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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

Beamte betraut werden, welche berechtigt sind, zu 
diesem Zwecke nicht bloß Regierungsland, sondern 
auch im Privatbesitze befindliche Ländereien zu be- 
treten und das auf diesen befindliche Gras und 
Buschwerk mit Zustimmung der Eigenthümer abzu- 
brennen, ohne für hierdurch entstehende Schäden 
verantwortlich zu sein. Verstöße seitens der Be- 
wohner gegen die diesbezüglichen Verordnungen der 
Regierung werden mit Geldstrafen bis 20 8 und, 
falls diese nicht beizutreiben sind, mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Ferner kann auf Grund gesetzlicher Bestimmungen 
jeder Eigenthümer oder Inhaber einer Farm seine 
Nachbaren, deren Land von Heuschrecken befallen 
wird, zu ihrer Vertilgung auffordern, und er hat 
das Recht, wenn seiner Aufforderung nicht Folge 
geleistet wird, dieses Land zu betreten, um selbst die 
zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen zu er- 
greifen. Die dadurch entstehenden Kosten haben die 
Interessenten gemeinschaftlich zu tragen. 
Bisher hat die Regierung von ihrem Recht, 
Verordnungen zur Vertilgung der Heuschrecken zu 
erlassen, nur in den südlichen Distrikten der Kolonie 
Gebrauch gemacht. Hier schien dieses deshalb ge- 
boten, weil die Besitzungen der dortigen Farmer 
meistens sehr klein und diese selbst zum größten Theil 
verschiedener Nationalität waren, so daß sich ein ge- 
meinschaftliches Vorgehen nicht erzielen ließ. In allen 
übrigen Distrikten, welche von Heuschrecken befallen 
oder bedroht waren, gingen auf Anregung der Re- 
gierung und unter Leitung geeigneter Insektenkenner 
die Interessenten aus eigenem Antriebe gemeinschaftlich 
vor, so daß sich die Anwendung von Zwangsmaß- 
regeln erübrigte. Jedoch wurden seitens der Regie- 
rung überall diejenigen Mittel bekannt gegeben und 
auf Ersuchen kostenlos zur Verfügung gestellt, welche 
zur Vernichtung der Heuschrecken geeignet waren. 
Diese Mittel, welche sich im Allgemeinen gut 
bewährt haben, sind folgende: Sobald die Heu- 
schrecken ausgekrochen sind, werden sie durch Feuer 
oder, wo dieses nicht angängig ist, durch Bespritzen 
mit einer Lösung von 1 lb. Arsenik, ½ lb. Waschsoda, 
16 Gallonen Wasser und 8 lbs. Zucker oder andere 
Süßstoffe vernichtet. Befinden sich die Heuschrecken 
bereits in einem entwickelteren Zustande, so empfiehlt 
es sich, die Lösung etwas zu verstärken. 
Eme sehr beliebte Vernichtungsmethode ist auch 
die folgende: 
Man treibt die Heuschrecken gegen eiserne Tafeln, 
die in einem stumpfen Winkel zu einander aufgestellt 
sind. An der Spitze des Winkels wird eine Ver- 
tiefung in der Erde angebracht, die mit einer süßlichen 
und durch Arsenik und Aetzsoda vergifteten Flüssigkeit 
angefüllt ist. In diese fallen die Heuschrecken hinein 
und gehen sofort zu Grunde. 
Wenn es auch in den von Heuschrecken heim- 
gesuchten Gegenden nicht gelungen ist, die Thiere 
vollständig auszurotten, so ist doch der Erfolg nach 
einer Aeußerung des Landwirthschaftsministers sehr 
353 
  
zufriedenstellend gewesen. Die Farmer haben, nach- 
dem sie Vertrauen zu den von ihnen angewandten 
Mitteln gewonnen haben, den Vertilgungskampf um 
so energischer ausgenommen, und die Regierung be- 
absichtigt, in der Folge nur da einzugreifen, wo die 
Sorglosigkeit der Einzelnen zur öffentlichen Gefahr 
zu werden droht. 
Perschiedene MWittheilungen. 
geminar für orientalische Sprachen in Berlin. 
Im Seminar für orientalische Sprachen zu 
Berlin finden im Winterhalbjahr 190 2/03 folgende 
Vorlesungen von kolonialem Interesse statt: 
Suaheli. Zweiter Kursus: täglich außer Mittwochs 
und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr 
Dr. Velten. 
Anfänger-Kursus, täglich 9— 10 Uhr vorm., Herr 
Dr. Velten. 
Geschichte und Verwaltung Ostafrikas: Mittwochs, 
8—9 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. 
Einführung in das Studium des Kinyamuesi: 
Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Dr. Velten. 
Praktische Uebungen: täglich außer Sonnabends, 
5—8 Uhr abends (5—6⅛ Uhr für den An- 
fänger-Kurfus, 6½—8 Uhr für den zweiten 
Kursus), Herr Mtoro bin Muenyi Bakari. 
Schreibübungen: Dienstags, Donnerstags, 4 bis 
5 Uhr nachm., Herr Mtoro bin Muenyi 
Bakari. 
Hindustani. Nach Bedarf in später zu bestimmen- 
den Stunden, Herr Vacha. 
Guzerati. Nach Bedarf in später zu bestimmenden 
Stunden, Herr Vacha. 
Herero. Einführung in das Studium des Herero: 
Nach Bedarf in später zu bestimmenden Stunden. 
Herr Dr. Velten. 
Haussa. Anfänger-Kursus: täglich außer Mittwochs 
und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., Herr Prof. 
Dr. Lippert. 
Zweiter Kursus: täglich außer Mittwochs und 
Sonnabends, 9—10 Uhr vorm., Herr Prof. 
Dr. Lippert. 
Ethnographie und Geschichte des westlichen Sudan: 
Mittwochs und Sonnabends, 9—10 Uhr vorm., 
Herr Prof. Dr. Lippert. 
Duala und Ephe. (Nach Bedarf.) Einführung: 
Mittwochs und Sonnabends, 8—9 Uhr vorm., 
Herr Prof. Dr. Lippert. 
Theorie und Praxis der geographisch-astro- 
nomischen Ortsbestimmungen: Dienstags, 
Mittwochs, Freitags, 12—1 Uhr nachm., Herr 
Prof. Dr. Güßfeldt. 
Herr Assistent Professor M. Schnauder wird auf 
dem Gebiete des Königl. Geodätischen Instituts 
bei Potsdam die praktischen Uebungen leiten, 
soweit die Witterungsverhältnisse des Winters 
dies gestatten.
	        

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