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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Abänderung des Musters der Kapitulations-Verhandlung.
  • Verfügung, betr. das Paßwesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Ausschank und den Verkauf geistiger Getränke an Farbige.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 391 — 
Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik. 
In Anerkennung der Berechtigung der zahlreichen an der Handelsstatistik der deutschen Schutz- 
gebiete gemachten Ausstellungen hat die Kolonialverwaltung die Grundsätze, nach welchen die Ausstellung 
der Handelsstatistik in den einzelnen Schutzgebieten und die Verarbeitung dieser Erhebungen bisher erfolgt 
ist, einer eingehenden Prüfung unterzogen. 
Die der kolonialen Handelsstatistik bisher anhaftenden Mängel finden eine hinreichende Erklärung 
in der noch jungen Entwickelung der Schutzgebiete. Solange ausreichende Erfahrungen noch nicht vorlagen, 
mußte es in der Hauptsache der Zollverwaltung der einzelnen Schutzgebiete überlassen bleiben, sich bei den 
statistischen Aufzeichnungen den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Dabei mußte natürlich auf Einheitlichkeit 
und Vergleichbarkeit sowie eine strengeren, wissenschaftlichen Ansorderungen genügende systematische Aus- 
gestaltung der Handelsstatistik verzichtet werden. 
Bei der großen Bedentung, welche eine zuverlässige und geordnete Handelsstatistik sowohl für die 
Kolonialverwaltung selbst als auch für die in den Schutzgebieten sich bethätigenden kaufmännischen Kreise 
und für das an unseren Kolonien Interesse nehmende große Publikum hat, mußte die Aufstellung einheitlicher 
und rationeller Grundsätze für die handelsstatistischen Aufzeichnungen der Schutzgebiete in Angriff genommen 
werden, sobald es die allgemeinen Verhältnisse gestatteten. 
Schon vor längerer Zeit hat auf Grund dieser Erwägung die Kolonial-Abtheilung die Neuordnung 
der kolonialen Handelsstatistik in die Hand genommen. Der Abschluß der Neuordnung ist dadurch ver- 
zögert worden, daß die Kolonialverwaltung es für geboten erachtet hat, sich über die ausfzustellenden Grund- 
sätze und deren Durchführung mit den einzelnen Schutzgebietsverwaltungen in Beziehung zu setzen. Als 
Ergebniß sind dem Kolonialrath bei seiner letzten Tagung folgende Grundsätze, betr. die Handels- 
statistik der Schutzgebiete in Afrika und der Südsee, mitgetheilt worden: 
– 1. 
Die statistische Anschreibung der Ein= und Ausfuhr in den Schutzgebieten erfolgt vom 
1. Januar 1903 an auf Grund der in der Anlage A enthaltenen Waarenverzeichnisse. Die Gouverneure 
sind befugt, je nach den Bedürfnissen ihrer Schutzgebiete an den mit arabischen Ziffern bezeichneten Unter- 
positionen des Waarenverzeichnisses Aenderungen und Ergänzungen, vor Allem weitere Spezifikationen vor- 
zunehmen. 
8 2. 
Für jede einzelne Position der Ein- und Ausfuhr ist sowohl die Menge als auch der Werth 
anzuschreiben. 
Die Bezeichnung der Menge hat thunlichst nach dem Gewichte zu erfolgen, und zwar nach Kilo— 
grammen. Soweit jedoch der Ermittelung des Gewichts bei einzelnen Waarengruppen unverhältnißmäßige 
Schwierigkeiten entgegenstehen, sind Abweichungen von dieser Regel in der Weise statthaft, daß die Menge 
bei Flüssigkeiten nach Litern, bei lebenden Thieren, lebenden Pflanzen und bei Feuerwaffen nach der Stück— 
zahl angeschrieben werden darf. 
Der Anschreibung des Werthes ist der Preis zu Grunde zu legen, den die ein- bezw. ausgeführten 
Waaren am Eingangs= bezw. Ausgangsorte des Schutzgebietes haben. 
In den der Kolonial-Abtheilung einzureichenden handelsstatistischen Nachweisungen (§ 5) sind die 
Werthe in deutscher Reichswährung anzugeben. 
83. 
Die für Rechnung der Regierung erfolgende Ein- und Ausfuhr ist nach Menge und Werth für 
jede einzelne Position des statistischen Waarenverzeichnisses besonders anzuschreiben. 
84. 
Bei der Einfuhr sind die Herkunftsländer, bei der Ausfuhr die Bestimmungsländer der einzelnen 
Waaren nachzuweisen, und zwar für die einzelnen Schutzgebiete nach Maßgabe der in der Anlage B ent- 
haltenen Aufstellung. 
Dabei ist als Herkunftsland dasjenige Land anzusehen, aus dessen Eigenhandel die Einfuhrwaare 
stammt, als Bestimmungsland dasjenige Land, in dessen Eigenhandel die Ausfuhrwaare übergeht. 
86. 
Die Ergebnisse der Handelsstatistik sind seitens der Schutzgebiete in Asrika für jedes einzelne 
Vierteljahr, seitens der Schutzgebiete in der Südsee für jedes Kalenderjahr mit thunlichster Beschleunigung 
nach dessen Ablauf der Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amtes einzureichen (auf Grund des Formulars 
2
	        

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