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Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1901
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen.
  • Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 9. August 1896, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten.
  • Vorschriften, betreffend den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
  • Einberufung des Kolonialraths.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschioffe.
  • Inbesitznahme einiger Inseln der Palau-Gruppe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 23. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", XII. Jahrgang, Nr. 24. Ein Versuch zur Immunisierung von Rindern gegen Tsetsekrankheit (Surra).
  • Werbung.

Full text

— 428 — 
Zweck im Etat des Schutzgebiets bestimmten Fonds bis in Höhe von 20 Prozent der auf den betreffende 
Zeitraum entfallenden Kolonialdienstzulage des Gouverneurs, aber nicht über die Mittel des Etatsfond 
hinaus, gegen Beibringung der pflichtmäßigen Versicherung der Nothwendigkeit ihrer Aufwendung und ohr 
Einzelnachweis ersetzt. 
Ist für einen auch mit dem Kommando der Schutztruppen betrauten Gouverneur für diesen al 
Kommandeur ein besonderer Vertreter bestellt, so erhält dieser während der Abwesenheit des Gouverneur 
aus dem bezeichneten Fonds, aber nicht über die Mittel desselben hinaus, und mit der bezeichneten Mas 
gabe eine Repräsentationskosten-Entschädigung bis in Höhe von 10 Prozent der auf den betreffende 
Zeitraum entfallenden Kolonialdienstzulage des Gouverneurs. 
Tagegelder, Fuhrkosten 2c. 
§ 12. 
Für die Uebersiedelung nach dem Schutzgebiet beim Eintritt in den Kolonialdienst, für die Heim 
reise im Falle des Austritts aus dem Kolonialdienste sowie für Versetzungen von einem Schutzgebiet ie 
ein anderes erhalten die etatsmäßigen Beamten Vergütung nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnun 
vom 23. April 1879, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der gesandtschaftliche 
und Konsularbeamten (Reichs-Gesetzbl. S. 127). 
Auf nichtetatsmäßige höhere und mittlere Beamte finden die entsprechenden Bestimmungen de 
Verordnung vom 23. April 1879 Anwendung. 
Aenderungen in den Bestimmungen der Verordnung vom 23. April 1879 erleiden auf die in der 
vorstehenden beiden Absätzen aufgeführten Beamten ohne Weiteres Anwendung. 
Nichtetatsmäßige untere Beamte erhalten für die Ausreise beim Eintritt in den Kolonialdienst und 
für die Heimreise beim Ausscheiden aus dem Kolonialdienst entweder freie Beförderung zur See ein- 
schließlich Schiffsverpflegung und einen vom Reichskanzler festzusetzenden Reisezuschuß oder eine, für die 
einzelnen Schutzgebiete durch den Reichskanzler verschieden festzusetzende Pauschsumme. 
Aus dem Reisezuschuß oder aus dieser Pauschsumme, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen 
Fahrpreise zu berechnen ist, sind auch die Kosten für den Transport der Effekten zu bestreiten. 
Daneben erhalten nichtetatsmäßige untere Beamte bei der ersten Ausreise Ausrüstungsgelder, deren 
Höhe der Reichskanzler festsetzt. 
Bei Versetzung von nichtetatsmäßigen unteren Beamten aus einem Schutzgebiet in ein anderes 
erhalten dieselben neben freier Beförderung zur See einschließlich Schiffsverpflegung einen vom Reichskanzler 
festzusetzenden Reisezuschuß. 
8 18. 
Die Festsetzung der Reisegebührnisse an Personen der im letzten Absatz des § 5 bezeichneten Art 
erfolgt durch den Reichskanzler beim Abschluß des Dienstvertrags. 
8 14. 
Für Dienstreisen und Versetzungen innerhalb eines Schutzgebiets wird eine Vergütung nach 
Maßgabe der für die einzelnen Schutzgebiete erlassenen Vorschriften gewährt. 
§ 15. 
Der Tag des Inkrafttretens der Verordnung wird auf den 1. April 1900 festgesetzt. 
§ 16. 
Wenn in einzelnen Fällen nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen durch die zuständige 
Behörde Anordnungen getroffen worden sind, welche an sich unter die obigen Vorschriften fallen und sich 
zeitlich über den 1. April 1900 hinaus erstrecken, so bleiben dieselben insofern in Kraft, als nicht die neuen 
Vorschriften für den betreffenden Beamten günstiger sind. 
Berlin, den 31. Mai 1901. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
  
Einberufung des Kolonialraths. 
Der Kolonialrath wird berufen, am Donnerstag, den 27. d. Mts., vormittags 10 Uhr, im 
Reichstagsgebäude zur Berathung zusammenzutreten. 
Berlin, den 11. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Stuebel.
	        

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