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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 118. Die Zölle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 415 — 
dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fort- 
laufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueber- 
weisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
D0O0. IIa-P 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (S. 11 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des FJ. 11 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 99. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
V. 11b. 
Die Bestimmungen der I#. 11, 11 a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Dräger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
g. 13. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke nach örtlichen Bezirken in 
Berufsgenossenschaften vereinigt sind. Die Berufsgenossenschaften umfassen alle 
im 9. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen Bezirke befindet, für 
welchen die Genossenschaft errichtet ist. Die auf Grund des F. 18 des Gesetzes, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) 
errichteten Berufsgenossenschaften bleiben vorbehaltlich der nach IJ. 42 dieses 
Gesetzes zulässigen Abänderungen bestehen. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und 
für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Reichs= Gesetztl. 1900. 71
	        

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