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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

3546 20 
8 12. Die Schiffsführer sind verpflichtet, über die Sicherheit der am Schiffe festgemachten 
Fahrzeuge des Betriebsunternehmers zu wachen. 
E. Verschiffung. 
§ 13. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, Verschiffungen zu dem im angehefteten 
Tarif ausgeworfenen Satz vom Zollhofe aus auszuführen. Zu Verschiffungen von anderen Stellen 
des Hafens ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. 
5 14. Die zur Verschiffung vom Zollhofe aus bestimmten Güter müssen dem Betriebs- 
unternehmer rechtzeitig an den Kaianlagen im Zollhof ordnungsgemäß übergeben werden. Bei An- 
lieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig ausgestellten 
Schiffszettel auszuhändigen. 
15. Der Empfang von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augenblick 
der Verschiffung. Der Auftraggeber oder sein Stellvertreter muß während der Verschiffung von Tieren 
zugegen sein. 
§5 16. Vor der Übergabe müssen die. betreffenden Güter oder Tiere von der Zollbehörde 
freigegeben sein. 
17. Alle Gütermengen, besonders die über 2t schweren Stücke, sind möglichst frühzeitig 
bei dem Betriebsunternehmer anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
*51 Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Tiere oder Güter durch den Betriebs- 
unternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlingen oder eine sonstige schiffsseitig zu 
stellende Ubernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Angestellten des Betriebsunter- 
nehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung auszustellen. 
F. Landung. 
5 19. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, zu dem im angehefteten Tarif ausgeworfenen 
Satz Landungen nach dem Zollhof hin auszuführen. Zu Landungen an anderen Stellen des Hafens 
ist er nur nach besonders vereinbarten Sätzen verpflichtet. 
§* 20. Der Empfang der zu landenden Tiere und Güter durch den Betriebsunternehmer 
geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den Schlingen oder 
den sonstigen Löschvorrichtungen. 
§ 21. Eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Tiere und Güter und etwaiger Be- 
schädigungen findet in den Kaianlagen statt. Die Schiffsführer sind verpflichtet, sich dei diesen Fest- 
stellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, so können sie Einwendungen 
gegen die Feststellungen des Betriebsunternehmers nicht erheben. 
22. Die Landung von Stücken über 2 t bedarf einer besonderen rechtzeitigen Anzeige 
bei dem Landungsbetriebsunternehmer 
G. Kaibetrieb. 
§ 23. Der gesamte Betrieb an den Kaianlagen wird von dem Betriebsunternehmer aus- 
geführt. Indessen ist es anlegenden Fahrzeugen erlaubt, Güter und Tiere ohne Inanspruchnahme 
des Betriebsunternehmers am Kai ein= und auszuladen. Hierbei sind die Anordnungen des Betriebs- 
unternehmers namentlich bezüglich des Platzes für die abzusetzenden Güter zu befolgen. Die Be- 
nutzung der Hebezeuge und die Auslieferung der Güter steht allein dem Betriebsunternehmer zu. 
§ 24. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, mit Hilfe der Hebezeuge Güter und Tiere 
auch dann über den Kai zu befördern, wenn sie nicht mit seinen Fahrzeugen gelandet oder verschifft 
werden. In solchen Fällen beginnt die Tätigkeit des Betriebsunternehmers bei der Landung mit 
der Aufnahme der Schlingen, und bei der Verschiffung endet sie mit dem Absetzen in den Fahrzeugen. 
25. Allen Leichtern und Fahrzeugen, die löschen und laden wollen, ist das Anlegen an 
den Kaianlagen insoweit erlaubt, als es ihre Bauart und der vorhandene Platz zulassen. Wegen 
des Anlegeplatzes, des Festmachens, des Verholens usw. haben die Führer der Fahrzeuge den An- 
ordnungen des Betriebsunternehmers Folge zu leisten. 
§* 26. Für die Reihenfolge bei der Abfertigung der Fahrzeuge ist in der Regel die Ankunft 
an der Bedienungsstelle maßgebend. Fahrzenge, die dem Kaiserlichen Gonvernement, der Kaiserlichen 
Marine, der Kaiserlichen Postverwaltung gehörige Güter, Bahnbaugüter oder Güter aus Post= und 
Passagierdampfern befördern, können bevorzugt werden. Die Brief= und Paketpost hat bei der Ab- 
fertigung den Vorrang vor allen anderen Gütern. 
§* 27. Die zum Zwecke des Löschens und Ladens an die Kaianlagen kommenden Fahrzenge 
haben sofort mit dem Entlöschen oder Beladen zu beginnen und die Arbeit des Entlöschens oder 
Beladens angemessen zu fördern.
	        

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