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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea.
  • Verfügung des Reichskanzlers über ein Bergsonderrecht des Landesfiskus von Deutsch-Neuguinea im Hüongolfgebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Hafenordnungen von Tanga, Daressalam und Lindi.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Einfuhrverbots von Vieh und Wild aus Uganda und Britisch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun wegen Erklärung eines Teiles des Kamerun-Gebirges als Jagd-Schongebiet.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der durch Verordnung vom 6. September 1912 festgesetzten Hafentarife für Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der Grenzen der Verwaltungsbezirke Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verfügung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines selbständigen Verwaltungsbezirks Süd-Upolu.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“.
  • Zulassung von Medizinalpraktikanten bei den Gouvernementskrankenhäusern in Daressalam und Tanga.
  • Die deutsche Kolonialschule in Witzenhausen eine staatlich anerkannte Lehranstalt.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 213 20 
4 Mitglieder, die in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des 
Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten 
ingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur 
Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten 
auptversammlung zu setzen. 
. Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen 
solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage 
ei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der an— 
eraumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versamm- 
ungstage bekanntzumachen. 
8 41. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats 
Oktober statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint, und außerdem: 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 40, Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, die zusammen wenigstens ein Zwanzigstel des Gesamtbetrages der 
jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande 
zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen 
Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; . 
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen 
Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist. 
§ 42. In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 41) werden der Geschäftsbericht des 
Vorstandes und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rech- 
nungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über 
de hieran sich knüpfenden Vorschläge (§ 19 und 20) Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen (§ 28, Abs. 2) vollzogen. 
Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes 
und den Bemerkungen des Verwaltungsrates müssen während zwei Wochen vor der Versammlung 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt sein, der 
die Erteilung einer Abschrift verlangen kann. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen 
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
43. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der 
Satungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. "“ 
« Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, die 
nicht nach § 41, Ziffer 3, der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist. 
, §44.Befchlüsseübereinenderim§41,Ziffer3,bezeichnetenGegenständejowieübek 
eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig aus- 
gegebenen Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem 
wecke innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Hauptversammlung 
erufen werden, in der gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der 
ausgegebenen Anteile vertreten sind. 
.. Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der im § 41, Ziffer 3, bezeichneten Gegenstände 
ist erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung 
dertretenen Stimmen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und 
rgänzungen der Satzung einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
sch#en Vorbehaltlich dieser Bestimmungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 3 werden die Be- 
cchlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
spr Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Wider- 
deech erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist 
nr F in der ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mit- 
Fliedern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
hierbe Ver durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat 
Besche kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt von einer 
* hlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die Einleitung 
er Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
l
	        

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