Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle.
  • Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
  • Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 728 — 
§ 22. 
Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürftafel müssen die Eckpunkte des Feldes bestimmt 
und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Richtung der Seiten des Schürffeldes 
gezogene Gräben kenntlich gemacht werden. 
Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes (§ 19) wieder auf. 
Dieselbe Folge tritt ein, wenn der von den Eckpfählen umschlossene Flächenraum die nach § 20 
zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent überschreitet. 
8 23. 
Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes ist der Bergbehörde oder der sonst vom Gouver- 
neur bestimmten Behörde Anzeige zu erstatten. 
Die Anzeige muß enthalten: 
den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt hat, 
die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürsfscheins, 
die Angabe, ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld belegt ist, 
den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (§ 21), 
die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des Feldes; aus der beizufügenden 
Handzeichnung müssen die Grenzen des Feldes, seine Größenverhältnisse, die magnetische Nordlinie 
und die vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichtlich sein, daß das Schürffeld danach in 
der Natur aufgefunden werden kann. 
Die Bergbehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere Angaben zu enthalten hat. 
8 24. 
Ueber die Erstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. 
Jede Anzeige wird in das Schürffelderverzeichniß eingetragen. 
Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der Gouverneur. 
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet. 
8 25. 
Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürstafel (8 21) zu erstatten. 
Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als 100 km von dem Sitze der Behörde entsernt, 
so verlängert sich die Frist um einen Tag für je angefangene 15 km der Mehrentfernung. 
8 26. 
Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schürsscheins 
nicht rechtzeitig beantragt, so hört die Schließung des Feldes auf. 
§ 27. 
Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken. 
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (§ 21) auf dem neuen Felde 
hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen. 
Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Aufgabe des früheren zum Zwecke der 
Löschung im Schürffelderverzeichniß anzumelden. 
Die Vorschriften der §8 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung. 
. 
8 28. 
Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines 
Feldes vorzuweisen. 
III. Vom Bergbau. 
A. Vom Bergbaufelde. 
§ 29. 
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (§ 1) — der Bergbau — ist nur in einem Berg- 
baufelde gestattet. 
8 30. 
Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Bergbehörde sein Schürffeld oder einen Theil 
desselben in ein Bergbaufeld, und zwar in ein Edelmineral= oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt. 
§ 31. 
Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung (§ 30) auch gegen den Willen des Schürfers 
vorzunehmen: v v 
1. wenn in dem Schürffelde Mineralien (§ 1) regelmäßig gewonnen werden,
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment