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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd- im Schutzgebiet Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf den Inseln Angaur und Pililju.
  • Statut der Deutschen Südseephosphat-Aktiengesellschaft in Bremen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Veröffentlichung von Verordnungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd- im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung zur Verordnung, betr. das Paßwesen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verhütung der Einschleppung der Schlafkrankheit.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Bekämpfung der Tsetse.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Festsetzung eines Verpflegungssatzes für den Bezirk Jaunde.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Jagd auf Gorillas.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Marschzeiten für Träger und Karawanen im Jaunde-Bezirk.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 785 20 
§* 6. Es werden drei Arten von Jagdscheinen ausgestellt. 
Ausgabe A kostet 100 Mark und gilt für ein Stück Wild folgender Gattungen: 
Elefanten, Flußpferde, Nashörner, Giraffen oder Stranßc. 
Die Lösung von mehr als drei Jagdscheinen, Ausgabe A, für ein Kalenderjahr und einen 
Inhaber ist nicht zulässig. 
Ausgabe B kostet 25 Mark und gilt für alle Wildarten, mit Ausnahme der unter A genannten. 
Ausgabe C kostet 5000 Mark und gilt für sämtliche Wildarten. 
Die Bestimmungen der §§8 2 und 3 werden durch die Erteilung eines Jagdscheins nicht berührt. 
§* 7. Die Jagdscheingebühr ist sofort zu entrichten und berechtigt lediglich zur persönlichen 
Ausübung der Jagd. Die Ansübung der Jagd durch Jäger, welche im Dienste eines anderen 
stehen, wird nur ganz ausnahmsweise gestattet. Für jeden derartigen Jäger ist eine Gebühr von 
3000 Mark pro Jahr zu entrichten. Die Genehmigung wird durch den Gonverneiur erteilt. 
Die Bestimmungen über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition in Kamerun werden 
hierdurch nicht berührt. 
8 Zur Ausstellung von Jagdscheinen, Ausgabe B, sind die Kaiserlichen Bezirksämter 
und Stationen befugt. Jagdscheine, Ausgabe A und C, werden nur vom Gouvernement ausgestellt. 
§ 9. Die Ausstellung eines Jagdscheins ist zu versagen Personen: 
a) welche in den letzten fünf Jahren wegen Vergehens gegen die Jagdverordnung oder 
das Eigentum bestraft worden sind, 
b) von denen eine unvorsichtige Führung der Waffe oder eine Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit zu besorgen ist. 
Die Ausstellung eines Jagdscheins nach Formular C kann verweigert werden. 
§ 10. Der Jäger hat bei Ausübung der Jagd den Jagdschein stets bei sich zu führen 
und auf Verlangen vorzuzeigen. Zur Kontrolle sind die weißen Beamten der Bezirks= und Forst- 
vervaltung befugt. 
§ 11. Wer seinen Jagdschein verliert und nachweisen kann, daß er einen solchen besessen 
hat, ’’“’ für Ausstellung eines Duplikats 3 Mark. 
§ 12. Von Bewerbern um einen Jagdschein, die nicht im Schutzgebiet ihren dauernden 
Wohnsitz haben, kann die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe von 1000 Mark durch die 
ausstellende Behörde gefordert werden. 
Diese Sicherheit haftet für etwa verwirkte Geldstrafen und die Kosten des Strafverfahrens. 
*§*D 13. Das Töten und Fangen von Raubtieren und Reptilien ist auch ohne Jagdschein erlaubt. 
§5 14. Von der Erlegung eines Elefanten, Flußpferdes, Nashorns, einer Giraffe oder 
eines Straußes ist die zuständige Lokalbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. 
§ 15. Gibt der Jagdberechtigte die Verfolgung eines krankgeschossenen Wildes auf, so 
erlischt sein Aneignungsrecht an dem betreffenden Stück Wild. 
½ Entsenden von Beauftragten zur Verfolgung ist nicht statthaft. 
§ 16. Zum Schutze Pflanzungen ist es den Besitzern gestattet, innerhalb des 
Gebiets der Pflanzung Elefanten, oder Nashörner abschießen zu lassen. 
Zum Schutze gefährdeter kann auf Antrag der Interessenten die zuständige Lokal- 
behörde das Abschießen von Elefanten, Flußpferden und Nashörnern verfügen. 
Die Lösung eines Jagdscheins ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 nicht erforderlich. 
§ 17. Das Abschießen hat unter möglichster Schonung der jungen und der weiblichen 
Tiere und nur soweit zu geschehen, als der Zweck des Abschießens es erfordert. 
§ 18. Werden nach § 16 Absatz 1 von nicht mit Jagdschein (Anusgabe C) versehenen 
Jägern Elefanten und Flußpferde erlegt, so ist eine Gebühr von je 20 v. H. des Wertes des erlegten 
Elfenbeins im Schutzgebiet an den Fiskus zu zahlen. 
Die Zähne der nach § 16 Absatz 2 von nicht mit Jagdschein (Ausgabe C) versehenen 
Jägern erlegten Elefanten und Ilußferde fallen dem Landesfiskus anheim. 
   
   
  
B. Sonderbestimmungen für Farbige. 
§* 19. Den Eingeborenen ist innerhalb ihres Stammesgebiets die Ansübung der Jagd, 
mit Ausnahme auf Elefanten, Flußpferde. Nashörner, Giraffen und Strauße, ohne Jagdschein 
gestattet. Im übrigen unterliegen sie gleichfalls den Bestimmungen ddieser Verordnung. 
4 § 20. Unter Jagd im Sinne dieses Abschnitts ist nur die Jagd mit Feuerwaffen ver- 
standen. Die Jagd mit Speer, Pfeil und Bogen ist den Farbigen allgemein und ohne Lösung 
eines Jagdscheins gestattet.
	        

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