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Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

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Monograph

Persistent identifier:
max_oberlausitz_1892
Title:
Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
Author:
Herzog zu Sachsen, Max
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Alexander Edelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1892
Scope:
69 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Historische Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Frage nach dem Zurechtbestehen des Lehensverhältnisses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Teil. Historische Einleitung.
  • § 1. Der Traditionsrezeß.
  • § 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
  • I. Ihr Verhältnis zu den übrigen Kursächsischen Ländern.
  • II. Verfassung der Oberlausitz.
  • III. Veränderungen im Anfange dieses Jahrhunderts.
  • IV. Frage nach dem Zurechtbestehen des Lehensverhältnisses.
  • II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
  • § 3. Die Urkunde von 1834.
  • § 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
  • § 5. Veränderungen von 1834 bis heute.
  • § 6. Schlußfacit.

Full text

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz von 1635— 1834. 25 
ausgesprochen. Dieser Artikel hat aber, ebenso wie die gesammte 
Schlußakte die Sanktion des Kaisers von Oesterreich für seine sämmt- 
lichen dem Deutschen Bunde angehörigen Tänder, also auch in seiner 
Eigenschaft als König von Böhmen gefunden, und dadurch hat dieser 
stillschweigend auf die Oberlehnsherrlichkeit über andere Bundesländer, 
demnach auch über die Oberlausitz verzichtet. Ob diese Argumentation 
eine absolut durchschlagende ist, möchte ich allerdings dahingestellt sein 
lassen. Ich glaube mir aber auch ein weiteres Eingehen auf diese 
nicht ganz einfache Frage ersparen zu können, besonders da dieselbe von 
gar keiner praktischen Zedeutung ist.) Die Derbindung der Oberlausitz 
mit den übrigen Sächsischen Landen ist ein Faktum, welches sich nicht 
ableugnen läßt. So lange diese Derbindung nun besteht, ist die Ober- 
lehnsherrlichkeit Zöhmens nur graue Theorie. Dollends aber kann 
seit dem Beitritte Sachsens zum Torddeutschen Zunde von einer aus- 
wärtigen TLehensherrlichkeit über einen Teil desselben keine Rede 
mehr sein. 
1) Es beschäftigen sich mit dieser Frage eingehender: Deumer, Der rechtliche 
Anspruch Böhmen-Oesterreichs auf das Königl. Sächs. Markgrafenthum Oberlausitz 
Keipzig 1884, welcher die Oberlehnsherrlichkeit Oesterreichs durch den einseitigen 
Akt der Setzung der Sächsischen Derfassung verschwinden läßt, eine Argumentation, 
die zum Mindesten problematisch erscheinen kann (wenige Seiten zuvor bemerkt der- 
selbe Derfasser gegenüber der Ansicht der Sächsischen Regierung, der Schuldner 
könne doch nicht dadurch aufhören, Schuldner zu sein, daß er einseitig erkläre, 
nichts zu schulden; man kann ihn hier mit seiner eigenen Waffe schlagen), und 
pfeiffer, Das rechtliche Derhältniß der Oberlausitz zur Krone Böhmen, im 
Meuen Tausitzer Magazin. Zd. 50, 1875. Dieser letztere Schriftsteller stellt 
sehr eingehend die Ansichten der Sächsischen und Oesterreichischen Regierung über 
diesen Hunkt dar, welche sich natürlich, vom Interesse diktiert, diametral gegenüber- 
stehen, und bringt dadurch sehr wichtiges Material für die Entscheidung der Frage, 
überläßt es aber dann dem Scharfsinne seines Lesers, selbst zu bestimmen, welche 
von diesen Ansichten die richtige sei. Fricker in seinem Grundriß des Staatsrechts 
des UMönigreichs Sachsen, Leipzig 1891, bringt auch eine Notiz über diese Frage 
S. 9. Er nimmt an, daß im Deutschen Zunde die Auffassung von der Unzu- 
lässigkeit eines Lehensverhältnisses zwischen Staaten des BZundes bestanden habe, 
und daß darum auch dieses Lehensverhältnis als beseitigt anzusehen sei.
	        

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