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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea.
Volume count:
9. März 1915.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 146 20 
heitsrechtlichen Bestimmungen in Kraft bleiben, 
soweit mit der militärischen Lage vereinbar. 
10. Da beabsichtigt ist, daß die Verwaltung 
von britischen Offizieren fortgeführt werden soll, 
so werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des 
folgenden Paragraphen nur solche Zivilbeamte 
der bisherigen deutschen Verwaltung, deren Bei- 
behaltung in beratender Eigenschaft für notwendig 
erachtet werden mag, in ihren Amtern belassen 
werden. Beamte, welche so zurückgehalten werden, 
müssen den Neutralitätseid leisten und werden 
dann im Genusse ihrer bisherigen Bezüge bleiben. 
Beamte, welche nicht so zurückgehalten werden, 
und diejenigen, welche den Neutralitätseid ver- 
weigern, werden nach Australien deportiert werden, 
aber es wird ihnen kein Hindernis in den Weg 
gelegt werden, von da sobald wie möglich nach 
Deutschland zurückzukehren. 
11. Zum Schutze der weißen Bevölkerung 
gegen die Eingeborenen werden die deutschen 
Beamten, welche jetzt Außenstationen vorstehen, 
in ihren Amtern belassen werden, bis sie von 
der militärischen Verwaltung abgelöst werden. 
12. Irgendwelche britische Untertanen, welche 
gegenwärtig in der genannten Kolonie in Gefangen- 
schaft oder Haft gehalten werden, sollen aus der 
Gefangenschaft entlassen und zu ihren Heimstätten 
und früheren Beschäftigungen zurückgeschickt werden. 
Dies bezieht sich nicht auf etwaige solche Per- 
sonen, welche eine, von einem zuständigen Straf- 
gericht festgesetzte Strafe abbüßen. 
Zur Bestätigung des Vorstehenden haben die 
vertragschließenden Parteien ihre Unterschrift hier- 
untergesetzt am heutigen 17. September 1914 in 
Herbertshöhe, Neupommern. 
gez. E. Haber. gez. Williams Holmes. 
Zeuge der Unterschrift Zeuge der Unterschrift 
des E. Haber: des W. Holmes: 
gez. v. Klewitz. gez. T. B. Stevenson. 
Zusatz. 
Die vertragschließenden Parteien vereinbaren 
ferner, daß alle Zivilbeamten, mögen sie den 
Neutralitätseid leisten oder nicht, berechtigt sein 
sollen, aus den Mitteln der Kolonie zum wenigsten 
ein dreimonatiges Gehalt vom 1. Oktober 1914 
ab zu erhalten und ebenso für die Heimreise 
einen Vorschuß auf Reisekosten gemäß den 
deutschen Vorschriften. Es wird ferner vereinbart, 
daß die Genannten ausreichend Erleichterungen 
erhalten sollen, um ihre persönlichen Angelegen- 
heiten in der Kolonie zu ordnen. 
Der Gouverneur verspricht, daß die Beträge, 
welche gemäß der vorstehenden Vereinbarung 
  
gezahlt werden, von der Kaiserlichen Regie- 
rung aus dem jährlichen Reichszuschuß erstattet 
werden. 
Der Brigadekommandeur verspricht, daß Sorge 
getragen werden soll, um Frauen und Kinder 
von deportierten Beamten an die Orte zu bringen, 
wo deren Männer sind. 
Alle Forderungen gegen die deutsche Ver- 
waltung müssen aus den Mitteln der Kolonie 
bezahlt werden. 
Es besteht ausdrücklich Einverständnis darüber, 
daß die Personalakten der Beamten der Kolonie 
ausgehändigt werden sollen an einen deutschen 
Beamten, welchen der Gouverneur bezeichnet. 
gez. Williams Holmes. 
Zeuge der Unterschrift 
des W. Holmes: 
gez. T. B. Stevenson. 
gez. E. Haber. 
Zeuge der Unterschrift 
des E. Haber: 
gez. v. Klewitz. 
2. Vereinbarung betreffend die Übergabe 
der deutschen an die britischen Streitkräfte 
in Herbertshöhe am 21. September 1914 
um 10 Uhr vormittags. 
(Übersetzung.) 
1. Die deutschen Truppen kommen in Parade 
an und werden empfangen unter präsen- 
tiertem Gewehr von einhundert (100) bri- 
tischen Truppen, befehligt von dem Major 
Martin, 1. Inf. Regts. 
2. Die deutschen Truppen erwidern den Gruß 
und präsentieren vor den britischen Truppen. 
3. Beide Truppen rühren sich. 
4. Der Befehlshaber der deutschen Truppen 
macht dem britischen Befehlshaber einen 
Besuch in seinem Dienstzimmer und verein- 
bart mit ihm einen Ort, wo unter der 
persönlichen Direktion des deutschen Befehls- 
habers seine Waffen niedergelegt und dann 
von ihm dem britischen Befehlshaber aus- 
gehändigt werden. 
5. Alle Waffen und Munition im Besitze der 
Unteroffiziere und Mannschaften müssen ab- 
geliefert werden. Der Brigadekommandeur 
wird indessen bereit sein, einzelnen Weißen 
zu gestatten, daß sie in ihrem Privatbesitz 
befindliche Waffen zum Schutze der Weißen 
gegen die Farbigen behalten. 
Die Offiziere behalten ihre Waffen. 
gez. v. Klewitz, Rittmeister, von deutscher Seite. 
gez. Henri Heritage, Brigade-Major, von 
britischer Seite.
	        

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