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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag zwischen dem Reichskanzler und der Jaluit-Gesellschaft in Hamburg über die Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung zwischen Sydney, den Marshall-Inseln, den Karolinen, Hongkong und dem Bismarck-Archipel.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Theil.
  • Vertrag zwischen dem Reichskanzler und der Jaluit-Gesellschaft in Hamburg über die Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung zwischen Sydney, den Marshall-Inseln, den Karolinen, Hongkong und dem Bismarck-Archipel.
  • Verordnung, betreffend die Ausführung und Auswanderung Eingeborener aus dem deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat November 1901.
  • Bekanntmachungen von Eintragungen in das Handelsregister des Bezirksgerichts Duala.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete von Kamerun während des Geschäftsjahres 1900.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 85 — 
Die Unternehmerin ist verpflichtet 
a) die im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets stehenden 
Beamten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige und Dienstboten, 
b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der 
Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines Bundes- 
staats oder eines Schutzgebiets 
gegen um 20 Prozent ermäßigte Taxen zu befördern. 
Die Personen und Güter unter a und b sind, wenn ihre Anmeldung mindestens 14 Tage vor 
Abgang der Schiffe erfolgt, wenn irgend thunlich sämmtlich, unter allen Umständen aber bis zu vier Personen 
und 50 Tons Güter zu berücksichtigen und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleich- 
zeitig oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Gütern. 
Die obige Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Gütern ist auch denjenigen 
Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutzgebieten wirken und 
für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt, sowie für wissenschaftliche Sendungen 
zu gewähren. 
§ 10. 
Im Falle einer theilweisen oder vollständigen Mobilmachung der Marine steht es dem Reichs- 
kanzler frei, den Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen Vergütung sonst in 
Anspruch zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes oder die Feststellung der Vergütung erfolgt in Ge- 
mäßheit der Bestimmungen im § 24 (bezw. 23) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 
– 11. 
Sollte während der Vertragszeit eine der regelmäßigen Fahrten ganz ausfallen oder nicht vollendet 
werden, so wird von der im § 8 festgesetzten Vergütung für jeden ausgefallenen Tag der planmäßigen 
Fahrzeit ein Betrag von 25 Mark (wörtlich: Fünfundzwanzig Mark) in Abzug gebracht. Diese Vergütung 
kommt ganz in Wegfall, wenn die Fahrten durch eigenes Verschulden der Unternehmerin oder ihrer Leute 
ausfallen oder unterbrochen werden. Außerdem ist der Reichskanzler berechtigt, gegen die Unternehmerin, 
wenn das Ausfallen oder die Unterbrechung einer Fahrt nicht durch höhere Gewalt oder durch einen 
unabwendbaren Unfall eingetreten ist, eine Strafe bis zu 2000 Mark (wörtlich: Zweitausend Mark) 
festzusetzen. 
Eine Strafe bis zu eintausend Mark kann der Reichskanzler ferner festsetzen, wenn ohne seine 
ausdrückliche Genehmigung ein nicht vertragsmäßiger Hafen angelaufen oder ein vertragsmäßiger Hafen 
nicht angelaufen wird, oder der Dampfer den Anschluß nicht gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages 
abgewartet hat. Bei eintretenden Unfällen hat die Unternehmerin auf eigene Kosten für die schnellste 
Weiterbeförderung der Post zu sorgen. 
– 12. 
Wenn der Dampfer innerhalb der Vertragszeit dienstuntauglich wird oder in Verlust geräth, so 
hat die Unternehmerin während der Instandsetzungsarbeiten oder bis zur Beschaffung eines neuen oder 
gemietheten Dampfers die im Vertrage vorgesehene Verbindung den Umständen entsprechend mit einem 
anderen Schiffe (Segel= oder Motorschuner) aufrecht zu erhalten. Im Falle des Verlustes oder der 
dauernden Dienstuntauglichkeit des Dampfers wird von der im § 8 festgesetzten Vergütung für jeden aus- 
gefallenen Tag der planmäßigen Fahrzeit ein Betrag von 100 Mark (wörtlich: Einhundert Mark) in Abzug 
gebracht. Bis zur Beschaffung eines neuen, den Bestimmungen im § 2 entsprechenden Dampfers wird eine 
Frist von 12 Monaten, bis zur Einstellung in die Linie eine solche von 15 Monaten gewährt; diese Fristen 
rechnen vom Tage des Bekanntwerdens des Verlustes 2c. in Hamburg. Erfolgt die rechtzeitige Einstellung 
nicht, so kann der Reichskanzler neben der Kürzung der Vergütung für jeden Tag der verspäteten Ein- 
stellung eine Geldstrafe von 100 Mark (wörtlich: Einhundert Mark) festsetzen. 
§ 13. 
Kommt die Unternehmerin ihren Verbindlichkeiten aus dem gegenwärtigen Vertrage auf schriftliche 
Aufforderung des Reichskanzlers nicht nach, so ist dieser berechtigt, entweder den Vertrag ohne Einhaltung 
der Kündigungsfrist aufzuheben oder nach Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Fortsetzung 
des Betriebes auf Kosten der Unternehmerin nach seinem Ermessen durch Andere bewirken zu lassen. 
8 14. 
Dieser Vertrag tritt vom 1. Januar 1902 ab an die Stelle des Vertrages vom 6. August 1900, 
der zwischen dem Reichskanzler und der Jaluit-Gesellschaft über die Unterhaltung einer Postdampsschiffs- 
verbindung zwischen Sydney, den Marshall-Inseln, den Karolinen und den Palau= Inseln abgeschlossen 
worden ist. Er gilt auf die feste Dauer von drei Jahren und, wenn bis zum 1. Januar 1904 die 
Kündigung nicht erfolgt, weiter auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustchenden zwölf- 
monatlichen Kündigungsfrist.
	        

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