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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Dast Reichskriegswesen 653 
der Kaiser überhaupt kein Dislokationsrecht. Truppen anderer Kon- 
tingente dürfen nur unter besonderen Umständen in Sachsen (Art. 5.) 
Württemberg (Art. 6.), Baden (Art. 4)), Hessen (Art. 6.) garnisoniert wer- 
den, ausgenommen Ulm, Rastatt, Mainz und Birkenfeld. — Mürttem- 
bergische Truppen dürfen aber nach Art. 6 und 14 der Konvention auch 
nicht dahin disloziert werden. Uebrigens ist die Württemb. Eisenbahn- 
Kompagnie nach Berlin verlegt und damit hinsichtlich der Verwaltung 
dem preußischen Kriegsministerium unterstellt. 
  
11. Kapitel. 
Die Verteilung der Kosten und Lasten des 
Militärwesens. 
Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs 
sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu 
tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner 
Bundesstaaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche 
Verteilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die 
öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grund- 
sätzen der Gerechtigkeit im Wege der Reichsgesetzgebung festzustellen. 
(Reichs-Verf. Art. 59, Sten. Bericht 1867 1 S. 600 und 1867 II S. 281.) 
Diese Bestimmung hat auch für Bayern gesetzliche Geltung. § 35 
des Vertrags vom 23. November 1879.) 
Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben 
gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbeitrag zu verwenden, wie 
nach Verhältnis der Kopfstärke durch den Militär-Etat des Deutschen 
Bundes für die übrigen Teile des Bundesheeres ausgesetzt wird. 
Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Veraus- 
gabung wird durch Spezialetats geregelt, deren Aufstellung Bayern 
überlassen bleibt. Hiefür werden im allgemeinen diejenigen Etatssätze 
nach Verhältnis zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes- 
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung von Befestigungs- 
anlagen auf seinem Gebiet beteiligt sich Bayern in dem seiner Be- 
völkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den andern 
Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungs- 
anlagen etwa seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. 
Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung 
zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württem- 
bergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den 
Aufwand für die Unterhaltung des Königlich Württembergischen Armee- 
korps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in 
  
  
  
 
	        

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