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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Wahldelikte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die abgegebenen Stimmen und die Stimmenberechnung.
  • 2. Die Wahldelikte.
  • 3. Die Formfehler im Wahlverfahren.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 54 — 
kam z. B. in Betracht, wenn Arbeitern mit Entlassung gedrobt 
und ihre Abstimmung erfolgreich kontrolliert wurde. 
Wahlbeeinfslussungen durch Kriegervereine und öffent- 
liche Korporationen hat man in den letzten Jahren des Be- 
stehens des Reichstags für unwesentlich gehalten. 
Wichtige Bestimmungen über parlamentarische Wahl- 
delikte stellte ferner das Reichsstrafgesetzbuch auf und zwar in 
den Paragraphen 107—109; 1. die Verhinderung der Aus- 
übung des Wahlrechts durch Bedrohung mit einer strafbaren 
Handlung (§F 107). 2. vorsätzliches Herbeiführen eines un- 
richtigen Wahlergebnisses durch Personen, die zur Sammlung 
von Stimmzetteln usw. oder mit der Führung der Beurkun- 
dungshandlung beauftragt waren. (§ 108). 3. Kauf= oder Ver- 
kauf einer Wahlstimme (§ 109). 
3. Die Formfehler im Wahlverfahren:). 
Als letzter wichtiger Grund für die Ungültigkeitserklärung 
der Wahl seien hier noch die Formfehler erwähnt. Der Reichs- 
tag machte hier je nach dem Grade ihrer Wichtigkeit erhebliche 
Unterschiede. Einmal konnten Formfehler ohne weiteres die 
absolute Nichtigkeit der Wahl herbeiführen. Als solche Fehler 
galten vor allem Verstöße gegen die Geheimhaltung der Wahl, 
Nichtauslegung und Nichtaufstellung von Wählerlisten, un- 
richrisge Führung des Protokolls 2c. 
Auf der anderen Seite gab es Fehler, die nur unter 
Umständen von Bedeutung waren und die der Reichstag nach 
freiem Ermessen beurteilte. Hier war nicht die ganze Wahl 
nichtig, vielmehr fand ein ziffernmäßiger Ausgleich statt, z. B. 
dadurch, daß die zugunsten eines Gewählten fehlerhaft abge- 
gebenen Stimmen vom Gesamtresultate abgezogen wurden. 
1) Val. Hatschek, S. 562 .
	        

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