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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juli 1898.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1898.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 449 — 
b) Lösung von Kaliseife. 
Drei Theile Kaliseise (sogenannte Schmierseise oder grüne Seife oder schwarze Seise) werden in 
100 Theilen heißem Wasser gelöst (z. B. ½ kg Seife in 17 Liter Wasser). 
c) Kalk, und zwar: 
1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird ein Theil zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, 
sogenannter Fettkalk, mit vier Theilen Wasser gemischt und zwar in folgender Weise: 
Es wird von dem Wasser etwa drei Viertel in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und 
dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen 
ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt, oder, falls er nicht sofort in Gebrauch 
genommen wird, in luftdicht verschlossenen Gefäßen aufbewahrt. 
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von einem Theil Kalkmilch mit neun Theilen Wasser 
frisch bereitet wird. 
d) Chlorkalk. 
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinfizirende Wirkung, wenn er frisch bereitet und 
in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß stark nach Chlor riechen. Er darf in Mischung von 
1:100 bezw. 1000 Theilen Wasser an Stelle von Kalkmilch bezw. Kalkbrühe zur Desinfektion verwendet 
werden. Zur Desinfektion von verdächtigem Wasser genügt ein Zusatz von 1:10 000 bei ½ stündiger 
Einwirkung. 
e) Dampfapparate. 
Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungen angesehen werden, welche von Sach- 
verständigen geprüft sind. 
Besonders bei den improvisirten Einrichtungen auf Dampfern, wie man sie häufig sehr zweckmäßig 
durch Benutzung von Badewannen mit Dampfzuleitung, Badekammern, Tanks, Holzbottichen, Baljen und 
dergleichen herstellen kann, ist es nöthig, daß sie von Sachverständigen erst einmal geprüft werden und daß 
bei jeder neuen Desinfektion genau dieselbe Anordnung in der Dampfzuleitung und-Ausströmung, derselbe 
Dampfdruck und dieselbe Dauer der Dampfeinwirkung innegehalten wird. 
1) Siedehitze. 
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lange wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß die Gegen- 
stände vollständig bedecken und mindestens zehn Minuten lang im Sieden gehalten werden. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen; 
doch ist es den beamteten Aerzten überlassen, unter Umständen, insbesondere zur Desinfektion des Wassers, 
auch andere in Bezug auf ihre Wirksamkeit erprobte Mittel anzuwenden. 
III. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen. 
88. 
1. Alle Absonderungen und Ausleerungen der Kranken (Blut, Eiter und andere Wund- 
absonderungen, Erbrochenes, Auswurf, Nasenschleim, Stuhlgang, Urin) sind mit Karbolsäurelösung oder 
Kalkmilch (§ 7a und c1) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Absonderungen und Auslecrungen 
unmittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher Menge ent- 
halten, und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. Zur Desinfektion der flüssigen Abgänge 
kann auch Chlorkalk benutzt werden. Von demselben sind je einem Liter der Abgänge mindestens vier 
gehäufte Eßlöffel voll in Pulversorm hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die Abgänge dürfen in 
jedem Falle erst nach einer mindestens zwei Stunden dauernden Einwirkung des Desinfektionsmittels 
beseitigt werden. 
Verbandgegenstände sind unmittelbar nach dem Gebrauch zu verbrennen oder in solche Gesäße zu 
legen, welche mit Karbolsäure= oder Kaliseifenlösung (§ 7 à und b) soweit gefüllt sind, daß die Gegenstände 
von der Lösung vollständig bedeckt sind. Die Gemische müssen mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe 
sie als unschädlich beseitigt werden dürfen. Bei Anwendung von Chlorkalk genügen 20 Minuten. Die 
desinfizirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge bestimmten Ausguß- 
stellen geschüttet werden. 
Schmutzwässer sind in ähnlicher Weise zu desinfiziren, und zwar ist von der Kalkmilch so viel 
zuzusetzen, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach 
Eintritt dieser Reaktion darf das Schmutzwasser abgegossen werden. 
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen (Aus- 
leerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche 2c.) in Berührung gekommen sind, durch gründliches Waschen 
mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden.
	        

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