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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Besitze eines durch die Verordnungen vom 29. August 
1896 und 25. Februar 1898 eingeführten Gewerbe- 
scheines sind, sowie über das Gebiet, in welchem 
dieselben ihr Geschäft betreiben können, haben sich 
Zweifel ergeben. Der Generalgouverneur in Boma 
hat deshalb unter dem 21. Juni 1902 folgende 
Verordnung erlassen: „Die Inhaber des genannten 
Gewerbescheins können im ganzen Staatsgebiet 
Handelsgeschäfte treiben; die Handelsfreiheit im 
Kongogebiet ist durch die Berliner Generalakte ge- 
währleistet. Das Eigentumsrecht ist im Kongostaat 
dasselbe wie in allen übrigen Ländern. Niemand 
darf ohne Erlaubnis des Eigentümers auf Staats- 
oder Privatbesitzungen ernten. Der Staat insbe- 
sondere behält sich unbedingt die Ernte der pflanzlichen 
Erzeugnisse seiner Besitzungen vor.“ — Bei dieser 
Gelegenheit hat der Generalgouverneur die Vor- 
schriften einer Verordnung vom 9. März 1898 in 
Erinnerung gebracht, auf Grund deren die Handels- 
dolmetscher neben der Steuer von 10 Franken nach 
Maßgabe des Absatzes 2 des Artikels 1 der Ver- 
ordnung vom 25. Februar 1898 einer Lizenzabgabe 
von 10 Franken unterworfen sind. 
Ausfuhr zölle in Kordost--Mpodesia. 
Laut Regierungs-Bekanntmachung in der „British 
CTentral Africa Gazette“ vom 30. September 1902 
ist im Gebiete von Nordost-Rhodesia auf Kautschuk 
(außer dem unten genannten) ein Ausfuhrzoll von 
4 Pence und auf Elfenbein (von Elefanten) ein 
solcher von 9 Pence für 1 Pfund (avoirdupois) 
gelegt worden. Kautschuk, welcher aus innerhalb des 
eigenen Gebietes wachsenden und gezogenen Pflanzen, 
Bäumen oder Ranken gewonnen ist, ist von dem 
Ausfuhrzoll befreit, wenn der Ausführer oder die 
die Zollfreiheit beanspruchende Person eine von der 
Obrigkeit des Distrikts, aus welchem der Kautschuk 
stammt, ausgestellte Bescheinigung mit genauer An- 
gabe der Zahl solcher vom Erzeuger gezogenen Bäume, 
Pflanzen oder Ranken, zusammen mit einer von dem 
Ausführer selbst ausgefertigten Erklärung darüber 
vorlegt, daß der Kautschuk ein Erzeugnis nur aus 
diesen Pflanzen, Bäumen oder Ranken ist. 
Bewästerungsanlagen und landwirtschaftliche Produktion 
im Distrikte Oudtsboorn (Rapkolonie). 
Über die Bewässerungsanlagen im Distrikte Oudts- 
hoorn (Kapkolonie) sowie die Hauptzweige der land- 
wirtschaftlichen Produktion dieses Distriktes berichtet 
der dem Kaiserlichen Generalkonsulate in Kapstadt 
zugetellte Vizekonsul Haug auf Grund einer Be- 
reisung des Distrikts, wie folgt: 
Der Distrikt Oudtshoorn gilt als der reichste und 
am dichtesten bevölkerte Landdistrikt der Kapkolonie. 
Er liegt am Südabhange der Schwarzen Berge und 
ist im Süden durch die parallel laufende Kette der 
  
  
Otiniquaberge von dem niedrigen Küstenlande abge- 
trennt. Zahlreiche Flüsse und Bäche durchströmen 
den Distrikt, der größte davon ist der Olifantsriver, 
an dessen Zusammenfluß mit dem Grobbelaarriver 
das Städtchen Oudtshoorn gelegen ist. Die meisten 
dieser Wasserläufe führen das ganze Jahr hindurch 
Wasser, wenn sie auch bei lange anhaltender Trocken- 
zeit erheblich schwächer werden. 
Größere Anlagen, um das in Normalzeiten etwa 
überflüssige Wasser aufzusparen sowie um die über- 
stürzenden Fluten, die bei starkem Regen von den 
Bergen herniederströmen, aufzustauen, bestehen in 
dem Distrikte nicht. 
Die Regierung hatte seiner Zeit Vorarbeiten 
unternommen für zwei Wasserstauanlagen, von denen 
die eine in dem Tale des bei Oudtshoorn in den 
Olifantsriver mündenden Grobbelaarriver, die andere 
in dem Tale des später in den Olifantsriver ein- 
fließenden Nelsriver errichtet werden sollte. Die im 
Grobbelaarriver geplante Stauanlage sollte in der 
Errichtung von drei Wasserreservoirs bestehen, von 
denen zwei, nämlich eines am oberen Laufe des 
Flusses selbst, das andere an einem Nebenfluß ge- 
legen, hauptsächlich zur Stauung, das dritte weiter 
unten am Flusse zur Stauung und Verteilung des 
Wassers dienen sollten. Dos Wasser aus den beiden 
oberen Reservoirs, in beiden bis zu 100 Fuß hoch 
gestout, sollte durch das natürliche Flußbett in das 
auf eine Stauhöhe von 60 Fuß berechnete Vertei- 
lungsreservoir gelassen werden, von wo aus es durch 
einen Kanal nach dem zu bewässernden Landkomplex 
geführt werden sollte. Das Gebiet, welches den 
gedachten Reservoirs Wasser zuführt, ist auf 100 
Quadratmeilen berechnet, die bei einem Regenfall 
von 24 Zoll pro Jahr 34 848 000 Gallonen Wasser 
liefern sollen. Die Herstellung der Reservoire war 
durch die Absperrung des Tales mittelst eines 
Dammes aus Beton gedacht. Man berechnete, daß 
unter Abzug der Verdunstung r2c. 17 154 879 845 
Gallonen Wasser auf diese Weise gehalten werden 
könnten, wovon 3 200 000 für die Speisung der 
bereits existierenden kleineren privaten Irrigations- 
anlagen und 31 112 511 Gallonen für die Ver- 
dunstung in dem Wasserleitungskanal in Abzug ge- 
bracht werden. Bei der Annahme, daß 800 000 
Gallonen für die Bewässerung eines Acre mehr als 
ausreichend sei, würde dies nach dem Projekte die 
Irrigation von 18 000 Acres möglich machen, oder 
bei sparsamer Verwendung des Wassers und unter 
Einrechnung des für Gebäude, Wege 2c. gebrauchten, 
also nicht bewässerten Geländes rund 25 000 Acres 
kultivierten Landes schaffen. Unter Zugrundelegung 
eines Wasserzinses von 40 sh pro Acre und 
Jahr würde aus der Abgabe des gestauten Wassers 
eine Einnahme von 44 000 8 bei 22 000 Acres 
bewässerten Landes erzielt werden. Dem gegenüber 
stehen die veranschlagten Kosten von 439 000 2 für 
die Errichtung der Werke, 15 000 & für den Ankauf 
der durch das aufgestaute Wasser überschwemmten
	        

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