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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
  • Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend den Schildkrötenfang auf den Marianen.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 63.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 383 — 
Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden durch ein- 
geschriebene Briese unter Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschüfte es erfordern, 
mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er muß binnen einer Woche berusen werden, wenn es von 
wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aussichtsrats mit beratender Stimme 
zalichmen Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur Tellnahme verpflichtet oder von der Teilnahme 
ausgeschlossen. · 
Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu 
werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von 
allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden. · 
Beschlußfähigkeit. 
§* 32. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend 
ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs oder an unbekanntem 
Aufenthaltsorte befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen werden können. 
Die Mitglieder hoben gleiches Stimmrecht. Bel Stimmenglelchheit entscheidet der Borsitzende. 
Die Beschlüsse werden vorbehaltlich der im fünften Absatze des 8 30 getroffenen Bestimmungen mit 
Stimmenmehrheit gesaßt. 4 
§ 33. Der Aussichtsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
Erklärungen. , 
34. Die Erklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie den Namen der 
Gesellschaft und die Worte „Der Aussichtsrat" unter Beifügung der Namensunterschrift des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters und elnes weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats tragen. Der Aussichtsrat weist 
sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus. 
Pflichten. . 
§85.DerAufsichtsratüberwachtchlegefamteGeIchäftöführungin-qllen8weigenderVek- 
waltung und unterrichtet sich zu diesem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er 
kann jederzelt über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und durch den Vorsitzenden 
oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachverständige die Bücher 
und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse, alle sonstigen 
Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren, endlich die Betriebe im Schutzgebiet an Ort und 
Stelle untersuchen. - 
§ 36. Dem Aufsichtsrate liegt insbesondere ob: 
a) die Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts; 
b) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzustellen ist, sowie die Fest- 
stellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der §§ 21, 23, 24; 
) die Befugnis, die Hauptversammlung zu berufen, die Tagesordnung festzusetzen und die 
Vorlagen festzustellen; « . 
d) die Feststellung der Grundsätze, nach welchen der Bahnbetrieb zu führen und damit in Ver- 
bindung stehende gewerbliche Unternehmungen zu betrelben sind; 
e) die Fesistellung der Grundsähe, nach welchen die Liegenschaften und die Bergwerksgerechtsame 
der Gesellschaft zu erwerben, nutzbar zu machen und zu veränßern sind; 
t) die Entscheidung über die Aufnahme von Anleihen und die Ausgabe von Schuld- 
verschrelbungen; 
8) die Genehmigung zum Abschlusse von Pacht= und Mietsverträgen auf länger als ein Jahr 
und zu einem den Betrag von 6000 Mark übersteigenden jährlichen Zins;. 
h) die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesellschaft Verpflichtungen für eine 
längere Zeit als drei Jahre auferlegen; 
i) der Erlaß elner Geschäftsordnung für den Vorstand; 
k) die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voranschläge für Einnahmen und Aus- 
gaben der Verwaltung; " 
l)dieEnticheiduagüberdiesnlegunqdessetkieböydesEkneuerungssundSpezialreiervefoadö 
sowie der zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlichen Gelder; 
m) die Uberwachung und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten der Gesellschaft und 
die Genehmigung allgemeiner Vorschriften für die örtliche Verwaltung, insbesondere das 
Kassen= und Rechnungswesen der Betriebe im Schutzgebiete; 
n) die Genehmigung zur Erteilung einer Prokura und einer Gesamthandlungsvollmacht sowie 
zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalte von mehr als 
5000 Mark oder mit einer Gewinnbeteiligung; 
  
 
	        

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