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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der South West Africa Company Ltd.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung der Tierseuchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden.
  • Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 381 20 
erworben hat, daß diese ihren Sitz im Deutschen Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. 
Der Vorstand ist befugt, die Umschreibung von dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers ab- 
hängig zu machen. 
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, daß die Zwischenscheine und später dementsprechend die 
Anteilscheine in Stücken über einen, zehn, fünfzig oder hundert Anteile ausgefertigt werden. 
Die Ausfertigung der Anteilscheine und der Zwischenscheine geschieht im übrigen nach 
näherer Bestimmung des Aufsichtsrats unter den fakfimilierten Unterschriften des Vorstandes und 
eines Mitgliedes des Aussichtsrates unter handschriftlicher Gegenzeichnung des Stammbuchführers. 
Solange weder Zwischenscheine noch Anteilscheine ausgegeben worden sind, weisen sich die 
Anteilseigner als solche durch die Eintragung der Anteile auf ihren Namen im Stammbuche der 
Gesellschaft aus. 
§ 11. Jedem Anteilschein werden Gewinnanteilscheine, und zwar, soweit nicht bei der 
Ausgabe der Anteilscheine etwas anderes beschlossen worden ist, auf zehn Jahre, sowie ein Erneuerungs- 
schein beigegeben. Nach deren Ablauf werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheins neue Gewinn- 
anteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. Dies 
wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Gewinnanteil- 
und der Erneuerungsscheine bestimmt der Aufsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für welche 
die Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, auf weniger als zehn Jahre festzusetzen. 
§ 12. Sind Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine 
infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in 
ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungs- 
merkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder ver- 
unstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszureichen. Die Kosten hat 
der Einreicher zu tragen und vorzuschießen. Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine 
und Zwischenscheine können für kraftlos erklärt werden. Die an Stelle der für kraftlos erklärten 
Urkunde auszufertigende neue Urkunde erhält dieselbe Nummer mit der Bezeichnung „allein gültige 
zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Ausfertigung hat 
der Beteiligte zu tragen und vorzuschießen. 
§ 13. Gewinnanteilscheine, welche nicht innerhalb vier Jahre nach dem auf ihre Fälligkeit 
folgenden 31. Dezember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. 
Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheins oder eines Zwischenscheins erlischt auch der Anspruch 
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. 
Ein besondere Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil= und 
Erneuerungsscheine findet nicht statt. 
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben 
werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in 
diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen. 
§ 14. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren 
als zum Nennwerte, indessen nicht unter dem Nennwerte ausgegeben werden. Der Nennbetrag, 
sowie der Mindestbetrag, unter welchem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, werden von 
der Hauptversammlung festgesetzt. Bei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Nenn- 
wertes und, wenn die Anteile zu einem höheren als zum Nennwerte ausgegeben werden, auch der 
den Neunwert übersteigende Betrag sofort bar eingezahlt werden. Jedem Anteilseigner muß auf 
sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen 
Anteile zum Bezuge unter Offenhaltung einer mindestens zweiwöchentlichen Frist angeboten werden, 
soweit nicht in dem Beschlusse der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals etwas 
anderes bestimmt ist. Alle sonstigen Bestimmungen über die Kapitalserhöhung, soweit die Haupt- 
versammlung sie nicht beschlossen hat, hat der Aufsichtsrat zu treffen. 
§ 15. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit Einwilligung des Reichskanzlers 
(Reichs-Kolonial-Amtes) und nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit beschlossen werden, 
welche mindestens drei Vierteile der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen umfaßt. Durch den 
Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, 
ob sie zur teilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Anteilseigner erfolgt und in welcher 
Weise diese Maßregel auszuführen ist. 
Der Vorstand hat nach dem Beschluß über die Kapitalsherabsetzung unter Hinweis auf 
diesen die Gläubiger der Gesellschaft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre
	        

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