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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

* 
— 6 
über die Frage: „Welches ist die Lage der Dinge 
in Afrika, und welche Aufgaben erwachsen dem evan- 
gelischen Afrikaverein daraus?" an. 
  
Bei den gegenwärtigen Unruhen in Südwestafrika 
haben die Missionare der rheinischen Mission der 
dortigen Landesverwaltung und den Ansiedlern auf 
Grund ihrer genauen Kenntniß von Land und Leuten 
vielsache werthvolle Dienste erwiesen. Besonders 
ausgezeichnet haben sich die Missionare Fenchel, 
Wandres und Heinrichs, die mit Rath und That 
bei jeder Gelegenheit die deutschen Interessen ge- 
fördert haben. 
Einem Telegramm aus Dar-es-Saläm zufolge 
ist Missionar Göttmann von der evangelischen 
Missionsgesellschaft für Deutsch -Ostafrika daselbst 
plötzlich gestorben. Er war nach längeren in Be- 
gleitung des Missionsinspektors in Ostafrika aus- 
geführten Reisen auf der Station Kisserawe in 
Usaramo neben Missionar Greiner thätig und sollte 
binnen Kurzem die Leitung einer neuen Station 
übernehmen. 
Am 8. Dezember v. Is. ist in Ehrenbreitstein 
ein zweites deutsches Missionshaus für den Orden 
der Pallotiner, das aus den Mitteln der letztwilligen 
Stiftung eines Privaten errichtet worden ist, feierlich 
eröffnet worden. In der Anstalt werden als Zög- 
linge Gymnasiasten aufgenommen werden, zu deren 
Leitung ein Pater Namens Georg Walter dorthin 
übergesiedelt ist. 
Pater Acker, von der Kongregation vom heiligen 
Geiste, der 18 Jahre in Sansibar und an der 
deutsch-ostafrikanischen Küste segensreich gewirkt hat, 
ist zu seiner Erholung nach Deutschland gekommen 
und hält sich zur Zeit in Berlin auf. 
In einem Schreiben, welches unterm 30. De- 
zember v. Is. die British and Foreign Antislavery) 
sociely an die britische Regierung gerichtet hat, be- 
finden sich lebhafte Beschwerden über das angeblich 
zu nachsichtige Verhalten der Sansibar-Verwaltung 
gegenüber der Sklavenhaltung und dem Sklaven- 
handel. Im Gegensatz dazu wird besonders aner- 
kannt, daß Deutschland in seinem Schutzgebiete jedem 
Sklaven das Recht; sich freizukaufen, geseblich zuge- 
sichert hat. 
Die englische Regierung hat vor einiger Zeit der 
„British and Foreign Anti-Slavery Society“ 
in einem in der kürzlich über die Verhältnisse in Witn 
erschienenen Sammlung von amtlichen Schriftstücken 
abgedruckten Schreiben mitgetheilt, daß sie zur Zeit 
nicht in der Lage sei, die völlige Abschaffung der 
6 
  
Sklaverei im Witugebiete durchzuführen, da in einem 
uncivilisirten Lande eine derartige Umwälzung des 
sozialen Systems nur allmählich möglich sei. 
Eine ähnliche Auffassung ist auch neuerdings in 
den Antworten der Regierungsvertreter im Unterhause 
auf Interpellation wegen Abschaffung der Sklaverei 
im Gebiete des Sultans von Sansibar ausgesprochen 
worden. Es wurde ausdrücklich erklärt, daß die 
Regierung weitere Schritte zur Abschaffung des 
„legal status“ der Sklaverei im Gebiete des Sul- 
taus nicht beabsichtige, und daß in diesem der gesetz- 
mäßige Sklaveneigner berechtigt sei, von entlaufenen 
Sklaven wieder Besitz zu ergreifen. 
Nach einem neueren Berichte des Gouverneurs 
von Lagos über eine Reise in das Innere jener 
Kolonie, welchen ein eben erschienenes Blaubuch mit- 
theilt, werden dort noch regelmäßige Sklavenmärkte 
abgehalten. In Ilorin sah der Gonverneur selbst 
100 Menschen auf dem Markte feilgebolen. 
RAus fremden MUolonien. 
Lachrichten aus dem Rongostaat. 
Gesetzgebung über das Grundeigenthum. 
1. Es sind drei verschiedene Arten von Grundstücken 
zu unterscheiden: 
Grundstücke im Besitze von Eingeborenen, 
Grundstücke im Besitze von Nichteingeborenen, 
Fiskalische Grundstücke, zu denen auch herreu- 
loses Land gehört. 
2. Für die Grundstücke im Besitze von Eingeborenen 
sind die örtlichen Gewohnheilen und Gebräuche 
maßgebend. 
uDie Grundstücke der Nichteingeborenen müssen 
einregistrirt werden. Wenn der Besitzer nicht im 
Kongostaat wohnt, so hat er einen Bevollmäch-- 
tigten in demselben zu bestellen. Mangels einer 
solchen Bestellung wird derjenige, der auf dem 
Grundstücke wohnt, als der Vertreter des Be- 
sibers angesehen. 
In das Register werden Lage und Größe des 
Grundstücks eingetragen sowie die Lasten, die 
auf ihm ruhen. 
. Alle dinglichen Verträge, zu denen auch Pacht- 
verträge über mehr als fünf Jahre zu rechnen 
sind, werden ebenfalls eingetragen. Eine weitere 
Formalität ist für diese Verträge übrigens nicht 
erforderlich. · 
.DcrEiatragaI-ggehtinderRegcleinchrs 
messung voraus. 
Die Grenzen eines Grundstückes müssen entweder 
von Natur erkennbar sein oder kenntlich gemacht 
werden. 
. Nicht eingetragene Grundstücke müssen vom Staate 
gekauft werden. 
S# 
r 
· 
JGE 
□
	        

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