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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf den Inseln Angaur und Pililju.
  • Statut der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft in Bremen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung von Verordnungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd- im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung zur Verordnung, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verhütung der Einschleppung der Schlafkrankheit.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Festsetzung eines Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd auf Gorillas.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Marschzeiten für Träger und Karawanen im Jaunde-Bezirk.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 783 20 
§* 7. Der Wanderhändler hat den Wandergewerbeschein stets bei sich zu führen und den 
Behörden des Schutzgebiets oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. 
Kommt ein Schein abhanden, so wird ein neuer Schein (Ersatzschein) für die Gültigkeits- 
dauer des abhanden gekommenen nur ausgestellt, wenn das Abhandenkommen nachgewiesen oder 
glaubhaft gemacht wird. 
Dasselbe gilt, wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Scheins die Ausstellung eines 
neuen (Erneuerungsschein) beantragt wird, ohne daß der alte Schein abgegeben wird. 
Für beide Fälle finden die §§ 3 bis 5 und 6 entsprechende Anwendung. 
§5 8. Der Wandergewerbeschein hat Gültigkeit nur für die Person des Wanderhändlers 
und seiner Träger und ist nicht übertragbar. 
9. Die erteilte Erlaubnis kann entzogen werden aus den in § 5 angeführten Gründen, 
wenn diese Gründe nach Erteilung der Erlaubnis eintreten oder bekannt werden. 
Zuständig ist die ausstellende Behörde und in dringenden Fällen die Behörde desjenigen 
Bezirks, in welchem der Wanderhändler sein Gewerbe ausübt. In letzterem Falle ist alsbald der 
ausstellenden Behörde Mitteilung zu machen. « 
§1.KaufleutemthändlerdüifeninihremGefchäftsbetriebenursolcheWanderhändlek 
verwenden, welche im Besitze des Wandergewerbescheins sind. In diesem Wandergewerbeschein muß 
nicht nur der Name des Wanderhändlers selbst, sondern auch desjenigen Kaufmanns oder Händlers 
eingetragen sein, in dessen Dienst der Wanderhändler steht. 
8 11. Ein durch Zeitablauf oder Entziehung erloschener Wandergewerbeschein ist der aus- 
stellenden Behörde oder der nächsten Lokalverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. 
§5 12. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden im ersten Falle 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder bis zu 14 Tagen Haft, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe 
bis zu 1000 Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder, soweit es sich um Eingeborene 
handelt, mit Geldstrafe oder Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht 
nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Bei Hinterziehung der Steuer ist daneben 
der fünffache Betrag derselben verfallen. 
· Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 11 der Verordnung haftet der Dienstherr für den wegen 
Hinterziehung verfallenen Betrag sowie wegen Geldstrafe und Kosten als Gesamtschuldner. 
§5 13. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Für bestimmte Bezirke und unter besonderen Verhältnissen kann durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs das Inkrafttreten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 
14. Die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen wird durch Bekanntmachung des 
Gouverneurs geregelt. 
Buea, den 4. März 1908. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das 
Wandergewerbe. 
Vom 4. März 1908. , 
1. Die Grenzen der Gemarkung des Heimatsdorfs oder Wohnortsbezirks (8 1 der Ver- 
ordnung) werden nach Bedarf durch die zuständige Lokalverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station) 
estimmt. 
2. Der Wandergewerbeschein wird ausgestellt nach einem den Dienststellen zugehenden 
Formular. 
3. Der die Erlaubnis nachsuchende Wanderhändler hat seinen Antrag persönlich bei der 
zuständigen Behörde anzubringen. 
Steht ein Wanderhändler im Dienste eines Kaufmanns oder Händlers, so ist der Antrag 
auch von diesem schriftlich oder mündlich zu stellen. 
**- Händler im Dienste einer europäischen Firma können bei Gesuchen um Ausstellung eines 
Ersatzscheins (8 7 Absatz 2) oder eines Erneuerungsscheins (§ 7 Absatz 3) auf Antrag der Firma 
vom persönlichen Erscheinen entbunden werden.
	        

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