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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Statistik des auswärtigen Handels im deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiete für das II. bis IV. Vierteljahr des Kalenderjahres 1892. a. Einfuhr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. (5)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreuch Sachsen vom Jahre 1839. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1839. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1tes Stück (1)
  • 2tes Stück (2)
  • No 2.) Verordnung wegen Publication der allgemeinen Münz=Convention der Zoll= und Handelsvereine verbundenen, und der besonderen protokollarischen Uebereinkunft unter den hiernach zum Vierzehnthalerfuße sich bekennenden Staaten; vom 10ten Januar 1839. (2)
  • No 3.) Verordnung wegen vorläufiger Einstellung der Silberausmünzung im 20 Guldenfuße und wegen Ausprägung von Zwey= und Einthalerstücken im Vierzehnthalerfuße; vom 11ten Januar 1839. (3)
  • 3tes Stück vom Jahre 1839 (3)
  • 4tes Stück vom Jahre 1839. (4)
  • 5tes Stück vom Jahre 1839. (5)
  • 6tes Stück vom Jahre 1839. (6)
  • 7tes Stück vom Jahre 1839. (7)
  • 8tes Stück vom Jahre 1839. (8)
  • 9tes Stück vom Jahre 1839. (9)
  • 10tes Stück vom Jahre 1839. (10)
  • 11tes Stück vom Jahre 1839. (11)
  • 12tes Stück vom Jahre 1839. (12)
  • 13tes Stück vom Jahre 1839. (13)
  • 14tes Stück vom Jahre 1839. (14)
  • 15tes Stück vom Jahre 1839. (15)
  • 16tes Stück vom Jahre 1839. (16)
  • 17tes Stück vom Jahre 1839. (17)
  • 18tes Stück vom Jahre 1839. (18)
  • 19tes Stück vom Jahre 1839. (19)
  • 20tes Stück vom Jahre 1839. (20)

Full text

(8 ) 
lung machen. Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der Einen oder der An- 
dern der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmätigen 
Bestimmungen nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichfeir, 
entweder sofort, oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung, sämmtliche 
von ihr geprägee Vereinsmünzen desjenigen Jahrgangs, welchem die fehlerhafte Ausmun- 
zung angehörk, wieder einzuziehen. 
Art. 14. Sämmtliche contrahirende Staaken verpflichken sich, ihre eignen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegren Werth herabzusetzen, auch eine Auper- 
curssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungefrist von 
mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe offent- 
lich bekannt gemacht worden ist. Oie Feststellung des Werthsverhältnisses, nach welchem 
zum Behufe des Ueberganges zu dem neuen tandesmünzfuße (Art. 3) die Münzen des 
bisherigen tandesmünzfußes eingelöst, oder in Umlauf gelassen werden sellen, bleibt jedoch 
einer jeden betheiligten Regierung vorbehalken. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs gedachten Münzen, 
einschlieslich der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer 
Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukom- 
menden Metallwerths erlitten haben, allmählich zum Einschmelzen einzuziehen, und derglei- 
chen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, sters für voll 
du demsenigen Werehe, zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegen- 
wärtig im Umlaufe sind, oder künftig werden in Umlauf gesetzt werden, bei allen seinen 
Cassen anzunehmen. 
Art. 12. Ese bleibt vorbehalten, zu JZahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung, kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuße, als dem Landesmünzfuße (Art. 2 
und 3), in einem dem teßrern entsprechenden Nennwerthe, als Scheidemünze prägen zu 
lassen. Sämmtliche conkrahirende Staaten verpflichten sich aber, nicht mehr Scheide- 
münze in Umlauf zu setzen, als zu obigem Zweck für das Bedürfniß des eignen andes 
erforderlich ift. Sie werden auch nach Thunlichkeit darauf hinwirken, daß die gegenwär- 
tig im Umlaufe befindliche Scheidemünze auf jenes. Maaß zurückgeführt und sodann Nie— 
mand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze 
CArt. 5) erreicht, in Scheidemene anzunehmen. 
Art. 13. Jeder contrahirende Seaat macht sich ferner verbindlich: 
a) seine eigne Silberscheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth herunter zu 
setzen, auch eine Außercurssetzung derselben nur dann eintreken zu lassen, wenn eine 
Einlösungefrist von mindestens vier Wochen festgesetzt, und wenigstens drei Monate 
vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt gemacht worden ist, 
b) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnutzung das Gepräge undeut- 
lich geworden ist, nach demjenigen Werche, zu welchem sie nach der von ihm getrof-
	        

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