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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Konstituierung. § 42.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • A. Konstituierung. § 42.
  • B. Funktionen des Vorstandes. § 43.
  • C. Die Beamten der Bürgerschaft § 44.
  • D. Sitzungen der Bürgerschaft. § 45.
  • E. Bürgerschaftliche Ausschüsse. § 46.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 149 — 
die beiden Vicepräsidenten werden in abgesonderten, mittelst Stimm- 
zettel vorzunehmenden Wahlhandlungen mit absoluter Stimmenmehr-- 
heit der an der Wahl Teilnehmenden gewählt. (Haben bei einer 
Wahl zwei Wahlhandlungen keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, 
so ist durch eine dritte Abstimmung zwischen den beiden Personen, 
welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen hatten, zu 
wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) Die vier 
Schriftführer werden in einer und derselben Wahlhandlung mit relativer 
Stimmenmehrheit gewählt. (Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.) 
Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf ein Jahr gewählt. 
Eine Verpflichtung zur Annahme der Wahl giebt es nicht. Bezüglich 
der Schriftführer ist bestimmt, daß sie das Recht haben, nach sechs- 
monatlicher Amtsführung zurückzutreten. Die Präsidenten müssen 
(ungeachtet des anscheinend dagegen sprechenden Wortlauts des § 11 
der Geschäftsordnung) nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen 
zur jederzeitigen Niederlegung ihres Amtes befugt erscheinen: 
B. Funktionen des Vorstandes. 
§ 43. 
6 1. Der Präsident ist das Organ der Versammlung in ihren 
äußeren Beziehungen? und vermittelt in dieser Eigenschaft insbesondere 
auch den Geschäftsverkehr zwischen der Bürgerschaft und dem Senat. 3 
1 Geschäftsordnung § 6 u. 8—11. — In Bremen wird der „Geschäfts- 
vorstand“ der Bürgerschaft (1 Präsident, 2 Vicepräsidenten und 4 Schriftführer) 
auf ein Jahr gewählt. Dem Geschäftsvorstande kann die Bürgerschaft einen aus 
ihrer Mitte für die Dauer seines Bürgerschaftsmandats gewählten besoldeten. 
Archivar beiordnen. Die Gewählten können die Wahl ablehnen und jederzeit ihre 
Entlassung verlangen (Verf. § 45). — In Lübeck erfolgt die Wahl des „Wort- 
führers“ der Bürgerschaft und seiner beiden Stellvertreter auf zwei Jahre. Die 
Gewählten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, und scheiden, wenn sie Mit- 
glieder des Bürgerausschusses sind, aus demselben aus. Der Wortführer kann 
nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht sofort wieder gewählt werden. Einer später 
zum zweiten Mal auf ihn gefallenen Wahl muß er Folge leisten; jede fernere 
Wahl aber kann er ablehnen. Der (besoldete) Protokollführer und Archivar der 
Bürgerschaft wird auf 5 Jahre gewählt. (Verf. Art. 34 und 35.) 
Analog Bremer Geschäftsordnung 8 13, Lübecker 8 4. 
Geschäftsordnung § 55, 62, 21, Abs. 2 u. 67, Abs. 1. In Bremen gehen 
alle Mitteilungen zwischen Senat und Bürgerschaft durch das Bürgeramt (dem 
übrigens der gesamte Geschäftsvorstand der Bürgerschaft angehört) Verf. 8 47, b.
	        

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