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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Frachtvergünstigungen bei Ausstellungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Zusatzverordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. das Verbot der Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

EG 589 20 
3. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder sonst 
gefährliche Güter zu befördern. 
4. Die Reedereien oder Verschiffer sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter oder 
Gepäckstücke anderen Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande ver- 
ursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angabe ihrer Natur gelöscht oder 
zur Verschiffung angeliefert werden, gleichviel ob der betreffende Schiffsführer bzw. Verschiffer sich 
der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht, oder ob derselbe für eigene Rechnung 
oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
L. Schadensforderungen. 
1. Die Empfänger oder Verschiffer sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebsunter- 
nehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Raumgepäck, Gütern oder Tieren innerhalb eines 
Monats nach beendeter Beladung oder Entlöschung des betreffenden Schiffes bei dem Betriebs- 
unternehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe, geltend zu machen. Später gestellte An- 
sprüche ist der Betriebsunternehmer berechtigt, zurückzuweisen. Nur wenn der Empfänger nachweisen 
kann, daß er wegen ganz besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen ist, seine Schadens- 
forderung innerhalb der angegebenen Frist bei dem Betriebsunternehmer anzubringen, verlängert sich 
ausnahmsweise die Frist zur Einreichung der Schadensforderung bis auf zwei Monate nach Abgang 
des betreffenden Dampfers von Swakopmund. 
2. Nach beendeter Entlöschung oder Beladung eines jeden Schiffes hat der Betriebs- 
unternehmer den betreffenden Tag durch Aushang an einer Tafel in dauerhafter Schrift an seinem 
Geschäftshause bekanntzugeben. Der Aushang muß bis zum Ablaufe der für die Stellung von An- 
sprüchen gesetzten einmonatigen Frist aufrechterhalten werden. 
3. Der Betriebsunternehmer ist, unbeschadet der Bestimmungen unter K2, nicht verpflichtet, 
die Interessen der Empfänger für vom Schiffe nicht oder beschädigt gelandete Gepäckstücke, Tiere 
oder Güter wahrzunehmen; dies haben die Empfänger selbst zu tun. 
4. In den Schadensansprüchen gegen den Betriebsunternehmer sind die Preise der fehlenden 
oder beschädigten Güter nach dem Grundsatz aufzumachen, daß nur für den Kostenpreis der Güter 
im Verschiffungshafen zuzüglich etwa bezahlter Fracht und Versicherungsprämie Ersatz geleistet wird. 
Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, zwecks Feststellung dieser Werte von dem Empfänger die 
Vorlegung der Originalfaktura zu fordern. 
M. Gebühren. 
1. Die Rechnungen des Betriebsunternehmers über seine Beförderungsgebühren und die 
fiskalischen Hafenabgaben, soweit deren Einziehung ihm obliegt, sind in allen Fällen vor Ausführung 
der Leistungen zu begleichen. 
2. Dem Betriebsunternehmer steht nach Maßgabe des § 623 H.-G.-B. an allen beförderten 
Gepäckstücken, Tieren und Gütern ein Pfandrecht zu für die Beschaffung seiner Gebühren und der 
sonstigen aus dem Betriebe sich ergebenden Forderungen. 
Signale für den Landungsbetrieb. 
Folgende Flaggensignale, am Flaggenmast auf der Brücke gehißt, bedeuten: 
M: „Mittagspause“. 
JGJ: „Ganz aufhören mit Löschen“. 
JES: „Wieder anfangen“ (wenn das Löschen unterbrochen war). 
FQ: „Einfahrt ist gefährlich, es können nur große Boote an der Brücke landen, dürfen 
aber nicht von Barkassen eingeschleppt werden“. 
FR: „Barre unpassierbar, jeder Verkehr mit Land unterbrochen“. 
B und zwei Töne mit der Sirene: „Wir brauchen eine Barkasse an der Brücke“. 
NC und mehrere Töne mit der Sirene: „Fahrzeuge in der Nähe des Strandes in 
Gefahr, brauche sofort Schlepperhilfe“. 
Flaggen= und Pfeifensignale an Bord der Dampfer: 
B: „Leichter oder Floß ist voll, wünsche Schlepper“. 
RA und vier lange Töne mit der Dampfpfeife: „Floß, Leichter oder Boot treibt weg“. 
4
	        

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