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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Denkschrift über die Diamantensteuer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Diamantensteuer.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (IX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 405 20 
Daß aber die bisherigen Abgaben den vor- 
jährigen Betrag auch nicht annähernd mehr für 
ein Jahr bringen, daß sie auch nicht annähernd 
die gleiche Summe wie die neue Steuer auf- 
kommen lassen werden, ist nach der Entwicklung 
der Betriebe nicht zweifelhaft. Bleibt es beim 
alten, so ist eine starke Abnahme der Förderung 
unvermeidlich. Wenn also die Abgabenberech- 
tigten in ihrer Gesamtheit die Jahreseinnahme 
vielleicht nicht auf der alten Höhe halten können, 
bedeutet die Steuer gegenüber den bisherigen 
Rohabgaben für sie dennoch einen Gewinn, weil 
ihre Einbuße ohne die Steuer noch viel größer 
sein würde als mit der Steuer. 
Das Steueraufkommen geht an drei Par- 
teien, an den Landesfiskus, die Diamanten- 
regie und die Deutsche Kolonialgesellschaft 
für Südwestafrika"“), mit ihrem Tochterunter- 
nehmen, der Deutschen Diamantengesellschaft.“) 
Nun ist in dem oben erwähnten Schlußprotokoll 
des Sperrvertrages der Verwertungsgebühr und 
den Förderabgaben eine gewisse Vorzugsstellung 
vor dem Ausfuhrzoll zuerkannt. Man kann sagen, 
daß ohne den Zoll die Abgaben ungefähr bis zu 
einem Betriebskoeffizienten von 75 v. H. noch er- 
träglich sein würden. Von da an aber müßten 
sie gleichmäßig vermindert werden. Von diesen 
Abgaben ohne Zoll (und ohne die zu den Be- 
triebskosten zählenden zwei Fünftel der Ver- 
wertungsgebühr) hat die D. K. G. zusammen mit 
der D. D. G. im Geschäftsjahre 1911 der Regie 
z. B. rund 35 v. H. vereinnahmt, nämlich 4,05 
v. H. des Erlöses. Dabei ist allerdings zu be- 
rücksichtigen, daß der Zoll gerade die Felder be- 
sonders an der Ausbeute behindert hat, die der 
D. K. G. die weniger hohen Abgaben bringen. 
Würde man den Zoll beseitigen, die anderen Ab- 
gaben aber etwa bis zum Betriebskoeffizienten 
von 75 v. H. beibehalten und von da an er- 
mäßigen, so würde die D. K. G. sowohl von den 
Abgaben wie von dem Erlös einen etwas nie- 
drigeren Prozentsatz erhalten als im Jahre 1911; 
schätzungsweise mit der D. D. G. zusammen etwa 
30 v. H. der Abgaben und 3½ v. H. des Erlöses. 
Dieser gleiche Satz wird den beiden Gesellschaften 
erhalten, wenn bestimmt wird, daß sie künftig zu- 
sammen als Steueranteil 3½ v. H. des Erlöses 
jedes Förderers, höchstens aber 30 v. H. der 
Steuer jedes Förderers erhalten sollen.““") 
*) Weiterhin D. K. G. genannt. 
*) Weiterhin D. D. G. genannt. 
*") Wenn die D. K. G. besonderen Wert darauf legt, 
können statt des dreieinhalbprozentigen Durchschnitts- 
satzes die verschiedenen Sätze ihrer früheren Förder- 
abgaben (einschließlich der Schlagkreisabgabe) gewährt 
werden. Dabei würde gemäß einem Anerbieten der 
D. K. G. an die Stelle der dreieindrittelprozentigen 
Förderabgabe die alte zweiprozentige (1,9 v. O. des 
  
Noch beim Betriebskoeffizienten von 77 v. H. 
würden sie die vollen 3½ v. H. des Erlöses be- 
kommen. Die Kolonialverwaltung ist bereit, diese 
Lösung vorzuschlagen, obgleich sie sich nicht ver- 
hehlt, daß sie gewisse Nachteile für den Fiskus hat.“) 
Was den Steueranteil der Regie betrifft, so 
ist der Verwertungsgebühr schon eine Vorzugs- 
stellung eingeräumt, insofern die Gebühr teilweise 
auch künftig in fester Rate vom Erlöse genommen 
wird. Im übrigen ist sie nicht mehr in voller 
Höhe nötig. Die Regie hat bisher rund ½ der 
Gebühr als Beitrag zu den Polizeikosten im 
Diamantengebiet an den Fiskus abgeführt. Davon 
soll sie vom 1. März d. Is. an befreit werden. 
Dagegen sollen aus dem Steueranteil der Regie 
die Kosten für die Nachprüfung der Steuerunter- 
lagen gedeckt werden. Auch muß sie daraus Re- 
serven für schlechte Jahre aufspeichern können. 
Dafür wird voraussichtlich ein Anteil von zwei 
Hundertsteln der Steuer genügen. In dieser Höhe 
soll er vorerst festgesetzt werden. 
Der verfügbar bleibende Teil der Steuer fällt 
an den Fiskus. 
Die Steuer gilt vom 1. Januar d. Js. an. 
Sie zerfällt in eine endgültige und eine vor- 
läufige. 
Die endgültige Steuer umfaßt für jede Ge- 
sellschaft deren Geschäftsjahr als eine unteilbare 
Einheit. Als Betriebseinnahme gilt der Erlös 
für alle Einlieferungen der Gesellschaft, die 
während dieses Geschäftsjahres den letzten Hafen 
des Schutzgebiets verlassen haben. Als Betriebs- 
ausgabe gelten die im selben Geschäftsjahr auf- 
gekommenen Betriebskosten multipliziert mit dem 
Verhältnis des Gewichtes der eben genannten 
Einsendungen zu dem Gewichte der in jenem Ge- 
schäftsjahre geförderten Diamanten.“) 
unverkürzten Erlöses) treten. An sich verdient aber 
der Durchschnittosatz als einfacher den Vorzug vor den 
verschiedenen Einzelsätzen. 
*) Sie seien an den Ziffern des früheren Betriebs- 
beispiels erläutert. Der Stammbetrieb sollte 2000000.#% 
Erlös und 50 v. H. Betriebskosten haben, muß also 
31 v. H., das sind 620 000 . Steuern zahlen. Davon 
erhalten Fiokus und Regie zusammen 31 — 3,5 — 27,5 
v. H. oder 550 000 .K. Die beiden Gesellschaften 3,5 
v. O. oder 70000 AMA. Der neue Betrieb erzielt 
500 000 1 Erlös und 90 v. H. Betriebskosten. Für 
beide Betriebe zusammen stellt sich der Betriebskoeffigient 
auf 58 v. O., die Steuer aus 25.4 v. H. oder 635 000 4/4. 
Von dieser Steuer erhalten Fiskus und Regie zusammen 
25,14 — 3,5 = 21,9 v. O. oder 547 500 .K, die beiden 
Gesellschaften aber 3.5 v. H. oder 87 500 A. Sie be— 
kommen also nicht nur die ganze Mehrstener, sondern 
sogar noch etwas von dem ursprünglichen Steueranteil 
des Fiskus und der Regie. 
**) Diese beiden Gewichte brauchen, wie ohne weiteres 
verständlich sein dürfte, nicht miteinander übereinzu- 
stimmen. weil nicht immer alle Steine, die in einem 
Jahr gefördert sind, in diesem auch versandt werden.
	        

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