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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See- und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Bestimmungen des Reichskanzlers wegen Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für Südwestafrika.
  • Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See- und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
  • Verfügung, betreffend Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-sudwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verwaltung der Greenwich-Inseln.
  • Verordnung des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen Eingeborene im südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gegen Eingeborene zu erkennenden gerichtlichen Strafen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Strafmittel gegen Eingeborene.
  • Bekanntmachung, betreffend den Tarif für Lagerung von Feuerwaffen und Munition im öffentlichen Lagerhause in Viktoria.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1902.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 7 — 
8 14. 
Der Konzessionar hat über den Betrieb des den Gegenstand dieser Konzession bildenden Unter- 
nehmens besondere, von seiner sonstigen Vermögensverwaltung getrennte Bücher nach den Vorschriften des 
Deutschen Handelsgesetzbuchs zu führen, welche jederzeit eine Ubersicht über den Stand des Unter- 
nehmens gestatten. 
.. §15. 
Über Privatrechtsstreitigkeiten, die sich bei Ausführung dieser Konzession ergeben sollten, entscheiden, 
vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, ausschließlich die Gerichte des Schutzgebiets. 
Die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung folgender Paragraphen: 
§ 1, Abs. 1 zu a: Schiffbarkeit der Flußläufe, 
§ 2, Abs. 2: ernstliche, sachgemäße und unausgesetzte Betreibung der Untersuchung, 
§ 3, Abs. 3: Beschaffenheit der Merkmale, 
§ 3, Abs. 4 ff.: räumliche Ausdehnung der Berechtigung, 
§ 4: Inhalt der Anzeige, 
§ 7: ordnungsmäßiger Betrieb (Nichteröffnung, Nichtaufrechterhaltung), 
§ 10, Abs. 1: Erforderlichkeit von Land zu Betriebszwecken, 
§ 11: Erforderlichkeit von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, 
erfolgt auf Antrag des Gouverneurs oder des Konzessionars unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs 
durch ein Schiedsgericht im Schutzgebiete. Das Schiedsgericht wird, wie folgt, gebildet: Jeder Teil bestellt 
eine gleiche Zahl, jedoch nicht mehr als zwei Schiedsrichter. Von sämtlichen Schiedsrichtern wird ein 
Obmann gewählt. Für den Reichskanzler wird der Gouverneur den oder die Schiedsrichter auswählen 
und dem Konzessionar benennen unter der gleichzeitigen Aufforderung, den oder die zu wählenden Schieds- 
richter binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufforderung an gerechnet, zu bestellen und ihm 
namhaft zu machen. Kommt der Konzessionar dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so wählt der 
Gouverneur auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird derselbe vom Kaiserlichen Konsul in Sansibar 
ernannt. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in diesem Paragraphen nichts anderes fest- 
gesetzt ist, die Vorschriften des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
» §16. 
Die völlige oder teilweise Übertragung dieser Konzession auf andere Personen oder Gesellschaften, 
sowie die Übertragung einzelner auf der Konzession beruhender Rechte auf Ausländer oder ausländische 
Gesellschaften bedarf zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Übertragung darf in 
jedem Falle nur unter Auferlegung der entsprechenden konzessionsmäßigen Pflichten erfolgen. 
Vor der Übertragung von Rechten an eine Gesellschaft muß dem Gouverneur nachgewiesen werden, 
daß der Gesellschaft wenigstens der vierte Teil ihres Nominalkapitals als Betriebskapital für die Zwecke 
der Verwendung im Schutzgebiete in barem Gelde oder in sicheren Wechseln oder Effelten zur Verfügung 
stehen wird. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats oder der an dessen Stelle tretenden Organe der Gesellschaft 
müssen in ihrer Mehrzahl Reichsangehörige sein. 
Auf die Gesellschaft finden, sofern nicht ein Bevollmächtigter im Schutzgebiete unterhalten wird, 
die Vorschriften des § 13 entsprechende Anwendung. 
17. 
Die Kosten dieser Konzession trägt der an 
Berlin, den 17. November 1902. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Verfügung, betreffend Veräußerung und Belastung der Grundstücke der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete. 
Der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika wird auf ihren Antrag unter dem Vorbehalte 
des Widerrufes die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung der zur Zeit in ihrem Eigentum 
stehenden Grundstücke in Deutsch= Südwestafrika ertheilt, sofern es sich im Einzelfalle 
a) bei ftädtischen Grundstücken in Swakopmund und Lüderitzbucht um einen Verkaufs= oder Be- 
lastungswerth bis zum Höchstbetrage von 5000 M. („Fünftausend Mark“), 
3
	        

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