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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die freien Städte. § 1.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 3 — 
oder ebenfalls mehr oder weniger streng monarchisch organisierte 
geistliche Fürstentümer und Herrschaften. In den Städten dagegen war 
das Regiment seit alter Zeit in den Händen mehrerer gewesen, und 
diese, sich in einem kleinen städtischen Gemeinwesen sozusagen von 
selbst ergebende republikanische Institution war in dem Kampfe, welchen 
die Städte mit den Fürsten um ihre Selbständigkeit geführt hatten, 
noch erheblich befestigt. Das Selbstbewußtsein und der Unabhängig— 
keitssinn der Bürger waren gewachsen. Außerdem aber stand den 
Reichsstädten als ein leuchtendes Vorbild die Geschichte der mächtigen 
Republiken des Altertums sowie die glänzende Entwickelung so vieler 
Städtestaaten in Italien und den Niederlanden vor Augen. 
Auch der Bürger der kleinsten Reichsstadt fühlte etwas von dem 
stolzen Bewußtsein des „civis Romanus sumé in sich. Man mag 
über solche Überhebung lächeln; doch man wird nicht leugnen können, 
daß die freien Reichsstädte ein kräftiges, thätiges, opferbereites 
Bürgertum aufzuweisen hatten, das in sehr vorteilhaftem Gegensatz 
zu dem politischen Indifferentismus in manchen anderen monarchisch 
organisierten Landen Deutschlands stand. Republikaner aber waren 
und blieben die Reichsstädter, nicht weil sie besonders radikalen Ten- 
denzen huldigten — im Gegenteil, ihr Regierungssystem ruhte durch- 
weg auf aristokratischer Grundlage — sondern weil eine Republik 
für einen Stadtstaat eben die naturgemäße, wenn nicht die einzig 
durchführbare Regierungsform war. 
Die Mehrzahl der freien Reichsstädte verlor ihre Selbständigkeit 
durch den Reichs-Deputationshauptschluß von 1803.1 Nur 6 — 
von 472 — entgingen damals der Mediatisierung, nämlich Augsburg, 
Lübeck, Nürnberg, Frankfurt a M., Bremen und Hamburg. Durch 
den Preßburger Frieden von 1805 kam ferner Augsburg und durch 
die Rheinbundsakte von 1806 Nürnberg an Bayern, während FrankP 
furt — gleichfalls durch die Rheinbundsakte — dem zum Großherzog 
von Frankfurt erhobenen Fürst Primas zufiel. So gab es denn seit 
dem Sommer 1806 nur noch drei freie Städte, Lübeck, Bremen und 
Hamburg, und diese wurden sämtlich im Dezember 1810, zusammen 
1 Vgl. H. Schulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 499. 
à Bis 1801 gab es 51 Reichsstädte. Im Frieden von Lunéville wurden 
4 an Frankreich abgetreten (Speier, Worms, Köln und Aachen). 
1*
	        

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