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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Satzung der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserlicher Erlaß, betr. die Begnadigung von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Satzung der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea, vom 21. Dezember 1909.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Moschi.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erteilung einer Sonderberechtigung an den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf Edel- und Halbedelsteine im Flußgebiet des Rowuma.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erweiterung der Befugnisse des Landesrats von Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Veröffentlichung und Lieferung neuer Kartenwerke von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Umwandlung der Bezirksnebenstellen Aruscha und Bismarckburg in Bezirksämter.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Dienstanweisung für den Medizinalreferenten und für die Regierungsärzte.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Verbot des Fischeschießens.
  • Änderung der Satzung der Moliwe-Pflanzungs-Gesellschaft zu Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 566 20 
Vertrauensmänner für einzelne oder alle Darlehnsanträge des Bezirkes oder Distrikts vorzuschlagen 
und sich über alle sonstigen Anfragen des Vorstandes zu äußern. 
Aufsichtsbehörde. 
§ 23. Die Bank unterliegt der Aufsicht des Gouverneurs. Er kann einen Kommissar be- 
stellen, der unter seiner Leitung die Aufficht ausübt. 
Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank. 
§ 24. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlich sind, 
um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher 
Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten. 
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank 
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen, jederzeit 
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten von den Verwaltungsorganen der Bank zu verlangen, 
Vertreter zu den Sitzungen des Vorstandes zu entsenden, die Anberaumung von Sitzungen der 
Verwaltungsorgane zu verlangen und die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu unter- 
sagen, die gegen die Gesetze, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Be- 
stimmungen verstoßen. 
§5 25. Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen: 
1. der Erlaß allgemeiner Vorschriften, Anordnungen, Geschäfts= und Dienstanweisungen 
durch den Vorstand; 
2. die Festsetzung der Grundzüge der Darlehnsbedingungen; 
3. die Festsetzung der Bedingungen, unter denen sich die Bank gemäß § 6 an einer 
Kreditanstalt zur Pflege des Personalkredits beteiligt oder eine solche Anstalt errichtet; 
. die Annahme von Angestellten der Bank, die eine Anstellungsurkunde erhalten sollen; 
4.die Annahme der übrigen Angestellten der Bank, sofern die zu gewährende Vergütung 
einschließlich etwaiger Nebenbezüge den jährlichen Betrag von 5000 J übersteigt, 
sowie die Erhöhung der Vergütung über diesen Betrag; 
. der Erwerb von Grundeigentum zur Beschaffung von Geschäftsräumen: 
. die Bilanz samt Gewinn= und Verlustrechnung nach Prüfung durch einen vom 
Landesrate zu bestellenden Ausschuß; 
. die Verwendung von überschüssen; 
. der jährliche Voranschlag über die persönlichen und sächlichen Verwaltungslosten 
der Bank. 
□ SO# 
□# 
Geschäftsführung. 
§ 26. Die Verwaltung der Bank ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 
Für die Geschäftsführung erläßt der Vorstand eine Anweisung. 
§ 27. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs bos, Aer 
und die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung nach den Vorschriften der §§ 39 b ir 
des Handelsgesetzbuchs sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und der aeschstehorde 41. Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
§ 28. Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten namentlich zu enthalten: 
1. den Gesamtbetrag der zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Hypotheken, 
Darlehnsforderungen und Wertpapiere; 
4.#den Gesamtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen; 
.den Gesamtwert der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Wertes der 
Bankgebäude; 6 
4.#die Gesamtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an Wertpapieren, unter 
gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Schuldverschreibungen der Bank; 
l den Gesamtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombardgeschäften; 
. den Gesamtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern; 
é den Gesamtbetrag der Beteiligung an Kreditanstalten gemäß § 6; 
. den Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nach ihrem Nenn- 
wert, bei verschieden verzinslichen Schuldverschreibungen den Gesamtbetrag jeder dieser 
Gattungen; 
S#t- 
O# — 9
	        

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