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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Zusammensetzung seit 1859. § 33.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • 1. Frühere Zusammensetzung. § 32.
  • 2. Zusammensetzung seit 1859. § 33.
  • 3. Wahlbestimmungen. § 34 u. 35.
  • 4. Wahlprüfung. § 36.
  • 5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. § 37.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 114 — 
der Bürgerschaft werden auf 6 Jahre gewählt; alle 3 Jahre tritt 
eine halbschichtige Erneuerung der Versammlung ein. 
Diese Bestimmungen gelten — mit einzelnen, bei der Verfassungs- 
revision von 1879 beliebten Anderungen — noch heute. Die betreffenden 
Anderungen bestehen darin, daß die Bürgerschaft jetzt 160 Mitglieder 
zählt, von denen 80 von den Steuerzahlern, 40 von den Grund- 
eigentümern und 40 von den sog. Notabeln (d. h. den jetzigen oder 
früheren bürgerlichen Mitgliedern der Verwaltungsbehörden und den 
jetzigen oder früheren Mitgliedern der Gerichte) gewählt werden. 
3. Wahlbestimmungen. 
§ 34. 
Für sämtliche Wahlen zur Bürgerschaft gelten folgende 
Bestimmungen: 
a. Aktives Wahlrecht. Von demselben sind ausgeschlossen: 
1. Diejenigen, welche nicht Hamburger Bürger sind.? 
2. Diejenigen, welche noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. 
3.Diejenigen, welche keine Einkommensteuer bezahlen oder zur 
Zeit der Ausschreibung der Wahlen mit der Zahlung derselben im 
Rückstande sind. 
4. Diejenigen, welche entmündigt sind. 
5. Diejenigen, „über deren Vermögen das Konkursverfahren er- 
öffnet ist, bis sie von allen Ansprüchen ihrer Gläubiger befreit sind.“ 
1 Verf. von 1879, Art. 28—30 u. 38. — In Lübeck besteht die Bürgerschaft 
aus 120 Mitgliedern („Vertretern“), von denen alle 2 Jahre ein Dritteil durch 
allgemeine, direkte Wahlen neu gewählt wird. In Bremen hat die Bürgerschaft 
150 Mitglieder („Vertreter"). Dieselben werden von 8 Wählergruppen gewählt, 
und zwar 14 Vertreter von den Studierten, 42 von den Teilnehmern des Kauf. 
mannskonvents, 22 von den Teilnehmern des Gewerbekonvents, 44 von den 
übrigen Bewohnern der Stadt Bremen, 4 von den Bewohnern von Vegesack, 
8 von den Bewohnern von Bremerhaven, 8 von denjenigen Landleuten, welche 
wenigstens 3 Hektare Land selbst bewirtschaften, und endlich 8 von den übrigen 
Bewohnern des Landgebiets. Die Wahl erfolgt auf 6 Jahre; alle 3 Jahre 
scheidet, wie in Hamburg, die Hälfte der Mitglieder aus. (Vgl. Lüb. Verf., Art. 
19 ff., Bremer Bürgerschaftsgesetz von 1875, 8§ 1—8.) 
: Verf. Art. 29 u. 30. (Vgl. oben § 11.) 
Ebenso Lübecker Verf., Art. 21. Im Reichstagswahlgesetz (§ 3) aber 
wird das Wahlrecht nur für die Dauer des Konkursverfahrens entzogen.
	        

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