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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Erlaß des Reichskanzlers an sämmtliche Kaiserliche Konsulate, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend das Bergwesen im Schutzgebiete Togo.
  • Erlaß des Reichskanzlers an sämmtliche Kaiserliche Konsulate, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe.
  • Ernennung von Mitgliedern für die fünfte Sitzungsperiode des Kolonialraths.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat August.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1898.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 539 — 
für die drei Krankheiten, bezüglich deren in den beiliegenden Vorschriften in den deutschen Häfen unter 
Umständen Kontrolmaßregeln vorgesehen sind, nämlich für Cholera, Pest und Gelbfieber. 
A. Cholera und Pest. 
Was zunächst Cholera und Pest anlangt, so ist, sobald der Ausbruch einer dieser Krankheiten in 
dem Amtsbezirke der Kaiserlichen Konsularbehörde glaubwürdig festgestellt worden ist, unverzüglich an das 
Auswärtige Amt telegraphische Meldung zu erstatten. 
Hierzu ist es mit Rücksicht darauf, daß amtliche Mittheilungen über das erste Auftreten von 
Cholera= oder Pestfällen in der Regel erst verspätet zur Veröffentlichung gelangen, nicht erforderlich, die 
offizielle Feststellung von dem Vorhandensein der Seuche abzuwarten, vielmehr empfiehlt es sich, sobald in 
der Tagespresse oder sonstwie Fälle der Cholera oder Pest oder des Verdachtes einer dieser Krankheiten 
bekannt werden, auf geeignetem privaten Wege thunlichst zuverlässige Nachrichten über den Sachverhalt 
einzuziehen und, falls dieselben das Vorhandensein der Cholera oder der Pest ergeben sollten, sofort 
telegraphisch über den Charakter der Krankheit, die bekannt gewordenen Entstehungsgründe und die Aus- 
dehnung der Seuche zu berichten. Die weitere Berichterstattung wird demnächst fortlaufend schriftlich und 
nur dann wieder telegraphisch zu erfolgen haben, wenn sich eine plötzliche und auffällige Steigerung in 
der Anzahl der Todesfälle oder eine erhebliche räumliche Ausbreitung der Krankheit bemerkbar macht. 
Von einer telegraphischen Berichterstattung über den Ausbruch der Cholera oder der Pest kann 
für solche außereuropäischen Länder, die nicht am Mittelmeer oder im Osten Amerikas gelegen sind, unter 
der Bedingung abgesehen werden, daß von dort keine direkte Dampferverbindung mit einem europäischen 
Hafen besteht. Jedoch setze ich voraus, daß bei Gefahr im Verzuge oder bei besonderem Anlaß zur 
Besorgniß telegraphische Berichterstattung erfolgt. 
Herrscht eine der beiden Krankheiten in einem Lande endemisch, d. h. pflegt dieselbe regelmäßig 
in einem gewissen Umfange aufzutreten, so genügt eine schriftliche Berichterstattung so lange, als die Seuche 
keine ungewöhnliche Ausdehnung annimmt. Sobald indessen der letztere Fall eintritt, insbesondere, wenn 
die Zahl der Todesfälle über das übliche Maß anwächst oder wenn die Krankheit an sonst seuchenfreien 
Orten des Landes oder zu ungewohnter Zeit auftritt, oder wenn sie sich von der bisher allein ergriffenen 
einheimischen Bevölkerung auch auf die Europäer verbreitet, ist telegraphisch an das Auswärtige Amt 
Meldung zu erstatten. 
· B. Gelbfieber. 
Beim Gelbfieber wird nach den bisherigen Erfahrungen angenommen, daß eine Gefahr der Ver- 
schleppung auf dem Seewege nur während der warmen Jahreszeit besteht, und es findet daher in den 
deutschen Seehäfen nach § 2 der beiligenden Vorschriften eine Kontrole nur für die Zeit vom 15. Mai 
bis zum 15. September statt. Es ist deshalb für diese Krankheit eine telegraphische Meldung nur inso- 
weit erforderlich, als dadurch die rechtzeitige Einführung der Kontrole sicherzustellen ist, nämlich für einen 
entsprechenden Zeitraum vor dem 15. Mai und vor dem 15. September jedes Jahres. Außerdem ist die 
telegraphische Meldung an die Voraussetzung geknüpft, daß das gelbe Fieber nicht nur in vereinzelten 
Fällen auftritt. Sonst genügt schriftliche Berichterstattung. Im Uebrigen gilt für die telegraphische und 
schristche Meldung das für Pest und Cholera Gesagte. 
C. Berichterstattung über andere ansteckende Krankheiten. 
Des Weiteren ist es den diesseitigen Gesundheitsbehörden erwünscht, auch über nachbenannte 
Krankheiten, sofern dieselben in besonderer Heftigkeit oder großer Verbreitung auftreten, sofort unterrichtet 
zu werden, nämlich über das Auftreten von Blattern (Pocken), Scharlachfieber, Diphtherie und 
Croup, Unterleibstyphus (Darmtyphus, typhoid fever, för#re typhoide), Fleckfieber*) (Fleck- 
typhus, Hungertyphus, Kriegstyphus, Exanthematischer Typhus ityphus), Rückfallfieber??) (Rückfalltyphus, 
  
Z„ *) Das Fleckfieber oder der Flecktyphus wird vielfach auch als Hunger= oder Kriegstyphus bezeichnet, weil 
die Krankheit in T euerungsjahren unter der nothleidenden Bevölkerung oder zu Kriegszeiten unter den durch Ent- 
behrungen und Strapazen geschwächten Truppen wiederholt Eingang und Verbreitung gefunden hat. 
Die einzelne Erkrankung verläuft unter hohem Fieber und ist durch einen Ausschlag ausgezeichnet, welcher 
4Poprh den ersten Krankheitstagen hervorbricht, dem der Masern ähnlich, aber weniger verbreitet ist und im Gesicht ge- 
wöhnlich vermißt wird. Das Bewußtsein der Kranken wird fast stets getrübt, die Dauer des Fiebers beträgt in 
günstigen Fällen etwa zwei Wochen, doch erliegen ½ bis 1 der Kranken schon vorher der Seuche; zuweilen führen 
auch später hinzutretende Krankheiten den Tod herbei. 
% Das Fleckfsieber ist eine der am leichtesten übertragbaren Krankheiten; der Ansteckungsstoff kann sowohl 
unmittelbar von den Kranken auf Gesunde übergehen als auch mit leblosen Gegenständen verschleppt werden. Am 
häufigsten wird die Seuche durch umherziehende Personen, namentlich Hausirer, Bettler und dergleichen verbreitet; ihr 
Umsichgreifen bekämpft man durch Krankenabsonderung und Desinfektion. 
3)) Mit dem Fleckfieber werden das Rückfallfieber und der Unterleibstyphus, obwohl die drei Krankheiten 
“ßbr verschieden sind, von Manchen zu einer gemeinsamen Gruppe alo typhöse Erkrankungen 
mmengefaßt. 
Das Rückfallfieber, auch Rückfalltyphus genannt, entsteht unter Einwirkung eines schon seit längerer Zeit
	        

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