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Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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fullscreen: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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Monograph

Persistent identifier:
max_oberlausitz_1892
Title:
Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
Author:
Herzog zu Sachsen, Max
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Alexander Edelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Historische Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ihr Verhältnis zu den übrigen Kursächsischen Ländern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Teil. Historische Einleitung.
  • § 1. Der Traditionsrezeß.
  • § 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
  • I. Ihr Verhältnis zu den übrigen Kursächsischen Ländern.
  • II. Verfassung der Oberlausitz.
  • III. Veränderungen im Anfange dieses Jahrhunderts.
  • IV. Frage nach dem Zurechtbestehen des Lehensverhältnisses.
  • II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
  • § 3. Die Urkunde von 1834.
  • § 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
  • § 5. Veränderungen von 1834 bis heute.
  • § 6. Schlußfacit.

Full text

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz von 1635— 834. 9 
Einheit über den einzelnen Gebieten, den Begriff der Union aus— 
schloß. So auch Kursachsen. Dasselbe bestand aus den verschieden- 
artigsten LCändern: Kreislande, Oberlausitz 2c. mit den verschiedenartigsten 
Derfassungen, und doch verband die Herson des einen Herrschers das 
buntscheckige Durcheinander zu einem Gesammtbegriff der kursächsischen 
Lande. Daß dieser Gesammtdbegriff existierte und auch auf die Ober- 
lausitz ausgedehnt wurde, dafür würden sich zahlreiche BZelege finden 
lassen. Ich führe hier nur das Staatsrecht von Römer an, welches 
die Oberlausitz genau so, wie alle anderen Teile Sachsens als eines 
der „chursächsischen Länder“ behandelt. Staatscharakter im heutigen 
Sinne kann man diesem Gesammtbegriff wohl schwerlich beilegen. 
Er ist nur ein Ausdruck für die Thatsache, daß Länder, welche an 
sich nicht als Glieder eines Staates nebeneinanderstehen, durch die 
Derson eines Herrschers verbunden, dennoch diesem herrscher gegen- 
über als Glieder eines Ganzen, ja in gewissem Sinne als Drovinzen 
erscheinen. Trur in diesem letzteren Sinne konnte die Oberlausitz (so 
im Generalgouvernementsblatt für Sachsen) als Drovinz bezeichnet 
werden. Daß die Oberlausitz infolge des Traditionsrezesses und ihrer 
althergebrachten Derfassung eine ganz besondere Stellung in dem Ge- 
füge der Sächsischen Lande besaß, ändert nichts an der Thatsache, daß 
sie Glied dieses Gefüges war. Eine solche Gliedstellung verbot auch 
die Oberlehnsherrlichkeit Zöhmens nicht. Unsere heutigen logischen 
Konstruktionen des Staates versagen, wenn wir mit ihnen diese Rechts- 
zustände alter Seit erfassen wollen. Unter welchen Schulbegriff ihre 
Staatsgebilde zu fallen hätten, war unseren Altvordern wohl ziemlich 
gleichgültig. Ihnen lag die praktische Ausgestaltung des Staates 
näher, als die theoretische Konstruktion desselben. — Wenn wir nun 
noch einer passenden Bezeichnung für die eben dargelegte Stellung der 
Oberlausitz innerhalb des sächsischen Derbandes suchen, so werden wir 
am besten fahren, wenn wir sie ein „Land“ nennen. Als ein Staat 
für sich kann sie nicht wohl bezeichnet werden.
	        

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