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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

abhängig. Handel im Umherziehen ist verboten. 
Zum Handel mit Edelsteinen und Edelmetallen ist 
eine Sondererlaubniß nöthig; dieselbe wird nur 
Bankiers und Konzessionären ertheilt, und auch nur 
dann, wenn sie ihr Eigenthum an der Waare nach- 
weisen. Außerdem darf Niemand rohe Edelsteine 
oder Edelmetalle kaufen, tauschen, zu Pfand nehmen, 
verkaufen oder feilbieten. Gelegenheitskäufe oder 
-verkäufe erfordern behördliche Genehmigung. 
Den Behördenorganismus anlangend, so steht der 
Zentralstelle, dem Ministerium, zu Lissabon ein Kolo- 
nialrath mit berathender Stimme zur Seite. Es 
folgen in der Beamtenhierarchie die General-, Bezirks- 
und Distriktsgouverneure. Als Unterorgane der 
Letzteren fungiren Bergwerkskommissare, welchen die 
Beaufsichtigung der Betriebe innerhalb ihres Amts- 
kreises in technischer und kaufmännischer Beziehung 
obliegt. Zur Unterstützung der Bergwerkskommissare 
wird ein Bergwerksrath gebildet, der aus neun, 
jährlich aus der Zahl der Konzessionäre oder deren 
Stellvertreter zu wählenden Mitgliedern besteht. 
Dieser Bergwerksrath ist zuständig, mit Zustimmung 
des Provinzialgouverneurs auf den Betrieb bezügliche 
Bestimmungen zu erlassen und abzuändern und alle 
Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Entwickelung des 
Berriebes für nöthig erachtet werden. 
Das im Vorstehenden inhaltlich wiedergegebene 
Dekret gilt nicht in den von Gesellschaften mit Hoheits- 
rechten verwalteten Gebieten; dort verbleibt es daher 
bei dem bisherigen Rechtszustande. 
— 
  
Die kommerzielle Entwickelung der Rolonie 
Britisch-Ken= Guinea. 
Der Gesammthondel der Kolonie Britisch-Neu- 
Guinea erforderte im Jahre 1888/89 (1. Juli bis 
30. Juni) einen Umsatz von nur 17 051 L. Davon 
entfielen auf die Einfuhr 11 108 8# und auf die 
Ausfuhr 5943 L. In den darauffolgenden zehn 
Jahren erfolgte eine stetige und beträchtliche Stei- 
gerung. So setzt sich der Gesammthandel im Jahre 
1897/98 aus einer Einfuhr im Werthe von 46 9714# 
und einer Ausfuhr im Werthe von 49 850 2 zu- 
sammen, stellt also insgesammt einen Werth von 
96 821 K dar. 
Als hauptsächliche Ausfuhrartikel kamen in 
Betracht: 
Gold im Werthe von 25 612 2, 
Perlmutter im Werthe von 8 468= 
Kopra - - - 2425 - 
Gummi - - - 3 683 = 
Trepang - - 3 395 - 
Die Einfuhr bestand, wie bei allen jungen 
Kolonien, im Wesentlichen aus Nahrungsmitteln und 
Getränken, Stoffen und Kleidungsstücken, Tabak und 
Cigarren, Baumaterialien und Eisenwaaren. 
Von kolonial-politischem Interesse ist das Ver- 
hältniß der Einnahmen zu den Ausgaben während 
der letzten zehn Jahre. 
347 
  
Im Jahre 1888/89 standen einer Ausgabe von 
10 769 & eine Einnahme von nur 2679 2 gegen- 
über; bis zum verflossenen Rechnungsjahre aber waren 
die Einnahmen auf 10 280 K, die Ausgaben hingegen 
nur auf 14 990 2 gestiegen. Während also die 
Ausgaben sich im Verlaufe von zehn Jahren nur 
um die Hälfte gesteigert haben, haben sich die Ein- 
nahmen in demselben Zeitraume vervierfacht, und die 
Kolonie erfordert heute bereits um die Hälfte weniger 
Zuschüsse, als vor zehn Jahren. In dem Annual 
report on British New Guinea wird darauf hin- 
gewiesen, es seien hinreichend ausgedehnte Ländereien 
in von der Bevölkerung nicht oder nicht mehr be- 
unruhigten Gebieten vorhanden, so daß der Zuzug 
von Acker= und Plantagenbau Treibenden nunmehr 
nach der Kolonie gelenkt werden könne; letztere würde 
dann sehr bald ihre gesammten Ausgaben selbst 
decken können. 
— — ——— 
Perschiedene Wilkheilungen. 
Das Rolonial= Wirtschaftliche Komitee, 
das sich bekanntlich die Aufgabe gestellt hat, die 
wirthschaftlichen Interessen unserer Schutzgebiete in 
gemeinnütziger Weise zu fördern, faßte in seiner 
Hauptversammlung am 8. Mai folgende Beschlüsse: 
1. Der Ausschuß wird beauftragt, auf Grund der 
vorliegenden Gutachten der Herren Professor 
Dr. Dove — Dr. Hartmann — Regierungs- 
baumeister Rehbock — J. Kuffner, Wein- 
farmbesitzer, Kapkolonie — Dr. B. Marloth, 
Chemiker, Kapstadt — J. C. Watermeyer, 
landwirthschaftlicher Sachverständiger, Kapstadt 
— die geeigneten Schritte zu thun, um die 
Errichtung einer „Versuchsfarm für Wein und 
Gartenkulturen im Swakopthal“, nach Sicher- 
stellung der nach eingehender Prüfung erforder- 
lichen Mittel, zur Ausführung zu bringen. 
2. Zur Begleitung des Herrn Dr. Preuß (Deutsche 
Expedition nach „Central= und Südamerika"“) 
bis Venezuela ist der Gärtner Niepel beizu- 
geben. Die Ausreise ist auf den 1. Juni 
festgesetzt. 
3. Zur Betheiligung an der Kunene — Zambesi- 
Expedition der „Companhin de Mossamedes“ 
ist ein Botaniker, behufs botanischer Studien 
und Sammlungen, zu entsenden. Die Ausreise 
ist auf den 21. Juni festgesetzt. 
4. Der Ausschuß wird beauftragt, Maßnahmen zu 
treffen zur Aufbringung von zwei Preisen von 
je Mk. 5000 für die in einem Zeitraum von 
vier Jahren erfolgte größte und zweckmäßigste 
Aupflanzung und Kultur von Kautschukpflanzen 
in den Gebirgen Deutsch-Ostafrikas bezw. Togos. 
Als Minimum werden 25 000 gesunde 
Pflanzen verlangt. Als Arten stehen zur Aus- 
wahl: IIançornia speciosa (Mangahbeira), 
Castilloa elastien (Ule), eine, einen guten 
 
	        

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