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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Betreuung des Gouverneurs, Doktor Solf mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Ostafrika, betr. Abänderung und Ergänzung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abgabe von Krankenbedürfnissen (Arznei-, Verband- und Hilfsmittel zur Krankenpflege) aus amtlichen Beständen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von Hausapotheken.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Vernichtung von Ratten und Insekten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo zu der Verordnung, betr. den Handel mit Ausfuhrerzeugnissen, vom 7. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verordnung vom 29. September 1911, betr. das Halten von Hengsten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Errichtung einer Regierungsstation auf dem Admiralitätsinseln.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot der Einfuhr von Luftgewehren und -pistolen.
  • Schiedsspruch des Don Joaquin Fernandes Prida, betr. die Südgrenze des britischen Walfischbai-Gebietes.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

G 955 20 
rechtigen, daß durch sie (die Aussagen) dem 
Verfasser der Proklamation ein mit seiner 
Urteilsfähigkeit unvereinbarer Irrtum zuge- 
schrieben wird, da sie die Frage, ob jener Herr 
sich des Ausdruckes „Plateau“ aus eigenem 
Antriebe bediente oder sich darauf beschränkte, 
einen anderen Ausdruck, den die Bewohner des 
Gebietes schon brauchten, zu achten und zu be- 
wahren oder zu übersetzen, keineswegs im voraus 
aburteilen und entscheiden. 
In der Erwägung, daß, wenn man 
es auch als vollständig erwiesen ansieht, daß die 
holländische Redeweise „de plaat“, aus der, wie 
man vermutet, die Anwendung des Aus- 
druckes „Plateau" Gmeseta“) entstanden 
ist, von den in Nr. 8 des Tatbestandes 
(Resultando) XXXV dieses Urteilsspruches 
angeführten Zeugen, den Herrn Köhler, 
Evensen, v. Frankenberg und Böhm, niemals 
in der Sprache der Einwohner von Walfischbai 
als Bezeichnung des strittigen Gebietes gehört 
wurde, doch genannte Zeugen aus eigenem 
Wissen nichts in bezug darauf behaupken oder 
behaupten können, ob die Redeweise „de plaat"“ 
oder der Ausdruck „Plateau“ zur Zeit der 
Annexion im erwähnten Sinne angewandt 
wurde, da ja keiner von ihnen zu dieser Zeit in 
dem Territorium wohnte. 
XVII. In der Erwägung, daß Mr. Simp- 
son im Jahre 1885 vor der „Gemeinsamen 
Kommission“, und Sir Hercules Robinson in 
der Botschaft vom 14. Jannar 1882, d. h. 
vor dem Entstehen der Streitfrage in bezug auf 
die Grenzen und mehr als ein viertel Jahr- 
hundert vor den Aussagen der vorher genannten 
Zeugen, die bestrittene Strecke des Tales des 
Kuisipflusses mit „Plateau“ bezeichneten, ohne 
daß in einer von beiden Erklärungen, so wie sie 
sich in dem angeführten Tatbestande befinden, 
jenes Wort aus der Annexionsproklamation ge- 
nommen zu sein scheint, oder die Möglichkeit, 
daß es durch den allgemeinen Sprachgebrauch 
gestattet war, ausgeschlossen ist. 
XVIII. In der Erwägung, daß in dem 
vom Kapitän Dyer unter dem Datum des 
12. März 1878 verfaßten Berichte selbst nichts 
zu finden ist, was einem gestatten würde, zu 
behaupten, daß er das Wort „Platcau“ als 
eine von ihm für richtig gehaltene Bezeichnung 
des gegenwärtig bestrittenen Gebietes und nicht 
als einen mehr oder weniger angemessenen, 
durch die Gewohnheit geheiligten Namen be- 
nutzte, und daß es nicht seine Sache war, das 
Wort zu berichtigen, sondern (er sich einfach 
damit begnügte.) es zu wiederholen, da ja kein 
hinreichender Grund vorhanden war, es als un- 
sinnig zurückzuweisen. 
  
XIX. In der Erwägung, daß aus den 
dargelegten Gründen es nicht angeht, zu be- 
haupten, daß die Kritik des Mr. Pbilips und 
des Mr. Wrey betreffs des Gebrauches des auf 
einen Teil des Tales des Kuisipflusses ange- 
wandten Wortes „Plateau“ den Vorwurf des 
Mangels an Urteilsfähigkeit und des Irrtums 
für Mr. Dyer implicite enthält, da Mangel an 
Urteilsfähigkeit und Irrtum nur bei der nicht 
bewiesenen Hypothese zuzugeben sind, daß jener 
Herr zum ersten Male den Ausdruck „Plateau“ 
in dem besprochenen Sinne gebraucht hätte. 
XX. In der Erwägung, daß man gegen die 
Annahme, in der Annexionsproklamation sei mit 
dem Worte „Plateau“ O„meseta“) auf das Tal 
des Kuisipflusses Bezug genommen worden, auch 
das nicht zum Beweise heranziehen kann, was 
der Kapitän Dyer in seinem zweiten Berichte vom 
14. September 1887 ausgesagt hat, wenn er 
davon spricht, daß jenes Plateau „oberhalb Rooi- 
bank“ gelegen ist, — weil nicht nur diese Worte 
in späteren Berichten des Mr. Dyer, denen man 
die dem Berichte von 1887 zugeschriebene Beweis- 
kraft nicht absprechen darf, hinreichend erklärt 
sind, sondern auch die Angabe in diesem letzteren 
auf das Bett des Kuisipflusses vollkommen an- 
wendbar ist, welches sich nach dem Innern zu, 
von der Küste aus, beständig und stufenweise er- 
hebt und innerhalb des bestrittenen Landstriches 
oberhalb Rooibank zu liegen kommt, wenn man 
diesen Namen in dem Sinne versteht, der weiter 
unten dargelegt und mit Belegen erwiesen 
werden wird. 
XXI. In der Erwägung, daß in Anbetracht 
der Ausdrücke, die der Kommandant Dyer in 
seinem Berichte vom 12. März 1878 gebraucht, 
deren Wichtigkeit für die Lösung der vorliegenden 
Streitfrage, zum Unterschiede von dem, was mit 
anderen, späteren Berichten geschieht, von keiner 
der an der Angelegenheit beteiligten Hohen Par- 
teien bestritten wird, man verstehen muß, wenn 
man dem natürlichen Sinne der Worte keinen 
Zwang antut und auf die Reihenfolge, in der sie 
gebraucht erscheinen, acht gibt, daß der Mangel 
an „Trinkwasser und Weideplätzen in Walfischbai“ 
und die Notwendigkeit, „einen Ort, der beide 
Dinge enthalten würde“, in die Annexion ein- 
äuschließen, das war, was ihn veranlaßte, eine 
„Reise nach Rooibank“ zu unternehmen, um „das 
Plateau“ („la meseta“) zu besichtigen, welches 
„eine mit Gras dicht bewachsene und wasserreiche 
Oase und der nächste für die Versorgung der 
Bai mit Wasser und guten Weideplätzen benutz- 
bare Ort ist“", woraus notwendigerweise folgt, 
daß es ein größerer oder kleinerer Teil des Tales 
des Kuisipflusses war, den der Kommandant Dyer 
mit dem Worte „Plateau“ bezeichnen wollte und
	        

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