegründete Gewohnheit der Eingeborenen, 
an den Pächter (arrendatario) den mussoco 
(Kopssteuer) zu zahlen, als Handhabe beuntt 
wird, um von demselben eine Arbeitsleistung. 
zu erhalten, ohne ihn zum Stlaven zu machen. 
macht, fortan mindestens die Hälfte des 
mussoco sich in Landarbeit entrichten zu 
lassen. 
Eine fernere Bestimmung zur Förderung 
der Kulier ist die, daß der Pächter verpflichtet 
wird, einen bestimmten 
seines Krongutes persönlich in aloro““", d. h. 
zur landwirthschaftlichen Nutzung zu über- 
nehmen, wobei ihm nach Schluß der Pachtzeit 
das Eigenthum seiner Kuliuren zusällt. 
Mittelst der vorgedachten Einrichtungen 
wird also lünftig derselbe Unternehmer, 
das arrendamento eines praco die nöthige 
Arbeitslraft in die Hand giebt, auch zur 
Kultivirung eines Theils desselben angehalten. 
Durch lange (25 jährige! Dauer der Pachtzeit 
und durch den Aunfall des von ihm lultivirten 
16 
rero, 
letzteren soll das alte Institut der pragos und 
daß , 
einem Clanhäuptling gleichzuftellen. Hier ist 
es die Absicht, die alte Institution in ihrer 
patriarchalischen Gestalt beizubehalten; die 
sendalzkriegerische Macht de Pächters soll dazu 
benutzt werden, um jene entsernien Territkorien 
der poriugiesischen Herrschaft zu erhalten und 
leztere weiter auszudehnen. Dies ist im letzten 
Jahrzehnt schon vielfach gelungen, da mit der 
Hülfe einzelner Kronguwächter, wie des An- 
konio de Sousa, Francisco Tavier und 
anderer bereits große Theile des verloren 
gegangenen altporiugiesischen Territoriums zu- 
rückgewonnen wurden. 
5 
Tod Mahareros. 
Der Oberhäuptling der Hereros, Maha- 
ist am 7. Oktober v. J. verstorben. Er 
war etwa 10 Tage vorher an einer Art Nuhr 
ertrantt, welche in so ungewöhulicher Schärfe 
anstrat, daß schon nach einigen Tagen alle 
Kräfte geschwunden waren. 
Theil von dem Arcal 
welchem 
Theils am Schlusse erhält er serner die Sicher- 
heit, seine Meliorationen auch selbst ausnutzen 
zu tönnen, und es darf daher von der neuen 
Einrichtung ein wirtlicher Fortschritt in der 
Kultivirung des Landes erwartet werden. 
Weitere Bestimmungen des Dekreies haben den 
Schutz der Eingeborenen zum Zwecke. 
Als zweite Kategorie der Krongüter sind 
dienigen bezeichnet, welche, tieser im Innern 
gelegen, den Einsällen der wilden Kaffernstämme 
ausgesetzt und daher noch nicht durch Land- 
wirthschaft auszunußen sind. Der mussoco 
wird hier meist in Elfenbein entrichtet, die 
Pacht der pragos ist zum Theil von altersher 
in derselben Familic und der 
Pächter mehr 
Die Häuptlingschaft wird wahrscheinlich 
auf den Sohn des Verstorbenen, Samuel, über- 
-- 1“. .. tragen werden. 
Es wird daher dem Pächter zur Pflicht ge- g 
Seichnung der Antisklaverei-Akte durch Dolland. 
Am 30. v. M. hat die Zeichnung der 
General-Akte der Antistlaverei-Konferenz nebst 
Dellaration durch den holländischen Gesandten 
in Brüssel staltgefunden. 
Tikterarische Besprechungen. 
Deutscher Kolonial-Kalender für 1891. 
tz. Jahrgang. Herausgegeben von Gustav 
Meinecke. Mit 3 Lichtdruckbildern nach 
Originalen der Maler Th. v. Eckenbrecher 
und N. Franke. Preis eleg. geb. 2 M. 
Zu beziehen durch jede Buchhandlung. sowie 
vom Verleger H. L. v. Trantvetter, Ber- 
Körnerstraße 15. 
Der Deutsche Kolonial-Kalender wird allen 
Denjenigen, welche mit unseren Kolonien in 
irgend welchen Beziehungen stehen, eine er- 
wünschte Gabe sein. Der Verfasser, welcher 
durch seine Thätigkeit als Redalteur der 
„Deutschen Kolonial-Zeitung“ die Ereignisse auf 
lolonialem Gebiete seit längerer Zeit genau 
versolgt hat, giebt eine sorgfältige Zusammen- 
stellung mit Bezug auf die Reichsbehörden in 
den Schutzgebieten, die deutschen Kolonial= 
gesellschaften, laufmännische Unternehmungen,
	        

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