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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
  • Post, Telegraphie und Telephon im Belgischen Kongo.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.

Full text

W 282 20 
wohner Dualas, Männer, Frauen und Kinder, 
in ihren Wohnungen oder von der Straße weg, 
wie sie gingen und standen, festgenommen. Einzeln 
und in Trupps wurden sie sodann, teilweise unter 
Bedrohung und Stoßen mit der Waffe, in den 
Garten des Regierungskrankenhauses gebracht. 
Dabei wurde ihnen vorgetäuscht, sie sollten nur 
ihre Namen im Regierungskrankenhaus zur Re- 
gistrierung angeben, sie würden alsbald in ihre 
Behausungen zurückkehren können. In den Fällen, 
in denen die Betroffenen sich trotzdem mit dem 
Notwendigsten versehen wollten, wurde ihnen von 
den schwarzen englischen Soldaten nicht die Zeit 
gelassen, ja sogar verboten, Geld oder sonstige 
Habe mitzunehmen. Ebeuso erging es der Schiffs- 
besatzung auf den Dampfern der „Woermann- 
linie“, die im Hafen von Duala lagen. 
1. Der Leiter der Baseler Mission in Duala 
wurde am 28. September 1914 auf der Straße 
gefangengenommen und nur im Besitze einer 
Barschaft von 50 Pf. und in der Kleidung, die 
er auf dem Leibe trug, in den Krankenhausgarten 
abgeführt. Bei der Gefangennahme bedrohte ihn 
der schwarze Soldat mit dem Bajonett. 
2. Ein schwarzer englischer Soldat ließ am 
28. September 1914, als er ein Ehepaar in 
seiner Wohnung festnahm, diesem nicht Zeit, sich 
vollständig anzukleiden. Er verließ den Schlaf- 
raum selbst dann nicht, als die Frau sich erhob 
und ankleidete, sondern blieb mit aufgepflanztem 
Bajonett im Zimmer. Auf die Beschwerde über 
diese Behandlung erwiderte der auf der Straße 
vor dem Hause weilende englische Offizier, es 
habe nichts auf sich, das Ehepaar solle nur mit- 
gehen, es würde bald wieder nach Hause heim- 
kehren können, was bewußt unwahr war. 
3. Die Fran eines Unterbeamten konnte bei 
dem üÜberaus schroffen Vorgehen der Engländer 
nur mit Mühe erreichen, daß sie aus dem Garten 
des Krankenhauses, wohin sie zu ihrem dort fest- 
gehaltenen Manne geeilt war, in ihre nur wenige 
Minuten entfernt liegende Wohnung gehen und 
ihr dort zurückgelassenes drei Wochen altes Kind 
abholen durfte. Genügende Kleidungsstücke mit- 
zunehmen, wurde ihr nicht gestattet. 
II. 
Entgegen der ihnen erteilten Zusage, alsbald 
in die Wohnungen zurückkehren zu dürfen, 
wurden die weißen Bewohner Dualas, darunter 
Frauen mit Säuglingen und in schwangerem Zu- 
stand, am 28. September 1914 im Garten des 
Regierungskrankenhauses bis in den Nachmittag 
hinein unter den Augen der Eingeborenen von 
Duala von schwarzen Soldaten mit aufgepflanztem 
Seitengewehr bewacht und als Kriegsgefangene 
festgehalten. Sie standen unter freiem 
  
Himmel in der tropischen Mitttagssonne, 
ohne daß ihnen Essen oder Trinken ge- 
reicht worden wäre. Verschiedentlich wurden 
sie unter den Augen von Offizieren von seiten 
der schwarzen Soldaten mit Gewehrkolben ge- 
stoßen. 
1. So wurde Leutnant Dix von einem eng- 
lischen schwarzen Soldaten mit dem Gewehrkolben 
in den Rücken gestoßen. Seine Beschwerde be- 
antworteten die anwesenden englischen Offiziere 
mit einem Achselzucken. 
Einer Frau, die ein zweijähriges Kind in 
einem Wagen mit sich führte, wurde im Garten 
des Krankenhauses der Wagen durch schwarze 
Soldaten weggenommen, so daß sie gezwungen 
war, das ungenügend belleidete Kind auf den 
Arm zu nehmen und so ohne Bett nach dem 
Schiff zu tragen. 
3. Als Missionar Stahl bat, mit seiner Fran 
aus dem Krankenhausgarten wieder nach Hause 
gehen qu dürfen, wurde er von einem französi- 
schen Oberst an der Schulter gepackt, zu dem zum 
Abmarsch nach dem Schiff bereitstehenden Ge- 
fangenenhaufen geschoben und gleich darauf ab- 
geführt. Die Frau blieb zurück, konnte aber trotz 
wiederholter an einen englischen Offizier gerichteter 
Bitten nicht erreichen, zu den anderen Frauen 
gehen zu dürfen, die in dem nur wenige Minuten 
entfernten Gebäude der Missions-Handlungs- 
Gesellschaft sich befanden. Erst längere Zeit 
nachher wurde sie unter Bewachung eines schwarzen 
Soldaten zusammen mit einer anderen deutschen 
Frau dorthin geführt. 
III. 
Den Gefangenen im Krankenhausgarten 
wurde nicht gestattet, vor dem Abtransport nach 
dem Schiff, das sie nach Lagos bringen sollte, 
nochmals in die Wohnungen zu gehen, um das 
Notwendigste an Kleidungsstücken zu holen und 
um ihr ungeordnet zurückgelassenes Eigentum zu 
ordnen und zu sichern. 
1. Leutnant Dix, der als Parlamentär an 
Bord der „Ivy“ tätig gewesen war, wurde nicht 
einmal gegen Abgabe seines Ehrenwortes gestattet, 
sich in seine nur wenige Minuten vom Kranken- 
haus entsernte Wohnung zu begeben, um dort 
seine kranke Frau von seinem Abtransport zu 
benachrichtigen. 
2. Frau Dix eilte, von Angst getrieben, nur 
mit dem, was sie auf dem Leibe trug, zu ihrem 
Mann ins Krankenhaus. Als der Abtransport 
der Gefangenen bekannt wurde, konnte sie nicht 
die Erlaubnis erhalten, wenigstens einen Koffer 
mit den notwendigsten Gegenständen aus ihrem 
Wohnhaus zu holen. 
Bankdirektor Lohff erging es ähnlich. Er 
wurde sogar von schwarzen Soldaten zurück-
	        

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