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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Spenden für Errichtung eines Denkmals zu Ehren der Gefallenen von Südwestafrika. 2. Liste.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 89 20 
höchstens 10 sb monatlich pro Claim festgesetzt. 
Doch hat der Gouverneur die Befugnis, den Be- 
trag nach seinem Ermessen heraufzusetzen. Zur 
Zeit werden zufolge einer Verordnung des 
Surveyor-Generals nur 5 sh erhoben. Der Ent- 
decker und nach dem neuen Gesetz auch der Grund- 
eigentümer sind von der Abgabe befreit. 
C. Baggern nach Edelsteinen in Flüssen 
und anderen Gewässern. 
Das alte Gesetz enthielt keine ausdrücklichen 
Bestimmungen über das Baggern nach Edel- 
steinen. Die Vorschriften des neuen Gesetzes be- 
ziehen sich nur auf öffentliche Flüsse. 
Vorbedingung der Erlaubnis zum Baggern 
war nach dem herrschenden Rechtsgebrauch bisher 
der Besitz einer „(Dredging) Mining Lease“ 
(Pacht), die hinwiederum den Nachweis voraus- 
setzte, daß Edelsteine in lohnender Menge vor- 
handen sind. Das war insofern unzweckmäßig, 
als häufig erst gerade durch das Baggern fest- 
gestellt werden kann, in welchen Quantitäten ein 
Edelstein vorkommt. Die Anschaffung eines kost- 
spieligen Baggers ohne die Gewähr, nachher die 
„Mining Lease“ zu erhalten, war aber ein Risiko 
von solcher Schwere, daß es den Prospektor in 
vielen Fällen schlechtweg abschreckte, einem von 
ihm vermuteten Edelsteinvorkommen nachzuspüren. 
Zudem wurde die Pacht, selbst wenn ein ge- 
nügender Reichtum der Fundstelle nachgewiesen 
war, doch nicht ohne weiteres dem Entdecker 
übertragen, sondern an den Meistbietenden ver- 
steigert. 
Diesem Übelstand hilft das neue Gesetz ab. 
In Zukunft kann der Gouverneur die Erlaubnis 
zum Baggern ohne vorgängigen Nachweis hin- 
sichtlich der Ergiebigkeit und ohne Veranstaltung 
einer Versteigerung an den ersten Antragsteller 
erteilen. Die Erlaubnis erstreckt sich auf ein 
Gebiet von nicht mehr als 4 Meilen Länge und 
gilt für 3 bis 9 Jahre. Im ersten Jahr ist 
eine Gebühr von 5 L pro Meile zu entrichten, 
in den folgenden Jahren eine sogenannte „Royalty“ 
von 1 v. H. des Roherlöses, der durch Verkauf 
der gewonnenen Edelsteine erzielt wird (gross 
amount realized by the sale of the stones). 
II. Edelmetalle (Gold, Silber und Platin). 
(Act to amend the Mineral Law; Fart I.) 
A. In Reefs. 
Die Schürflizenz kostet wie bei Edelsteinen 
2 sh 6 d monatlich; das neue Recht ändert 
hieran nichts. 
Der Entdecker hatte bisher nach der Pro- 
klamation des Edelmetallvorkommens als Mine 
das Recht auf 50 einen einheitlichen Komplex 
  
darstellende Claims à 150 X 800 kpldsche Fuß. 
Künftig dürfen die 50 Claims in zwei, jedoch 
nicht mehr, getrennten Komplexen liegen. 
Der Eigentümer konnte bisher gegen einen 
Pachtzins von jährlich 2 sh pro Morgen (gleich 
8565 am) eine „Mining Lease“ an einem Gebiet 
im Umfang von 1/10 seiner Farm verlangen. 
Künftig hat er die Wahl zwischen einer solchen 
„Mining Lease“ und 50 Claims. 
Die bisherige „Claim license“ von monatlich 
1 & pro Claim wird durch eine Abgabe (Royalty) 
von 1 v. H. des Roherlöses ersetzt, der durch Ver- 
kauf der gewonnenen Edelsteine erzielt wird. 
Während der Eigentümer des Grund und Bodens 
bisher ¾ aller Einnahmen aus den Claim li- 
censes erhielt, stehen ihm künftig 2/ der neuein- 
geführten „Royalty“ zu, auch der von ihm selbst 
zu zahlenden, so daß ihn im Resultat also nur 
eine Royalty von 3/8 v. H. triftt. 
B. Alluvialvorkommen. 
Hierin bringt das neue Gesetz keine Ande- 
rungen. 
C. Baggern. 
Auch über das Baggern nach Edelmineralien 
enthielt das bisherige Gesetz keine Vorschriften. 
Die Novelle sieht zunächst eine besondere 
Schürflizenz zur Vorbereitung des Baggerns vor. 
Sie gilt für ein Jahr und für ein Gebiet von 
nicht mehr als 200 Acres (à 40,5 Ar) und kostet 
15 L. 
Die Erlaubnis zum Baggern selbst konnte 
bisher ebenso wie bei Edelsteinen nur auf dem 
Umweg einer „Mining Lease“ erworben werden 
und war denselben Schwierigkeiten unterworfen. 
In Zukunft ist, entsprechend der Abänderung des 
„Precious Stones Act“, ein Nachweis der Er- 
giebigkeit der Fundstelle nicht mehr erforderlich. 
Die Erlaubnis wird bei öffentlichen Gewässern 
stets an den Entdecker erteilt, und zwar für eine 
Strecke von nicht mehr als 2 Meilen in der 
Stromrichtung des Flusses, bei einem See, einer 
Lagune oder sonstigem Alluvialboden für nicht 
mehr als 100 Acres. Sie gilt zunächst für drei 
Jahre und kann im ganzen bis auf 21 Jahre 
erneuert werden. Befindet sich das Ufergelände 
in privaten Händen, so ist die Einwilligung des 
Ufereigentümers zur Erteilung der Baggererlaubnis 
notwendig. 
Bei Gewässern, deren Bett privates Eigentum 
ist, sieht das Gesetz eine Baggererlaubnis nur für 
den Eigentümer vor. Letzterem steht es indes 
frei, sie weiter zu übertragen. 
III. Gewöhnliche Mineralien. 
(Act to amend the Mineral Law; Part II.) 
Das alte und das neue Gesetz behandeln 
lediglich Mineralvorkommen auf Kronland.
	        

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