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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10/11.
Volume count:
10/11.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Neue Literatur. VI.
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 244 20 
Nachtrag. 
Nach erfolgter Drucklegung des vorstehenden 
Textes ist ein aus Kamerun stammender Privat- 
brief vom 6. April d. Is. hier eingetroffen, der 
die amtlich zwar noch nicht bestätigte, jedoch auch 
von anderer privater Seite übermittelte Nachricht 
von der Ermordung von zwei Deutschen 
durch Eingeborene im Hinterlande von 
Kampo bringt. Danach sollen an der Kampo- 
Mündung ansässige Eingeborene durch unsere 
Gegner mit Hinterladern bewaffnet, in deren 
Handhabung und im Schießen angeleitet und 
sodann mit dem Auftrage entsandt worden sein, 
die beiden Deutschen, die man im Besitz amtlicher 
deutscher Post glaubte, zu ermorden und ihre 
Briefschaften dem Kommandanten von Kampo zu 
überbringen. Ihrem Auftrag entsprechend, hätten 
sodann die Eingeborenen ihre Opfer erschossen, 
als diese morgens aus der Hütte heraustraten, 
in der sie Übernachtet hatien. 
Die Namen der Ermordeten sind noch nicht 
festgestellt worden. 
llber die Kriegslage in Kamerun bringt der 
Brief noch folgende interessante Angaben: 
„ Die Engländer sind sehr verstimmt 
über die lange Dauer der Kampagne in 
Kamerun. Sie äußerten sich, nachdem sie Dschang 
wieder hatten räumen mücssen, daß sie keine wei- 
teren Versuche, ins Innere vorzudringen, mehr 
machen würden; sie wollten jetzt Kamerun aus- 
hungern. Franzosen und Engländer werfen 
sich gegenseitig Schuld an den Miß- 
erfolgen vor. In Duala ist das Verhältnis der 
Verbündeten zueinander sehr wenig herzlich. Zu 
den Operationen an der Nordbahn mußten Fran- 
zoson zugezogen werden, die zu diesem Zweck 
Ende Februar Kribi geräumt haben. Batanga- 
leute vom englischen Kriegsschiff „Dwarf“ er- 
zählten, daß kürzlich ein Versuch der Engländer, 
ihrerseits Kribi wieder zu erobern, mit schweren 
VDerlusten für die Angreifer abgeschlagen worden 
sei; in Kribi wehe wieder die deutsche Fahne. 
Die zu Anfang Febrnar und Anfang April 
bei Nkongsamba stattgehabten Gefechte sollen gleich- 
falls sehr verlustreich für die Gegner gewesen sein; 
über das schließliche Ergebnis ist Sicheres jedoch 
noch nicht bekannt. 
Anderseits verlantet, daß Ojem gefallen ist.“ 
Daß Anfang April bei Nkongsamba für unsere 
Gegner sehr verlustreiche Gefechte stattgefunden 
haben, wird auch von anderer Seite mitgeteilt. 
Eine amtliche deutsche Nachricht liegt noch nicht 
  
vor. In englischen Verlustlisten werden hingegen 
Kämpfe in Kamerun vom 7. April erwähnt. 
(17. Mai 1915.)0 
III Togo. 
Nach privaten Nachrichten von Ende März 
d. Is. hat sich die allgemeine Lage Togos gegen- 
Über derjenigen zur Zeit der letzten amtlichen 
Veröffentlichung nicht verändert. Im einzelnen 
ist jedoch nach diesen Nachrichten folgendes be- 
merkenswert: 
An die Spitze der Verwaltung in dem von 
den Engländern besetzten Teil Togos ist statt 
des Obersten Bryant, der bis Dezember 1914 
tätig gewesen ist, Kapitän Rattan getreten; auch 
dieser bemüht sich, die Verhältnisse in geordneten 
Bahnen zu erhalten. Im Postverkehr kommen 
die Briefmarken der englischen Goldküste sowohl 
in dem englischen als auch in dem französischen 
Teil Togos zur Anwendung.“) 
Der Handelsbetrieb der deutschen Firmen be- 
schränkt sich in der Hauptsache immer noch auf 
den Ausverkauf der Warenbestände; nur ganz be- 
stimmte Waren, wie Tabak und Streichhölzer, 
sind auch den deutschen Firmen zur Einfuhr frei- 
gegeben, falls diese Waren mit der Bescheinigung 
eines englischen Konsuls dahin versehen sind, daß 
sie nicht aus dem feindlichen Anslande stammen. 
Den Ankauf von Produkten haben die englischen 
Firmen auch weiterhin fast ganz an sich gerissen; 
namentlich ist dies im Palmkernhandel der Fall, 
der unter der früher von der deutschen Regierung 
eingeführten und geübten Kernkontrolle vor sich 
geht. Am Baumwollhandel, der in Lome und 
im Anechobezirk in den vergangenen Monaten 
lebhaft gewesen ist, haben sich auch deutsche 
Firmen beteiligen können; die Entkernung erfolgt 
durch eine englische Firma, der die Ginanlage 
der Deutschen Togo-Baumwoll-Gesellschaft durch 
die englische Verwaltung überwiesen worden ist. 
Befremdlich bleibt die bisherige Weigerung der 
englischen Verwaltung in Lome, die nach Be- 
setzung Lomes aus deutschen Warenbeständen ohne 
Bescheinigung entnommenen Waren zu bezahlen. 
Die Missionsarbeit in dem von England be- 
setzten Teil Togos hat sich auch weiterhin ohne 
Störung abgewickelt; wenn sie auch nur in be- 
schränktem Umfang ausgeübt werden kann, so 
scheinen anderseits die christlichen Eingeborenen 
aus der Zeit vor der Besetzung Togos treu zur 
deutschen Sache zu stehen. 
*) Agl. hierzu auch den Schluß von Absatz V, 1.
	        

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