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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 513 
Lamu und je einmal in Machakos und Kismayu) 
unter Leitung des Judicial Officer Sitzungen ab- 
halten. Gegen seine Entscheidungen soll gleichfalls 
die Berufung an den High Court in Sansibar zu- 
gelassen werden. Weiter sind Eingeborenen-Pro- 
vinzial- und Distriktsgerichte in dem Plan vorgesehen 
unter Leitung des Sub-Commissioner bezw. des 
Distriktsbeamten. Endlich Eingeborenen-Gerichte für 
geringsügige Sachen unter Vorsitz des Assistenten. 
An allen Gerichtssitzungen sollen eingeborene Bei- 
sitzer in verschiedener Zahl mit berathender Stimme 
theilnehmen, um den europäischen Beamten über die 
einheimischen Gesetze und Gebräuche zu informiren. 
Neben diesen europäischen Gerichtshöfen sollen 
beibehalten werden: die Gerichte der Walis in dem 
Muhammedanischen Küstengebiet mit den gleichen 
Befugnissen, wie sie für die Distriktsgerichte vorgesehen 
sind; ferner die Gerichte der Kadis oder Muham- 
medanischen kirchlichen Richter, welche in allen auf 
den Personenstand der Muhammedaner bezüglichen 
Angelegenheiten Recht sprechen und gegen deren 
Entscheidung die Beschwerde an den Sheik-ul-Islam 
in Mombasa gegeben ist; endlich die Jurisdiktion 
von bestimmten eingeborenen Häuptlingen unter Ober- 
aufsicht der europäischen Beamten. 
Es sollen bei den von Europäern geleiteten Ein- 
geborenen-Gerichten die allgemeinen Grundsätze des 
Indischen (Straf= und Civil-) Proceßrechts mit der 
Moßgabe Anwendung finden, daß in den Muham- 
medanischen Küstengebieten die allgemeinen Grund- 
sätze des Muhammedanischen Rechts und im übrigen 
die Gesetze und Gewohnheiten der Eingeborenen, 
soweit sie nicht der Moral oder der Humanität zu- 
widerlaufen, beachtet werden sollen. Bei den unter 
Leitung Eingeborener stehenden Gerichten soll lediglich 
das bei den Eingeborenen geltende Recht mit der 
sueett erwähnten Beschränkung zur Anwendung ge- 
angen. 
Die zu Freiheitsstrasen von weniger als 6 Monaten 
derurtheilten Personen werden in den Baracken oder 
Forts der Küstenstädte bezw. Innenstationen unter- 
gebracht, wo das Urtheil gefällt ist. Die zu Strafen 
von längerer Dauer Verurtheilten werden in das 
Gefängniß nach Mombasa gebracht, wobei ihnen die 
Zeit des Transports auf die Dauer der Strafe an- 
gerechnet wird. Sie werden hier je nach der Schwere 
ihres Vergehens mit leichteren oder härteren Arbeiten 
beschäftigt und können bei guter Führung schon vor 
Ablauf der Strafzeit entlassen werden. 
Die Polizei besteht aus Farbigen, Suahelis und 
Somalis unter Leitung von Europäern. 
verteon Missonen sind folgende im Protektorat 
Die Kirche von England hat eine Mission ( Church 
Missionary Society) in Freretowm mit mehreren 
Zweigniederlassungen. Die Katholiken haben zwei 
Rissionen in Mombasa und Busa, welche den „Vätern 
vom heiligen Geist“ angehören. Die freien Metho- 
  
disten besitzen mehrere Stationen. Ferner giebt es 
eine Presbyterianische Mission in Kibweyi, sowie 
eine ihrem Charakter nach hauptsächlich Presby- 
terianische Mission in der Nähe von Nzoi, die „East 
African Inland Mission". Die fremden Protestanten 
sind vertreten durch die Leipziger Mission mit 
mehreren Niederlassungen, die Neukirchener evan- 
gelische Mission und die Schwedisch-Amerikanische 
Mission. 
Die Einnahmen des Protektorats betrugen im 
letzten Jahr 32 670 Pfund Sterl., die Ausgaben 
134 346 Pfund Sterl. Von diesen Ausgaben ent- 
fallen 17 000 Pfund Sterl. ouf den an Sansibar 
gezahlten Betrag, 20 900 Pfund Sterl. auf die 
Kosten der endgültigen Unterdrückung des Küsten- 
aufstands. 
An Einfuhrzöllen werden allgemein 5 pCt. vom 
Werth erhoben. Die Ausfuhrzölle sind verschieden 
hoch bemessen und bewegen sich zwischen 5 und 
30 pCt. Die Ausfuhr geht hauptsächlich nach Eng- 
land, Indien und den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika. Bezüglich der Einfuhr ist es, da viele 
Güter über Sansibar kommen, schwierig, den genauen 
Antheil der einzelnen Länder anzugeben. Es kommen 
annähernd: 
50 pCt. der Gesammteinfuhr aus Indien, 
30 - - England, 
17½½ - -Deutschland, 
2 - = Anmerika, 
5 „ OD Rußland. 
Von den 127 Dampfern und 2 Segelschiffen, 
welche während des letzten Jahres Mombasa be- 
suchten, waren 95 englische, 20 deutsche, 2 nor- 
wegische und 12 sansibarische Schiffe. Dem Tonnen- 
gehalt nach waren vertreten: 
England mit 79 500 Tons 
Deutschland -- 33 400 
Sansibrr 2 800 
Norwegen 500 
Der Hauptweg im Protektorat ist die große 
Karawanenstraße nach Uganda, welche von Mazeras 
(15 Meilen landeinwärts von Mombasa entfernt, 
erste Station der Mombasa-Uganda-Eisenbahn) nach 
dem Kedongfluß, der Ostgrenze des Uganda Pro- 
tektorats verläuft. Dieser Weg besteht aus zwei 
Theilen: Der „Mackinnon Road“ von Mazeras bis 
Kibwezi, 185 Meilen lang, und einem neuen Weg- 
von Kibwezi via Kikuyu bis zum Kedong, 130 Meilen 
ang. 
Im Uebrigen giebt es nur gewundene schmale 
Pfade im Protektorat, welche bisweilen nur zwei Fuß 
breit sind. 
Das Protektorat ist am 1. Dezember 1895 dem 
Weltpostverein beigetreten. Sein Post= und Tele- 
graphendienst wird durch einen englischen General= 
Postmeister, der gleichzeitig Postmeister für das
	        

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