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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 6 20 
3. wenn er wegen Verletzung der Vorschriften dieser Verordnung innerhalb der letzten 
drei Jahre wiederholt — Ausländer einmal — bestraft ist, 
4. wenn er wegen eines gemeingefährlichen Vergehens oder Verbrechens mit mehr als 
sechs Monaten Gefängnis bestraft ist und noch nicht drei Jahre seit Abbüßung der 
Strafe verflossen sind, 
5. wenn er Ausländer ist und im begründeten Verdachte steht, den Handel zur Vornahme 
deutschfeindlicher Agitationen zu benutzen. 
6. Ausgeschlossen vom fliegenden Handelsbetriebe sind folgende Gegenstände: 
geistige Getränke aller Art, 
explosive Stoffe, insbesondere Dynamit und Pulver, 
leicht entzündliche Ole, insbesondere Petroleum und Spiritus, 
Waffen und Munition jeder Art. 
§ 7. Die Höhe der für den Handelsschein zu entrichtenden Steuer bemißt sich nach dem 
Umfange des Handelsbetriebes. Nach demselben werden drei Klassen unterschieden: 
§ 8. Der Steuersatz beträgt für je drei Monate 
für die I. Klasse — A — Handel vermittels eines Wagens 125 /7 
„ „ II. Klasse — 8 — Handel mittels einer Karre. 75 
„ „ III. Klasse — C — Handel ohne Fuhrwerk 25 
Die sogenannten Wanderlager, mittels deren außerhalb des Wohnsitzes des Unternehmers 
von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilgeboten werden, unterliegen der 
Besteuerung in Klasse A. 
§ 9. Bei Ausübung des Handels mit mehreren Fahrzeugen ist für jedes Fahrzeug ein 
besonderer Handelsschein zu lösen. 
§ 10. Eines Handelsscheins bedarf nicht, wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der 
Landwirtschaft oder des Gartenbaues, in seinem Landwirtschaftsbetriebe gezüchtetes Vieh oder in 
seinem Handwerksbetriebe verfertigte Waren feilbietet. 
§ 11. Höhe und Entrichtung der Steuer muß aus dem Handelsscheine zu ersehen sein. 
Jeder Inhaber ist verpflichtet, denselben nebst einem genauen Verzeichnis der mitgeführten Waren 
nach Art und Stückzahl oder Gewicht während der tatsächlichen Ausübung des Handels bei sich zu 
führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen. 
§ 12. Ausländer haben sich nach Uberschreitung der Grenze sofort zur nächsten Zoll= oder 
Polizeistation zu begeben und das Warenverzeichnis vorzuzeigen. Ist dasselbe in fremdländischer 
Sprache aufgestellt, so ist unter Mitwirkung der zur Erteilung des Handelsscheines zuständigen 
Behörde ein anderes in deutscher Sprache anzufertigen. 
§ 13. Befugt zur Erteilung von Handelsscheinen sind die Bezirks= und Distriktsämter. 
§ 14. Die Handelsscheine sind innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Zeitraumes, für 
welchen dieselben erteilt sind, zur zuständigen Amtsstelle zurückzureichen. 
§ 15. Der Gouverneur kann ausnahmsweise — für gewisse Arten von Handelsartikeln 
oder in einzelnen Fällen — den Handelsbetrieb steuerfrei gestatten und demgemäß die Behörde zur 
Erteilung steuerfreier Handelsscheine anweisen. 
§ 16. Ist wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des Handelsscheines 
unabhängiger Ereignisse der Beginn des Handelsbetriebes unterblieben, so kann dem Inhaber aus- 
nahmsweise die entrichtete Steuer oder ein Teil derselben erstattet werden. Einen Rechtsanspruch 
auf Steuererlaß hat derselbe indeß nicht. Zuständig ist die Behörde, welche den Schein erteilt hat. 
§ 17. Ist glaubhaft gemacht, daß ein Handelsschein verloren, vernichtet oder unbrauchbar 
geworden ist, so kann die Erteilung einer neuen Ausfertigung desselben verlangt werden. Für die 
neue Ausfertigung ist ½ des Steuersatzes des § 8 zu entrichten. 
§ 18. Wer ohne gültigen Handelsschein einen nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
steuerpflichtigen Handel ausübt, wird mit einer dem doppelten Betrage der Jahressteuer der 
betreffenden Klasse gleichen Geldstrafe bestraft. Außerdem ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten. 
§ 19. Ist die strafbare Handlung (§ 18) im Auftrage und für Rechnung einer anderen 
Person ausgeübt, so ist gegen den Auftraggeber auf dieselbe Strafe, wie gegen den Beauftragten 
zu erkennen. Beide haften solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die hinterzogene Steuer. 
lrin-“
	        

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