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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung vom 28. November 1901, betr. die Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Bestellungen des Biologisch-Landwirtschaftlichen Instituts Amani, des Lienhardt-Sanatoriums Wugiri und der Krankenhäuser in Daressalam und Tanga.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Bergbau im Gebiet der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrita.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Verbot der Einfuhr von Großvieh usw. aus Rhodesia, Britisch-Betschuanaland-Protektorat und Angola.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ausstellung von Reisepässen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. den Schiffsverkehr in Simpsonhafen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. Verbot der Einfuhr von Federvieh aus Neueeland, Fiji und Tonga.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 939 20 
III. Allgemeine Verwaltungsgrundsätze. 
§ 21. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März. 
Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr hat der Vorstand eine Bilanz nebst Gewinn= und 
Verlustrechnung aufzustellen und einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent- 
wickelnden Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Bilanz hat den Vorschriften der 88 40, 261 
H. G. B. zu entsprechen. 
Diese Schriftstücke sind demnächst mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehen mindestens 
zwei Wochen lang vor der ordentlichen Hauptversammlung in dem Geschäftslokal der Gesellschaft zur 
Einsicht der Mitglieder auszulegen. 
Die Mitglieder können Abschriften daraus verlangen. Die Genehmigung der Bilanz nebst 
Gewinn= und Verlustrechnung ist der Hauptversammlung vorbehalten. 
.Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds 
zu bilden. In diesem ist einzustellen: 
1. von dem jährlichen Reingewinn der zwanzigste Teil so lange, als der Reservefonds 
den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreitet; 
der Betrag, der bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteil- 
scheine für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über die durch Er- 
höhung entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 
. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Gesellschaftern 
gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit nicht 
eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlicheu Abschreibungen oder zur 
Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird (siehe § 26 des Statuts); 
4. die auf die für kraftlos erklärten Zwischenscheine bereits geleisteten Zahlungen. 
§5 23. Was nach Deckung der beschlossenen Abschreibungen und Beträge zu Reservefonds 
von der Jahreseinnahme übrig bleibt, kann zur Verteilung als Reingewinn gelangen. 
8 ber die Höhe der jährlichen Beiträge zu Reservefonds, über die vorzunehmenden 
Abschreibungen und die Reingewinn-Verteilung beschließt — unbeschadet der Vorschrift des 8 22 — 
die Hauptversammlung. Diese kann auch die Bildung weiterer Reservefonds — außer dem Reserve- 
fonds des 5 22 — beschließen. 
Sie ist dabei an die Vorschläge des Aussichtsrats insofern gebunden, als sie die Ab- 
schreibungen und die Beiträge zu Reservefonds nicht geringer, den zu verteilenden Gewinn nicht 
höher bestimmen darf, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 25. Nach Zuweisung der gemäß § 22 dem Reservefonds zu überweisenden Beträge 
werden von dem Reingewinn zunächst 4% des Nennbetrages an die Inhaber der Anteile verteilt. 
Von dem verbleibenden Betrage werden den Mitgliedern des Vorstandes und des Aussichtsrats ihre 
Anteile am Jahresgewinn gewährt, wobei indessen sämtliche Abschreibungen und Rücklagen vorweg 
in Abzug zu bringen sind. 
Der Gewinnanteil des Aussichtsrats beträgt 10% des hiernach zu berücksichtigenden Betrages; 
die Höhe des Gewinnanteils des Vorstandes wird in den durch die vorstehenden Bestimmungen ge- 
zogenen Grenzen durch den Dienstvertrag bestimmt. 
Der weitere Rest wird unter die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Anteile verteilt, soweit 
nicht die Hauptversammlung eine anderweite Verwendung beschließt (vgl. aber § 24 Abs. 2). 
§ 26. Jeder zugunsten einzelner Mitglieder über die Bestimmungen des § 25 hinaus 
bedungene besondere Vorteil muß durch Abänderung der Statuten unter Bezeichnung des Be- 
rechtigten festgesetzt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Mitglieder der Gesellschaft weder bedungen 
noch ausgezahlt werden. Es darf nur dasjenige unter sie verteilt werden, was sich nach der jähr- 
lichen Bilanz als Reingewinn ergibt. 
2 
2 
IV. Organe der Gesellschaft. 
A. Vorstand. 
§ 27. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Reichsangehörigen, welche vom Auf- 
sichtsrat zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll ernannt werden. 
Die Ernennung ist bekanntzumachen. 
Die Zahl der Vorstandsmitglieder (Direktoren) bestimmt der Aussichtsrat. 
Dieser ist auch berechtigt, Stellvertreter der Vorstandsmitglieder zu ernennen (stellvertretende
	        

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