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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 548 20 
Schäden, Verluste und Kosten, entstanden durch Explosionen, Platzen von Dampfkesseln oder Rohr- 
leitungen, Brechen von Schäften oder durch irgendeinen verborgenen Fehler an dem Rumpf von 
Schleppern, Leichtern, Flößen oder sonstiger im Betrieb verwendeter Fahrzeuge oder an deren Ma- 
schinen; ferner durch Krieg, Blockade, Aufstand oder Aufruhr, Streike oder Aussperrungen oder durch 
Feuer, Blitzschlag, Regen, Explosionen, Spritzwasser, Uberschwemmung, Fortwehen oder Einflüsse von 
Wind und Wetter, Temperatur und Klima, wie auch durch Vertreiben von Holz beim Anlandflößen, 
Sichwerfen, Springen und Splittern von Holz, Lösung von Bündeln, Verletzung, Verenden oder 
Überbordspringen von Tieren, Befleckung unverpackter Güter oder Verpackungen, Verderben, Fäulnis, 
Ratten= oder Wurmfraß, Rost, Schweiß, Zersetzung, Schwinden, Leckage oder durch irgendeine andere 
aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter oder deren äußerlich nicht erkennbarer mangelhafter 
Packung sich ergebende Ursache; ferner durch Berührung der Güter mit oder die Ausdünstung und 
Leckage von anderen Gütern. Auch ist der Betriebsunternehmer nicht verantwortlich für durch 
ungenaue oder mangelhafte Adressierung oder durch Verwischen der Marken und Adressen und Be- 
zeichnung der- Gepäckstücke oder der Güter. verursachte Versehen. 
8 4 Der Betriebsunternehmer ist nicht verantwortlich für Gold, Silber, Edelmetalle, 
Geld, s Juwelen, Rohdiamanten, Kunstwerke und Gegenstände von Liebhaberwert, es sei 
denn, daß der Wert ihm vorher ausdrücklich bekannt gegeben wird, entweder von dem Kapitän des 
Schiffes, dem Empfänger oder dem Verschiffer. Für andere Gegenstände ist der Betriebsunternehmer 
nur verantwortlich mit 4 /4 für das Kubikdezimeter bis zu einem Höchstbetrage von 2000 für 
das Kollo, sofern nicht ein anderer Wert ausdrücklich angegeben wird. Mündliche Mitteilungen 
werden für Erklärungen im Sinne dieser Bestimmungen nicht angesehen. 
K. Vorschrift für Lagerung am Kai. 
§ 44. Von der Aufnahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: 
a) Alle feuergefährlichen Gegenstände, wie Petroleum, Pulver, sonstige Sprengstofee, 
ätherische Ole, alle unverpackten, leicht entzündlichen Gegenstände usw., 
b) alle lebenden Tiere, 
J) alle durch ihren Geruch die Luft verpestenden Gegenstände, wie getrocknete Fische, 
Kaurimuscheln. 
8 45. Nach dem Ermessen der Zollverwaltung oder des Betriebsunternehmers können von 
der Aufnahme zur Lagerung ausgeschlossen werden: 
a) alle leicht dem Verderben ausgesetzten Gegenstände, wie frisches Fleisch, Obst usw., 
b) alle die Lagerräume vernnreinigenden Gegenstände, wie Kohlen, leckende Fässer 
und dergl. 
L. Allgemeine Bestimmungen. 
5 46. Gewicht, Maß, Beschaffenheit, Inhalt und Wert der Gepäckstücke oder Güter und 
Tiere, selbst wenn in den Manifesten, Konnossementen, Mitwirkungsaufträgen oder sonstigen Dokumenten 
angegeben, gelten als dem Betriebsunternehmer unbekannt, ausgenommen, wenn das Gegenteil aus- 
drücklich anerkanm und schriftlich vereinbart ist. 
.Werden dem Betriebsunternehmer Güter oder Gepäckstücke übergeben, deren Be- 
schädigung, iech Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel in der 
Empfangsbescheinung zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist. 
48. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, auch entzündliche, explosive, ätzende oder 
sonst gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern zu befördern. 
§ 49. Die Empfänger und Auftraggeber sind haftpflichtig für jeglichen durch solche Güter 
oder Gepäckstücke andern Gütern, Menschen, Tieren, den Fahrzeugen oder den Anlagen am Lande 
verursachten Schaden, wenn solche gefährlichen Güter ohne genaue Angaben ihrer Natur gelöscht 
oder zur Verschiffung ausgeliesert werden, gleichwohl, ob der betreffende Schiffsführer bzw. Ver- 
schiffer sich der gefährlichen Natur der Güter bewußt gewesen ist oder nicht oder ob derselbe für 
eigene Rechnung oder im Auftrage Dritter gehandelt hat. 
M. Schadensforderungen. 
§ 50. Die Empfänger oder Auftraggeber sind verpflichtet, Ansprüche gegen den Betriebs- 
unternehmer wegen Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Tieren innerhalb 14 Tage nach 
beendeter Entlöschung oder Beladung des betreffenden Seeschiffes, spätestens aber bei Abnahme, bei 
dem Betriebsunternehmer brieflich, notfalls zunächst ohne Wertangabe geltend zu machen. Später 
gestellte Ansprüche ist der Betriebsunternehmer berechtigt zurückzuweisen. 
 
	        

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