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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Monograph

Persistent identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Title:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
mit Einschluß nicht veröffentlichter Erlasse
Volume count:
1918
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Felix Krais Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter, Arbeiteranwerbung und Arbeitsregelung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Stellv. Generalkommandos XIII. (K.W.) Armeekorps. Nachtrag zur Bekanntmachung über die Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 46. Landesherrliche Verordnung, die Einführung eines neuen Strafgesetzbuchs betreffend. (46)
  • Strafgesetzbuch.
  • 47. Bekanntmachung, die Ausprägung von Einvereinsthalern und Scheidemünze betreffend. (47)
  • 48. Bekanntmachung, die Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai d. j. betreffend. (48)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)

Full text

295 
) durch Dunkelarrest, welcher höchstens auf dreißig Tage zuerkannt werden darf, 
und, wenn mehr als vier Tage solchen Arrestes zuerkannt sind, dergestalt zu 
verbüßen ist, daß nach jedem vierten Tag Dunkelarresics ein achttägiger Zwi- 
schenraum zu lassen, und erst nach dessen Verlauf mit dem Dunkelarrest fort. 
zufahren ist. 
2) Durch hartes Lager, nicht über die Dauer von dreißig Tagen, und in der 
Weise, daß nach Verbüßung zweier Tage mit hartem Lager, jedesmal ein 
Zwischenraum von zwei Tagen zu lassen ist. 
3) Durch Entziehung warmer Kost und Beschränkung derselben auf Wasser und 
Mrod, ununterbrochen nicht länger als zwei Tage hintereinander. Es können 
jedoch höchstens dreißig solcher beschränkten Kostlage zuerkaunt werden. 
Schärfungen verschiedener Art können miteinander verbunden werden; in diesem Fall 
ist aber nur eine abwechselude Verbüßung in Anwendung zu bringen, und nie an dem- 
selben Tag mit mehreren Schärfungen zu verfahren. 
Art. 13. 
Schärfungen der Freiheitostrasen treten nur ein, wenn und soweit darauf erkannt ist. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe soll niemals geschärft werden. 
Andere Freiheitsstrasen sollen und können nach den Regeln im Art. 12 bloos da ge- 
schärft werden, wo das Gesetz Schärfungen auodrücklich vorschreibt oder dem Richter die 
Befugniß dazu einrämmt. Auch ohne besondere gesebliche Bestimmung kann der Richter 
nach seinem Ermessen eine solche Freiheilsstrafe schärfen, wenn der Verbrecher sich einer 
Verlehung von Eigenthumsrechten aus Nache, Bosheit oder Muthwillen, oder einer vor- 
sählichen Körperverlebung anderer Personen schuldig gemacht hat, oder bei einem mit An- 
deren gemeinschaftlich verübten Verbrechen die Anderen durch Mißbrauch eines ihm über 
dieselbem zusiehenden Einflusses verleitet hat, oder wenn er ein Landstreicher oder Bettler ist. 
Handarbeitsstrafe. 
Art. 14. 
Bei Personen, wolche ihren Lebensunterhalt mit Handarbeil verdienen, ist der Richter 
ermächtigt, an der Stelle verwirkter Gesängnißstrafe, wenn diese die Dauer von drei 
Monaten nicht übersteigt, auf Handarbeit von gleicher Dauer wie die Gefängnißstrafe zu 
erkennen. 
Wird die Handarbeit auf eine bestunmte Zahl von Tagen ausgesprochen, so ist die 
volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf Wochen erkannt, so 
ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
	        

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