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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register G
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Gemeindeverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vermögensverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Gemeindehaushalt. Von demselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • §. 107. I. Die Grundlagen der Kreisverfassung.
  • II. Die Organe der Kreisgemeinden.
  • A. Die Kreisvertretung.
  • 1) Die Kreisvertretung in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein.
  • §. 108. a. Die Zusammensetzung der Kreisvertretung und die Wahlverbände.
  • §. 109. b. Die Wahl der Kreistagsabgeordneten.
  • a) Die Wahlfähigkeit.
  • b) Das Wahlverfahren.
  • c) Die Wahlperiode.
  • §. 110. c. Die Versammlungen des Kreistages.
  • §. 111. d. Die Zuständigkeit des Kreistages.
  • §. 112. e. Die Auflösung des Kreistages.
  • §. 113. 2) Die Kreisvertretung in der Provinz Posen.
  • §. 114. 3) Die Amtsvertretung in den Hohenzollernschen Landen.
  • §. 115. B. Der Kreisausschuß.
  • §. 116. C. Die Kreiskommission.
  • §. 117. D. Der Landrat, die Kreisdeputierten und die Kreiskommunalbeamten.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

390 Dritter Abschnitt. (8. 109.) 
b) In den Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen 
haben, treten der Stadtvorstand und die Stadtvertretung unter dem Vorsitze des Bürger- 
meisters zu einer Wahlversammlung zusammen. In der Rheinprovinz bildet in den- 
jenigen Städten, welche die Magistratsverfassung nicht angenommen haben, die Stadt- 
verordnetenversammlung allein die Wahlversammlung 1, und in denjenigen zum Wahl- 
verbande der Städte gehörigen Gemeinden, welche nach den Vorschriften der rheinischen 
Landgemeindeordnung verwaltet werden, wird die Wahl durch den Gemeinderat vollzogen, 
jedoch unter Ausschluß der dem Wahlverbande der Großgrundbesitzer angehörenden meist- 
begüterten Grundeigentümer. 
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem Wahl- 
bezirke vereinigt sind, haben der Stadtvorstand und die Stadtvertretung in vereinigter 
Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische An- 
ordnung des Kreistages kann diese Zahl erhöht werden. Die Wahlmänner des Wahl- 
bezirks treten dann unter Leitung des Landrats? an dem von dem Kreisausschusse zu 
bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen. 
Tc) In jedem Wahlbezirk des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die Wahl- 
versammlung gebildet durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden (Wahlmänner) und 
durch die zu diesem Wahlverbande gehörenden, persönlich stimmberechtigten Grundstücks- 
besitzer und Gewerbetreibenden.“ 
Befinden sich in einem Wahlbezirk zwei oder mehrere Güter, deren jedes zu 
weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so werden ihre Besitzer 
nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu Gesamt-(Kollektiv= Stimmen vereinigt, 
daß auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark 
entfällt. Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht ausgeübt wird.“ 
Die Landgemeinden entsenden zur Wahlversammlung bei weniger als 400 Ein- 
wohnern einen Wahlmann, bei 400 bis 799 Einwohnern zwei, bei 800 bis 1199 Ein- 
wohnern drei, bei 1200 bis 1999 Einwohnern vier, bei 2000 bis 2999 Einwohnern 
fünf Wahlmänner und für jede weitere Vollzahl von 1000 Seelen einen ferneren 
Wahlmann. Die Wahlmänner sind von der Gemeindeversammlung, in denjenigen 
Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung besteht oder eingeführt 
wird, von dieser und dem Gemeindevorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Ge- 
meindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit zu wählen. Ausgeschlossen von der 
Teilnahme an der Wahl in der Gemeindeversammlung (nicht Gemeindevertretung!) sind 
diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören.“ 
Befinden sich in einem Wahlbezirk zwei oder mehrere Gemeinden, deren jede 
weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als 100 Ein- 
wohner zählt, so werden sie nach Anordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise wie 
die Besitzer der zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagten Güter 
zu Gesamt-(Kollektiv-) Stimmen vereinigt. 
  
— 
1 Der Bürgermeister hat als Vorsitzender 
dieser Versommlung volles Stimmrecht. O. V. G., 
XXI, S. 1 
2 Bgl. vorige Seite, Anm. 6. 
2 Kr. O. ö., §. 104; w. u. rh., §. 48; hann., 
§. 60 (in denjenigen dem Wahlverbande der 
Städte angehörigen hann. Gemeinden, welche 
nicht durch einen Magistrat und durch Bürger- 
vorsteher vertreten werden, ist an deren Stelle 
ähnlich wie in der Rbeinprovinz die Wahl 
von der Gemeindeversammlung, bezw., wenn 
eine gewählte Gemeindevertretung besteht, von 
dieser wahrzunehmen); hesfs.-nass., §.61; schlesw.= 
holst., §. 90. In denjenigen schlesw. holst. zum 
Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden, 
welche keinen kollegialisch organisierten Ortsvor- 
stand haben (St. O. schlesw.-bolst., S. 94 ff.), 
sind die Wablen von der Stadtverordneten- 
bezw. Fleckenverordnetenversammlung vorzu- 
nehmen (§. 90 cit., Abs. 3). Analog wird bei 
  
Städten ohne kollegialisch organisierten Stadt- 
vorstand im Gebiete der Kr. Ordugn. ö. u. w. 
zu verfahren sein, wenngleich diese Gesetze keine 
diesbezügliche Vorschrift enthalten. 
* Vgl. oben S. 384, Z. 3; Kr. O. ö., S. 98, 
Abs. 1; bann., §. 54, Abs. 1; hesfs.-nass., §. 55 
Abs. 1; schlesw.-holst., S. 84, Abs. 1 u. 2. 
5 Kr. O. ö., §. 99; hann., §. 55; heff.-nass., 
§. 56; schlesw.-holst., 8. 85. 
*Kr. O. ö., §. 100; hann., §. 56; bess.-nass., 
8. 57; schlesw.. holst., *. 86. Die Teilnahme an 
dem Stimmrecht in der Gemeindeversammlung 
und die Art der Ausübung desselben richtet sich 
mangels besonderer Vorschriften in den Kr. 
Ordugn. nach den Bestimmungen der einzelnen 
L. G. Ordugn.; vgl. O. V. G., XII, S. 22. 
7 Kr. O. ö., §. 101; hann., §. 57; hess.-nass., 
58; schlesw.-bolst., §. 87; und dazu §. 5 des 
Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst.
	        

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