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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.

Full text

schiedenen Inselgruppen selbst zum Ein- und Aus- 
laden der Fracht verwendet und dürfen niemals in 
einen australischen Hafen miteingeführt werden. Als 
Gegenleistung zahlt die Regierung nunmehr der 
Firma Burns, Philp & Co. eine jährliche Sub— 
vention von 6000 . 
Hand in Hand mit dieser Schifffahrtsverbesserung 
ist die Ansiedelung von Kolonisten in den Neu- 
Hebriden beabsichtigt. 
Ansiedelungsgebiet sind die der Firma Burns, 
Philp & Co. gehörigen umfangreichen Landstrecken 
auf der Insel Süd-Santo. Die Ansiedelung erfolgt 
unter folgenden Bedingungen: Die Landesübereig- 
nung erfolgt in der Form der Verpachtung. Pächter 
können nur englische Unterthanen sein. Es werden 
nur Grundstücke von nicht weniger als 50 und nicht 
mehr als 500 Acker vergeben. Befindet sich in der 
Ansiedelungsfamilie ein Sohn von über 16 Jahren, 
so kann sie einen weiteren Kompleg von 100 Acker 
pachten. Für die ersten drei Jahre ist ein Pacht- 
zins von einem Schilling für 50 Acker zu zahlen. 
Sind am Ende des dritten Jahres zehn Schllling 
für jeden Acker Land aufgewendet worden, so hat 
der Pächter das Recht, eine Verlängerung des Pacht- 
vertrages für einen Zeitraum von 96 Jahren mit 
einem jährlichen Pachtzins von einem Pence für den 
Acker zu verlangen. Eine Abtretung der Rechte der 
Pächter sowie eine Weiterverpachtung kann nur an 
englische Unterthanen und nur mit Genehmigung der 
Verpächter erfolgen. Die Pächter und deren 
Familien erhalten auf den Schiffen der Gesellschaft 
freie Ueberfahrt nach dem Ansiedelungsgebiete. 
Außerdem verlangen Burns, Philp & Co., was in 
dem Vertrage mit der Regierung allerdings nicht 
besonders zum Gegenstande der Vereinbarung ge- 
macht ist, von jedem Pächter den Nachweis über 
den Besitz von Mitteln, welche ihm den Unterhalt 
während des ersten Jahres ermöglichen, sowie den 
Besitz von baarem Gelde im Betrage von wenig- 
stens 25 K. 
Auf die von Burns, Philp & Co. ergangene 
Aufforderung, sich unter den angegebenen Bedingun- 
gen anzusiedeln, hat sich eine große Anzahl von 
Auswanderungslustigen gemeldet. Von diesen sind, 
wie der Melbourne Argus unter dem 30. Juli d. Is. 
schreibt, 20 ausgewählt worden, von denen 17 that- 
sächlich am 31. Mai von Sydney abfuhren. Da 3 
von diesen 17 unterwegs ihre Absicht aufgaben und 
weitere 3, unbefriedigt von den ihnen gebotenen 
Aussichten, wieder zurückkehrten, so ist die beab- 
sichtigte Ansiedelung zunächst mit der Zahl von 
11 Kolonisten in die Wege geleitet worden. Diese 
11 Pioniere, die ihre Grundstücksblocks bereits aus- 
gewählt haben, sollen mit ihrem Besitz sehr zufrieden 
sein. Was die Fruchtbarkeit des Landes anbetrifft, 
so sollen, wie wir dem erwähnten Artikel des Mel- 
bourne Argus, sowie einem Artikel des Daily Tele- 
graph entnehmen, die Aussichten der Ansiedler recht 
günstige sein. Immerhin dürften die Ansiedler mit 
615 
  
manchen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Zunächst 
droht ihnen das ständig herrschende Fieber, das zwar 
in milder Form auftreten soll, den Kindern aber 
verderblich ist, so daß diese zunächst in der Heimath 
zurückbleiben müssen. Ferner wird der Bezug von 
Arbeitern schwierig sein. Die Eingeborenen sind der 
Arbeit für Fremde abgeneigt und widmen sich ihr 
nur insoweit, als sie sich Genußmittel, wie Tabak 2c. 
verschaffen wollen. Auch sind sie, hauptsächlich in- 
folge der Schwindsucht, im Aussterben begriffen. 
Dann herrscht infolge der politischen Verhältnisse 
kein geordnetes Rechtsleben, namentlich ist auf dem 
Gebiete des Grundbesitzes die Rechtsunsicherheit groß. 
Auch erscheint der von den Ansiedlern erforderte 
Kapitalnachweis durchaus unzureichend, da nach der 
Berechnung des Daily Telegraph zum wenigsten ein 
Kapital von 500 L nothwendig ist, um den Zeit- 
raum bis zu den ersten Ernteerträgen finanziell zu 
überstehen. Es wird daher wohl mancher der von 
Burns, Philp & Co. geworbenen Ansiedler das ge- 
steckte Ziel nicht erreichen. 
Immerhin ist das energische Vorgehen der austra- 
lischen Regierung, den Einfluß des englischen Ele- 
mentes in den Neu-Hebriden zu heben, in hohem 
Maße beachtenswerth. 
Bahnbau in Angola. 
In Nr. 259 des „Diario do Governo“ vom 
15. November 1902 wird ein Königliches Dekret 
vom 13. November d. Is. über die Fortsetzung der 
364 km langen Loanda —Ambacabahn nach Malange 
veröffentlicht. Nachdem die Bemühungen der portu- 
giesischen Regierung, die Loanda — Ambaca-Eisen- 
bahngesellschaft zu der vertraglich eingegangenen Ver- 
pflichtung zum Weiterbau der betreffenden Eisenbahn 
nach Malange zu veranlassen, ergebnißlos verlaufen 
sind, ist der Vertrag vom 11. März 1897 mit jener 
Gesellschaft aufgelöst worden. Die Regierung will 
die Strecke von Ambaca bis Malange auf Staats- 
kosten bauen lassen. Der Bau soll, vom Tage des 
am 13. November erlassenen Dekrets an gerechnet, 
in vier Jahren beendet sein und derart erfolgen, 
daß das rollende Material auch auf der Strecke 
Loanda — Ambaca mit derselben Sicherheit und 
Schnelligkeit wie auf dem neu anzulegenden Schienen- 
wege verkehren kann. Die Länge der neuen Strecke 
beträgt 147 km, die Baukosten werden auf 2600 
Contos (etwa 9 000 000 Mk.) berechnet. Die Regie- 
rung glaubt, von dieser Summe bereits mehr als 
die Hälfte zur Verfügung zu haben, so daß der 
Bau sofort beginnen und wenigstens zwei Jahre 
ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. 
Bahnbau in Dahomey. 
Die Arbeiten an der Bahnstrecke, die Porto Novo 
mit Abomey verbinden und von dort bis nach Carnot-
	        

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