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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register M
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Mecklenburg (Großherzogtümer). Von Dr. Gerhard von Buchka, Wirkl. Geh. Legationsrat, Rostock.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

780 
über alle zum wissenschaftlichen Gebiet der Uni- 
versität gehörigen Lehrfächer Vorlesungen 
zu halten, über die zu einer anderen Fakultät 
gehörigen aber nur nach Verständigung mit 
derselben. Er ist verpflichtet, sofern in 
seinem Lehrauftrag nichts anderes bestimmt ist, 
in jedem Semester mindestens eine öffentliche 
oder Privatvorlesung zu halten, soweit nicht Ubun- 
gen im Seminar oder einem Institut als Ersatz 
gelten. Für ein Lehrfach können meh- 
rere Professoren bestellt werden. 
Die Professoren bedürfen wie alle unmittel- 
baren Staatsbeamten zur Übernahme von 
Nebenämtern oder Nebenbeschäf- 
tigungen, welche mit ihrer Professur nicht 
zusammenhängen, der Genehmigung des Mit- 
nisters. Zu Reisen während der gesetzlichen Ferien 
ist kein Urlaub erforderlich. Sofern die 
Professoren eine Universitätsanstalt leiten, welche 
fortgesetzter Aussicht bedarf, haben sie dem Ku- 
rator Vorschläge wegen der Vertretung zu machen 
und die Bestellung des Vertreters abzuwarten. 
Zu Reisen außerhalb der gesetzlichen Ferien 
ist ein besonderer Urlaub erforderlich, der vom 
Minister, für kürzere Zeit vom Kurator erteilt 
wird (s. auch Universitäten II). Als Staats- 
beamte unterliegen die Professoren den Vor- 
schriften des Disziplinargesetzes vom 
21. Juli 1852 (GS. 465). 
  
Jedoch finden die 20. Febr. 1899). 
Universitätslehrer 
u. 19). Wegen der Honorare für Vor- 
lesungen (. d. I. — c) Für die Hinter- 
bliebenen der Professoren ist durch 
besondere Professoren-Witwen= und Waisenkassen 
gesorgt. Beiträge werden zu denselben von 
den Beteiligten seit 1889 nicht mehr erhoben. 
In Abänderung der früheren AOrder vom 
20. Febr. 1899 (uU###l. 419) sind durch AOrder 
vom 12. Sept. 1908 (U Bl. 883) die Bezüge 
für die Hinterbliebenen der nach dem 31. März 
1908 verstorbenen und versterbenden Professoren 
an den Universitäten dergestalt festgesetzt wor- 
den, daß das Witwengeld beträgt für die Witwe 
eines ordentlichen Professors 2000 . K und für 
die Witwe eines außerordentlichen Professors 
1600 . K jährlich. Das Waisengeld beträgt: für 
eine Ganzwaise 864.K, für jede weitere Ganz- 
waise 576.K, für eine Halbwaise 576 K, für 
jede weitere Halbwaise 360 A. War die Witwe 
mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, 
so wird das Witwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis ein- 
schließlich 25 Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt. 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes 
angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem ge- 
kürzten Betrage ein Zwanzigstel des nach § 3 
berechneten Witwengeldes so lange hinzugesenzt, 
bis der volle Betrag wieder erreicht ist (AE. vom 
Die Statuten der Professoren- 
§§ 87—95 desselben über die Versetzung Witwen= und Waisenversorgungsanstalten an den 
in ein anderes Amt im Interesse des Dienstes! Landesuniversitäten haben eine dementsprechende 
und über die gänzliche Versetzung in 
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 
nach § 96 auf U. keine Anwendung. Auch das 
G. vom 27. März 1872 (GS. 268), betr. die 
Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten 
ist nach § 6 Abs. 1 das. auf die Lehrer an den. 
Universitäten, da ihr Amt ein lebenslängliches 
ist, nicht anwendbar. Sie werden lediglich auf 
ihren Antrag unter Beibehaltung ihrer Dienst- 
bezüge, soweit solche nicht in Vorlesungshono- 
raren bestehen, von dem Halten der Vorlesungen 
entbunden; sie bleiben im Universitätsverbande 
(Erl. vom 6. Mai 1890). — b) Die Besol- 
dungen der Professoren bestehen teils in 
Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß, teils in Ho- 
noraren für die Vorlesungen und sonstigen 
Nebenemolumenten (Gebühren von Promo- 
tionen usw.). Die ersteren sind, vorbehaltlich 
besonderer Fälle, bei der letzten allgemeinen 
Einkommensverbesserung der Beamten im Jahre 
1909 dahin geregelt, daß das Anfangsgehalt 
für die etatsmäßigen ordentlichen Professoren 
in Berlin 4800 .K beträgt, denen Dienstalters- 
zulagen in 6 Altersstufen von 400 .K nach je 
4 Jahren hinzutreten. Für die etatsmäßigen 
ordentlichen Professoren an den übrigen Uni- 
versitäten beträgt das Anfangsgehalt 4200 K, 
zu denen Dienstalterszulagen in 5 Altersstufen 
von viermal 500 und einmal 400 .f nach je 
4 Jahren hinzukommen. Von der Gewährung 
von Alterszulagen sind jedoch bestimmte Kate- 
gorien ausgenommen (s. das Nähere Klasse 54 
Zisf. 17 u. 19 der Besoldungsordnung von 
1909 — GS. 352). Die etatsmäßigen außer- 
ordentlichen Professoren erhalten ein Grund- 
gebalt von 2600 .K und Dienstalterszulagen in 
5 Altersstufen von zweimal 500 und dreimal 
100 .K nach je 41 Jahren (a. a. O. 54 Ziff. 7, 17 
  
  
Anderung erfahren (s. näihn auch Erl. vom 
26. Okt. 1899 — Uh#l. 8 
II. 1% 19850 Die Zulas- 
sung von Privatdozenten erfolgt durch Be- 
schluß der Fakultät nach zuvoriger Genehmigung 
des Kurators. Die Bedingungen für die Zu- 
lassung (Gabilitationu) sind in den Fakul- 
täts= und Universitätsstatuten sowie den vom 
Unterrichtsminister erlassenen oder genehmigten 
Habilitationsordnungen enthalten. Die Zahl 
der Privatdozenten ist nicht beschränkt (Erl. vom 
12. Sept. 18668 — UBBl. 736). Der Betreffende 
muß auf einer inländischen Universität den Li- 
zentiaten= oder Doktorgrad erworben haben, Mit- 
teilungen über seinen Lebenslauf und Schriften 
einsenden (Erl. vom 27. Febr. 1883) und eine 
besondere Habilitationsschrift vorlegen, sofern 
nicht schon bedentende wissenschaftliche Leistungen 
vorliegen (Erl. vom 23. Nov. 1860 — UßBl. 
1861, 4), eine Probevorlesung und eine öffent- 
liche Vorlesung halten und sich einem Kollo- 
quium vor der Fakultät unterziehen. In der 
Regel muß seit dem Beginn der akademiscken 
Studien ein bestimmter Zeitraum (mindestens 
5 Jahre) verflossen sein. In der medizinischen 
Fakultät ist die zuvorige Approbation als Arzt 
erforderlich (Erl. vom 13. Dez. 1872). Aus- 
ländische Doktordiplome bedürfen besonderer 
Anerkennung (Nostrifikation), falls nicht der Be- 
treffende schon an einer inländischen oder aus- 
ländischen Fakultät als Privatdozent zugelassen 
war. Kath. Theologen müssen die höheren 
Weihen empfangen haben. Die Venia docendi 
wird durch ein Schreiben der Fakultät unter 
Bezeichnung der Lehrsächer erteilt, auf welce 
sich dieselbe bezieht (s. die einzelnen Fakul= 
tätsstatuten und für die philosophische Fakul- 
tät in Kiel: U #Bl. 1883, 487). Abgewicsene
	        

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