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Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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Monograph

Persistent identifier:
leitfaden_examen
Title:
Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Forstlehrlinge auf den Revieren, der gelernten Jäger bei den Bataillonen und zum Selbstunterricht der Forstaufseher.
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

— 458 — 
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich dem- 
selben in gefahrbringender Weise nähert; 
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft 
oder unvorsichtig handhabt; 
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im 
Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß 
des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen 
Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet 
oder das gestatteter Maaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsich- 
tigen oder auszulöschen unterläßt; 
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bei 
Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren 
Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe auf- 
gefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb- 
liche Nachtheile genügen konnte. 
§ 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben: 
1. ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, 
in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, 
Kohlenmeiler errichtet; 
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen 
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben; 
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt; 
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu 
haben. 
§ 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das Ab- 
brennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen 
von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. 
§ 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als einhundert 
Hektare im räumlichen Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von 
fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung 
derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung 
von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf 
die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden. 
§ 48. Die Genehmigung der Behörde (8 47) darf versagt oder an Bedin- 
gungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, geknüpft werden, wenn 
aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen ist. 
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuerstelle innerhalb 
einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in 
der Ausführung eines Enteignungsrechts errrichtet werden soll; jedoch darf die 
Genehmigung an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuers- 
gefahr bezwecken.
	        

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