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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung, betreffend die kommunalen Verbände Rufiyi und Morogoro in Deutsch-Ostafrika.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Schutz von Telephon- und Telegraphenanlagen.
  • Ergänzungs-Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 18. Dezember 1900, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Anlegung eines Grundbuchs für den Grundbuchbezirk Neu-Pommern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ausrottung von Lantanapflanzen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend die Ernennung einer Land- und Titelkommission.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 196 — 
Beschluß des Bundesrates, betreffend die Deutsche Togogesellschaft zu Berlin. 
Vom 5. März 1903. 
In Gemäßheit des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird nach- 
stehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
„Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März d. Is. beschlossen, der Deutschen Togo- 
gesellschaft mit dem Sitze in Berlin auf Grund ihrer vom Reichskanzler genehmigten Satzungen die 
Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.“ 
Auszug aus den Satzungen. 
Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes wird unter der Firma „Deutsche Togogesellschaft“ eine 
Kolonialgesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Der Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz, der Betrieb von 
Land= und Plantagenwirtschaft, der Betrieb von Handel und Gewerbe wie überhaupt wirtschaftliche Unter- 
nehmungen jeder Art sowie die Beteiligung an solchen Unternehmungen im deutschen Togogebiete und den 
benachbarten Kolonien. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. 
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In= und Auslande errichten. Die Gesellschaft ist 
befugt, auf Beschluß der Hauptversammlung Schuldverschreibungen auf Namen oder — vorbehaltlich staat- 
licher Genehmigung — auf Inhaber auszugeben und überhaupt Anleihen aufzunehmen. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 750 000 Mark, eingeteilt in Anteile zu je 100 Mark. 
Innerhalb der ersten drei Jahre nach Konstituierung der Gesellschaft kann das Grundkapital durch Beschluß 
des Aufsichtsrates bis zum Betrage von einer Million Mark erhöht werden. Spätere oder weitergehende 
Erhöhungen bedürsen des Beschlusses der Hauptversammlung. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber. 
Sie sind unteilbar und haben die rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen. 
Die Zeichner von Anteilen haben 25 pCt. des Stammbetrages binnen 14 Tagen nach Zeichnung 
zu entrichten, den Rest auf Beschluß und Aufforderung des Aufsichtsrates. 
Die geleisteten Teilzahlungen werden auf Interimscheinen vermerkt; dieselben lauten auf Namen 
und werden nach Vollzahlung gegen die Anteilscheine umgetauscht. 
Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Teilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet, so 
kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst Zinsen vom Fälligkeitstage ab im Rechtswege 
angehalten werden. Außerdem kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebene 
Briefe unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrats der Säumige 
seines Anteils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Anteil ausgestellte Interimschein 
für kraftlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgeteilt; sein Anteil verfällt 
der Gesellschaft, die berechtigt ist, ihn wieder zu veräußern. 
Die Interimscheine sind übertragbar. Die Ubertragung erfolgt durch Vermerk seitens der Gesell- 
schaft auf dem betreffenden Interimschein auf Grund einer Ubertragungserklärung des alten und einer 
Annahmeerklärung des neuen Besitzers. Für den richtigen Eingang der Restbeträge bleibt der alte Besitzer 
mit verhaftet, soweit die Zahlung von dem neuen Besitzer nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Beweise 
des Gegenteils anzunehmen, wenn der neue Besitzer die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats 
geleistet hat, nachdem an ihn eine zweite Zahlungsaufforderung ergangen ist. Der alte Besitzer erwirbt 
gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Anteil des säumigen neuen Besitzers zurück. Die Haftpflicht 
des alten Besitzers erlischt binnen fünf Jahren vom Tage des Ubertragungsvermerks gerechnet. 
Der Zeichner eines Anteils haftet nur für die Zahlung des vollen Stammbetrags; über diesen 
Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 
Die Mitglieder der Gesellschaft unterwersen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus 
dem Gesellschaftsvertrage dem Amts= bezw. Landgericht I Berlin. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Aussichtsrat, 
die Hauptversammlung. 
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 
Die Ernennung und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes steht dem Aussichtsrat zu und 
erfolgt zu notariellem Protokoll. Auch können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Der Vorstand 
vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und Angelegenheiten derselben, ernennt und 
entläßt die Beamten der Gesellschaft und leitet die Unternehmungen der Gesellschaft, insoweit ihm in diesen 
Befugnissen nicht durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung oder durch die Statuten Beschränkungen 
auferlegt werden.
	        

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